Positionspapier „Vermeidung von Verbraucherinsolvenzverfahren durch Stärkung der außergerichtlichen Einigung“

Die Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Hessen e.V. hat eine Bilanz der Verbraucherinsolvenz aus Sicht der Schuldnerberatung gezogen und einen Vorschlag zur Stärkung der außergerichtlichen Einigung erstellt. Hierdurch könnten viele unnötige Insolvenzverfahren vermieden werden , die Justiz würde finanziell und personell erheblich entlastet und Gläubiger*innen könnten einen höheren Anteil ihrer Forderungen realisieren.

Download Positionspapier „Vorschlag zur Vermeidung von Insolvenzverfahren“

iff-Projektabschluss: Kreditkompetenz – Mehr als nur Wissen und Erfahrung

Das iff meldet: “Im Rahmen des Forschungsprojekts, gefördert von der Joachim Herz Stiftung, wurde erstmalig das Konzept Kreditkompetenz erarbeitet, um einen Beitrag zur besseren Vermittlung von Kreditkompetenz bei jungen Menschen zwischen 16 und 20 Jahren zu leisten. Dabei ging es zum einen darum zu verstehen, was Kreditkompetenz ausmacht und zum anderen zu erarbeiten, wie man diese bei jungen Menschen stärken kann.”

Zur Meldung mit Downloadmöglichkeit zweier Berichte (Chancen und Risiken des Kreditmarktes für junge Erwachsene / Kreditkompetenz junger Menschen in Deutschland)

LG Köln: Verknüpfung des Kündigungsbuttons mit Eingabe des Kundenpassworts unzulässig

Der Kündigungsbutton (§ 312k Abs. 2 BGB) ist zwar schon seit einiger Zeit in Kraft, wird aber nur unzureichend von den Unternehmen umgesetzt (vgl. Online-Kündigung mit Hürden: Verbraucherverbände stellen gravierende Mängel auf Anbieterseiten fest). Ein Beispiel gibt auch das LG Köln, 29.07.2022 – 33 O 355/22.

Aus der Entscheidung: “Die nach dem Gesetz abzufragenden Angaben sind ausweislich der Gesetzesbegründung zugleich als Minimalvorgabe und als Maximalvorgabe zu verstehen. Die Beschränkung der zu verlangenden Angaben soll Ausgestaltungen verhindern, bei denen der Unternehmer weitere, für den Verbraucher nicht ohne Weiteres verfügbare Daten abfragt und so eine einfache und unkomplizierte Kündigung erschwert. Zugleich soll die Abfrage dem Grundsatz der Datensparsamkeit nach der DS-GVO Rechnung tragen (BT-Drs. 19/30840, S. 15, 18; MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, BGB § 312k Rn. 16).5

Durch die Abfrage des Kundenkennworts baut die Antragsgegnerin eine Hürde auf, die in der genannten Vorschrift nicht vorgesehen und geeignet ist, ihn von der Kündigung abzuhalten, weil ihm das Kennwort möglicherweise nicht zugänglich ist. Wenn derartige Identifizierungsmöglichkeiten angeboten werden, muss zugleich eine Möglichkeit bestehen, durch Angabe von Namen und weiteren gängigen Identifizierungsmerkmalen (Wohnanschrift, E-Mail-Adresse und dergleichen) eine Kündigung zu erklären (MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, BGB § 312k Rn. 18).”

Siehe auch VZ NRW

LAG Ö/F zur “unwirtschaftlichen Haushaltsführung” in der Überschuldungsstatistik des Bundes

Die Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege in Bayern (LAG Ö/F in Bayern) bittet die Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen, die Ausführungen ihrer Empfehlungen zur Kenntnis zu nehmen und die eigenen statistischen Angaben zu den Hauptauslösern bzw. Ursachen der Überschuldung entsprechend zu überprüfen.

Die unwirtschaftliche Haushaltsführung gilt in vielen Statistiken als einer der Hauptgründe für Überschuldung in Deutschland. Die LAG Ö/F sieht diesen Begriff in den statistischen Auswertungen kritisch. Mit diesem Begriff wird den überschuldeten Ratsuchenden die alleinige Verantwortung, also die „Schuld“ für ihre Schulden zugeschrieben.

Beim Auswerten der CAWIN-Daten für DESTATIS werden auch die Nennungen “Fehlenden finanziellen Allgemeinbildung” und “Konsumverhalten” dem (Ober-) Begriff “Unwirtschaftliche Haushaltsführung“ zugeordnet (siehe auch https://cawin.de/wiki/Bundesstatistik unter Nr. 20).

Pfändungstabelle 2023 erschienen

Gestern ist im Bundesgesetzblatt die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2023 erschienen (BGBl. 2023 I Nr. 79 vom 20.03.2023).

Die neuen Werte werden ab 1.7.2023 wirksam sein und basieren auf § 850c Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit der Erhöhung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Die Beträge wurden um über 5% angehoben und lauten dann wie folgt:

  • Der unpfändbare Betrag für einen Schuldner ohne Unterhaltspflichten steigt von aktuell 1.330,16 Euro auf 1.402,28 Euro.
  • Der Erhöhungsbetrag für die erste Unterhaltspflicht steigt von 500,62 Euro auf 527,86 Euro.
  • Für die zweite bis fünfte Unterhaltspflicht steigt der Erhöhungsbeitrag von 278,90 Euro auf 294,02 Euro.

Gut nutzbar ist die tabellarische Darstellung der sog. Pfändungstabelle, die als Anhang der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung angefügt sind und nach Nr. 2 der Bekanntmachung gelten (“Die ab 1. Juli 2023 geltenden Pfändungsfreibeträge ergeben sich im Übrigen aus den als Anhang abgedruckten Tabellen.”) Seit diesem Jahr wird das Bundesgesetzblatt in elektronischer Form ausgegeben, welches auch direkt ausgedruckt werden kann (vgl. PM des BMJ vom 30.12.2022 und § 4 Gesetz zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens, BGBl. 2022 I Nr. 56 vom 28.12.2022, Seite 2752).

Bundesverfassungsgericht: keine Pflicht, sich vor Erhebung einer Untätigkeitsklage noch einmal an das Jobcenter zu wenden

Helge Hildebrandt weist unter sozialberatung-kiel.de auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 08. Februar 2023, 1 BvR 311/22 hin.

Aus der PM des Gerichts: “Ist die Untätigkeitsklage – wie hier – aufgrund Fristablaufs und mangels zureichenden Grundes für die Verspätung zulässig und begründet, ist zwar nicht ausgeschlossen, dass das Gericht in pflichtgemäßer Ausübung seines Ermessens aus Gründen der Billigkeit gleichwohl eine Kostenerstattung ablehnt. Hier hat das Sozialgericht das ihm eingeräumte Ermessen mit der Ablehnung der Kostenerstattung jedoch in nicht mehr nachvollziehbarer Weise gehandhabt. Es hat den seine Ermessensausübung leitenden Grundsatz, ein anwaltlich vertretener Leistungsempfänger sei grundsätzlich verpflichtet, sich vor Erhebung einer Untätigkeitsklage nochmals an den Leistungsträger zu wenden und deutlich zu machen, dass eine Entscheidung über einen Antrag oder Rechtsbehelf noch ausstehe und die Behörde bei weiterem Ausbleiben einer Entscheidung mit einer Untätigkeitsklage rechnen müsse, nicht nachvollziehbar aus dem geltenden Recht abgeleitet.

Eine allgemeine Pflicht, die Behörde nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist zunächst auf die ausstehende Entscheidung über den Antrag oder Widerspruch aufmerksam zu machen, die Klageerhebung anzukündigen und nachzufragen, ob sie bald entscheide, findet keine Stütze im Gesetz und kann im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung auch auf keinen der Begründungsansätze des Sozialgerichts gestützt werden. Eine Pflicht, vor der Erhebung einer Untätigkeitsklage den Sachstand zu erfragen, besteht nicht generell, sondern nur unter besonderen Umständen des Einzelfalls.”