Schuldenberatung begrüßt klare Weichenstellung im Koalitionsvertrag

Berlin - Mit dem soeben vorgestellten Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD setzt die zukünftige Bundesregierung ein klares Zeichen: Die soziale Schuldnerberatung, die niemanden ausschließt, soll gestärkt werden. Damit greifen die wahrscheinlichen Koalitionspartner eine langjährige Forderung aus der Schuldenberatung auf – und nehmen laut Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e. V. (BAG-SB) zugleich ihre Verantwortung ernst, der notwendigen Umsetzung der europäischen Verbraucherkreditrichtlinie in nationales Recht nachzukommen. Die politische Anerkennung privater Überschuldung als reales soziales Problem sieht die BAG-SB als bedeutsames positives Signal. 

Die Einigung erfolgt in einem finanzpolitisch besonderen Moment: vor weniger als einem Monat wurde die Reform der Schuldenbremse beschlossen und damit eine massive Neuverschuldung des Staatshaushalts. In einer gesellschaftlichen Stimmung mit massiven wirtschaftlichen Umbrüchen und Unsicherheiten sorgen sich viele Menschen vor den Lasten zukünftiger Rückzahlungen. 

„Wer selbst nie in einer existenziellen Schuldenlage war, kann schwer nachvollziehen, wie komplex und lähmend diese Situation sein kann. Drohender Wohnungsverlust, Streit in der Beziehung, Pfändungen beim Arbeitgeber – das belastet die Menschen sehr“, erklärt Ines Moers, Geschäftsführerin der BAG-SB. „Die Festschreibung der besseren Unterstützung dieser Menschen im Koalitionsvertrag ist ein wichtiges und lange überfälliges Zeichen.“ Die BAG-SB verbindet mit dem Koalitionsvertrag die klare Erwartung, dass auf die Ankündigung nun auch konkrete Maßnahmen folgen. Besonders Länder und Kommunen seien gefragt, den Ausbau der Beratungsangebote strukturell zu unterstützen – und dabei auf klar definierte fachliche Qualitätsstandards zu setzen. 

Zugleich ruft die BAG-SB erneut dazu auf, die Wirtschaft als verlässlichen Partner in die Finanzierung der Beratungsinfrastruktur einzubeziehen. „Viele Unternehmen haben in den letzten Jahren gezeigt, dass sie bereit sind, Verantwortung zu übernehmen – sei es über Präventionsprojekte, Weiterbildungsangebote für Mitarbeitende oder durch Kooperationen mit lokalen Beratungsstellen. Dieses Engagement sollte gezielt weiterentwickelt werden.“ 

Die Beratungsstellen in Deutschland leisten tagtäglich hochqualifizierte, oft über ihre Kapazitätsgrenzen hinausgehende Arbeit, um Menschen beim Weg aus der Überschuldung zu unterstützen. Der politische Rückenwind durch den Koalitionsvertrag wird von der BAG-SB und ihren Mitgliedern entsprechend deutlich begrüßt. 

Weitere Infos: www.bag-sb.de/positionen

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BAG-SB Innovationspreis 2025: Zusammenspiel von Suchthilfe und Schuldenberatung

Zur Jahresfachtagung lobt die BAG-SB einen Innovationspreis aus, um den Mut zu belohnen, neue Konzepte auszuprobieren, frischen Wind in die Beratungspraxis zu bringen und weitere Zielgruppen zu erreichen. Im Jahr 2025 ist der Schwerpunkt das Zusammenspiel von Suchthilfe und Schuldenberatung. 

„Welches Arbeitsmittel, welche Methode, welches Setting oder welches Projekt ist besonders geeignet, um Menschen, die finanzielle Schwierigkeiten und eine (überwundene) Suchterkrankung haben, zu unterstützen? Wo gibt es innovative Pilotprojekte oder wo bräuchte es diese? Welches Wissen lässt sich besonders gut teilen, um Ratsuchenden zu helfen? 

Wenn Sie ein Projekt, eine Webseite, ein Video oder eine Beratungskraft kennen, die eine gelingende Zusammenarbeit von Suchthilfe und Schuldenberatung besonders gut veranschaulicht, senden Sie uns Ihren Beitrag und gewinnen Sie!“

Mehr Informationen unter www.bag-sb.de/innovation2025. Achtung: Einsendeschluss ist 10.04.2025.

81.309 Verbraucherinsolvenzverfahren in 2024

Das Statistische Bundesamt meldet in der PM Nr. 096 vom 14.3.2025: „Im Jahr 2024 gab es 71 207 Verbraucherinsolvenzen. Damit stieg die Zahl der Verbraucherinsolvenzen um 6,5 % gegenüber dem Jahr 2023.“

Ruft man dann allerdings die Tabelle 52411-0081 auf, sieht man, dass dort einzig die „Verbraucher“ gezählt sind, nicht aber die „Ehemals selbstständig Tätigen mit vereinfachtem Verfahren“. Davon gab es in 2024 immerhin auch 10.102.

Versteht man allerdings richtigerweise unter Verbraucherinsolvenzverfahren die Verfahren nach § 304 InsO, sind auch diese ehemals Selbstständigen mitzuzählen (vgl. Absatz 1 Satz 2). Dann ergibt sich eine Gesamtsumme von 81.309 Verfahren. Dies ist ein Plus von 6,57% (in 2023 gab es 66.887 Verbraucher und 9.407 ehemals selbstständig Tätigen mit vereinfachtem Verfahren, also insgesamt 76.294).

Zu den Hamburger Zahlen zu 2024 siehe: Statistikamt Nord: Verbraucherinsolvenzen in Hamburg 2024

OLG Frankfurt/M.: Die Zahlung auf eine Geldauflage zur Einstellung eines Strafverfahrens kann insolvenzrechtlich angefochten werden

Aus der PM des OLG Frankfurt/M. vom 15.1.2025 zum Urteil vom selben Tag, Az. 4 U 137/23: „Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat heute entschieden, dass auch von der Strafjustiz beschlossene Geldauflagen insolvenzrechtlich angefochten und zurückgefordert werden können. Das Land ist dabei auch für Zahlungen, die nicht der Landeskasse, sondern gemeinnützigen Einrichtungen zugutekommen, richtiger Anfechtungsgegner. (…)

Eine insolvenzrechtlich relevante Rechtsbeziehung bestehe trotz einer Geldauflage für eine gemeinnützige Einrichtung nur zwischen dem Angeklagten eines Strafverfahrens und der Strafjustiz des Landes. Der Angeklagte wollte ausschließlich an das Land leisten, damit dessen Strafjustiz das gegen ihn gerichtete Strafverfahren einstellt. (…)

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zugelassen, da die Rechtslage hinsichtlich der Möglichkeit der Insolvenzanfechtung von Geldauflagen unklar sei.“

In der Entscheidung wird auch der Beschluss LG Bonn vom 22.05.2017 – 27 Qs 5/17 genannt. Leitsatz 1: „Die infolge einer insolvenzrechtlichen Anfechtung erfolgte Rückzahlung einer im Rahmen einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO geleisteten Geldauflage hat nicht ein Wiederaufleben des staatlichen Strafverfolgungsanspruchs zur Folge. Diesem steht vielmehr der in § 153a Abs. 1 S. 5 StPO normierte beschränkte Strafklageverbrauch entgegen.“ (anders: Geldstrafe, vgl. BGH 14.10.2010, IX ZR 16/10)

iff zum Thema „Finanzielle Gewalt“

Hier der Hinweis auf den lesenswerten Beitrag www.iff-hamburg.de/2025/04/02/finanzielle-gewalt-medien-greifen-engagement-und-expertise-des-iff-auf/ des instituts für finanzdienstleistungen (iff) und auf die dort genannten Stellungnahme.

Der dortige Beginn: „Finanzielle Gewalt ist eine Form von Missbrauch, bei der finanzielle Kontrolle ausgeübt wird und ökonomische Überlegenheit als Machtmittel eingesetzt wird. Sie tritt oft in engen zwischenmenschlichen Beziehungen auf, wie beispielsweise in Partnerschaften oder Familienverhältnissen und wirkt sich negativ auf die finanzielle Situation einer Person (in der Regel Frauen) aus.“