Manuel Rombach: Kriterien einer seriösen und sozialen Schuldnerberatung

Unter infodienst-schuldnerberatung.de hat Manuel Rombach vom Caritasverband für den Landkreis Emmendingen e.V. “Kriterien einer seriösen und sozialen Schuldnerberatung” dargestellt. Die Überschriften:

  • Kurzfristige Erstellung einer P-Konto Bescheinigung nach § 850 ZPO
  • Existenzsichernde Maßnahmen sicherstellen
  • Netzwerkarbeit: Interdisziplinäres und multiprofessionelles Arbeiten ermöglichen
  • Eine zweite Chance hat jeder verdient
  • Beratung, die über das „Offizielle“ hinausgeht
  • Ressourcen- und Lebensweltorientierung
  • Dem Refinanzierungsdruck standhalten
  • Keine Schuldzuweisungen oder Moralisierungen
  • Transparenz und Nachvollziehbarkeit

Bei der Gelegenheit: “Grundsätze guter Schuldnerberatung” der BAG-SB.

NOYB (Österreich): Großteil der Datenbank von Kreditauskunftei “CRIF” laut DSB illegal

NOYB – Europäisches Zentrum für digitale Rechte meldet: “Die häufig kritisierte Kreditauskunftei CRIF GmbH hat zu fast allen Österreicher:innen Anschriften, Geburtsdatum und Namen gesammelt um daraus “Bonitäts-Werte” zu berechnen – ohne eine Einwilligung oder sonstige Rechtsgrundlage zu haben. Die österreichische Datenschutzbehörde (DSB) hat nun in einem Musterfall entschieden, dass diese Daten illegal verarbeit wurden. Millionen Datensätze sind zu löschen.

Der größte Teil der Stammdaten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht) die die CRIF nutzt, um fragwürdige “Bonitäts-Werte” zu berechnen, stammten vom Adressverlag AZ Direkt (der zur deutschen Bertelsmann-Gruppe gehört). AZ Direct hätte diese Daten nur für Marketingzwecke weitergeben dürfen – nicht für Bonitätsberechnung. Zur rechtswidrigen Nutzung durch AZ Direct hat die Datenschutzbehörde schon zuvor entscheiden. Trotzdem landeten die Daten von Millionen Österreicher:innen (fast der gesamten Wohnbevölkerung) weiter rechtswidrig bei der CRIF für Zwecke der Kreditauskunftei. noyb hat hierzu ein Musterverfahren geführt und nun gewonnen.”

Quelle und mehr: PM NOYB – direkt zum Bescheid der Datenschutzbehörde zur CRIF GmbH

SCHUFA löscht Restschuldbefreiung ab sofort nach sechs Monaten

Heutige PM der Schufa: “Der Bundesgerichtshof hat heute verkündet, dass er zur Frage „Wie lange darf ein Eintrag zur Restschuldbefreiung gespeichert werden?“ das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) abwarten möchte. [Anmerkung: siehe PM des BGH] Um Klarheit und Sicherheit für die Verbraucherinnen und Verbraucher zu schaffen und nicht den langen Instanzenweg abzuwarten, hat sich die SCHUFA entschlossen, die Speicherdauer der Restschuldbefreiung auf sechs Monate zu verkürzen.

Ole Schröder, Vorstandsmitglied der SCHUFA und verantwortlich für Recht: „Mit unserer Entscheidung schaffen wir Klarheit und Sicherheit für die Verbraucherinnen und Verbraucher. Wir ermöglichen so den Restschuldbefreiten einen schnellen wirtschaftlichen Neustart.“

Die kürzere Speicherdauer für die Restschuldbefreiung ändert nichts am Geschäftsmodell der SCHUFA. Auch hat die Anzahl der Personen (rund 250.000), die hiervon berührt sind, keine grundlegenden Auswirkungen auf das SCHUFA-Scoreverfahren und seine Aussagekraft.

Der Generalanwalt des EuGH hat sich am 16. März 2023 für eine verkürzte Speicherung der Restschuldbefreiung ausgesprochen. [Anmerkung: siehe unsere Meldung hier] Ob das Gericht der Empfehlung folgt, wird sich erst in seinem Urteil zeigen.