BGH zum Pfändungsschutz einer Zugewinnausgleichsforderung

Der BGH hat mit Beschluss vom 11. Juni 2026, IX ZB 1/25 folgenden Leitsatz veröffentlicht:

Eine Zugewinnausgleichsforderung unterfällt nicht dem Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind.

Aus der Entscheidung:

Rn 16: Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts reicht das „Führen einer Ehe“ für sich genommen nicht aus, um den Anspruch auf die Ablaufleistung aus der Kapitallebensversicherung unter den Begriff der sonstigen Einkünfte im Sinne des § 850i ZPO zu fassen. Allein die Eingehung einer Ehe führt nicht dazu, dass ein Anspruch auf eine Leistung des einen Ehegatten an den anderen als von diesem eigenständig erwirtschaftet gilt. Insbesondere hat ein Ehegatte ein Geschenk des anderen an ihn nicht deshalb selbst erzielt, weil eine Ehe besteht.

Auch das Erbrecht aus § 1931 BGB ist nicht deshalb eigenständig erwirtschaftet, weil es an die bestehende Ehe anknüpft. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Anspruch auf eine Leistung des einen Ehegatten an den anderen als von diesem eigenständig erwirtschaftet anzusehen ist, ist vielmehr auf den Anspruch und dessen Entstehung abzustellen.

Rn 22: Sollte die Abtretung des Anspruchs aus der Versicherung dem Zugewinnausgleich unterfallen, wäre § 850i ZPO nicht anwendbar. Offenbleiben kann, ob eine Anwendung von § 850i ZPO schon deshalb ausscheidet, weil der durch § 852 Abs. 2 ZPO vermittelte Pfändungsschutz der Ausgleichsforderung abschließend ist (vgl. Meller-Hannich, WM 2011, 529, 532). Jedenfalls fiele eine Ausgleichsforderung nicht unter den Begriff der sonstigen Einkünfte im Sinne des § 850i ZPO.

OLG Hamburg zum Online-Shopping und der Werbung mit „Bequemer Kauf auf Rechnung“

Die Verbraucherzentrale Hamburg hat vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht (HansOLG) in einem langjährigen Rechtsstreit um irreführende Werbung beim Online-Shopping obsiegt. Das Gericht entschied, dass die Werbung mit „Bequemer Kauf auf Rechnung“ ohne klaren Hinweis darauf, dass diese Zahlungsart nur nach erfolgreicher Kreditwürdigkeitsprüfung angeboten wird, unzulässig ist (Urteil vom 21. Mai 2026, Az. 15 U 75/22).

Nach Auffassung des Gerichts verstößt die beanstandete Werbung gegen das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG, § 6 Abs. 1 Nr. 3). Danach müssen Bedingungen für verkaufsfördernde Maßnahmen leicht zugänglich sowie klar und eindeutig angegeben werden. Im vorliegenden Fall erfolgte der Hinweis auf die erforderliche Kreditwürdigkeitsprüfung jedoch erst in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehungsweise im Verlauf des Bestellprozesses – und damit zu spät.

Der Kauf auf Rechnung gilt als besonders verbraucherfreundlich: Kundinnen und Kunden können die Ware zunächst prüfen und müssen im Falle eines Widerrufs nicht ihrem Geld hinterherlaufen. Zudem müssen sie keine sensiblen Konto- oder Kreditkartendaten preisgeben.

Das Verfahren hat sehr lange gedauert, weil sowohl der BGH als auch der Europäischen Gerichtshof (EuGH) darin involviert waren.

Quelle und mehr: https://www.vzhh.de/presse/verbraucherzentrale-hamburg-erkaempft-wichtiges-urteil-kauf-auf-rechnung

Paritätischer Gesamtverband: Kindersofortzuschlag – Skandalöse Kürzung bei armutsbetroffenen Kindern

Presse-Statement von Dr. Joachim Rock, Hauptgeschäftsführer des Paritätischen Gesamtverbandes, anlässlich des Kabinettsbeschlusses zum Haushaltsbegleitgesetz und der darin enthaltenen Streichung des Kindersofortzuschlags

„Im Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes versteckt sich eine der weitreichendsten Kürzungen zulasten armer Kinder seit Jahren. Der Sofortzuschlag von 25 Euro im Monat erreicht Kinder und junge Menschen in der Grundsicherung, in der Sozialhilfe und im Asylbewerberleistungsgesetz sowie Familien mit Kinderzuschlag oder Wohngeld. Ihnen allen will die Bundesregierung nun Monat für Monat 25 Euro nehmen. Das verschärft Ausgrenzung, es ist beschämend und durch nichts zu rechtfertigen.

Wenn der Gesetzentwurf beklagt, der Zuschlag führe zu Mehrausgaben des Bundes, dann heißt das übersetzt: Das Geld kommt bei armen Kindern an. Genau dafür war es gedacht. Besonders bitter ist die Begründung. Weil die versprochene Kindergrundsicherung gescheitert ist, soll nun auch noch die Überbrückung dorthin fallen. Die Kinder sind deshalb gleich doppelt benachteiligt.  Das Vorhaben reiht sich mit der geplanten Kürzung des Wohngeldes und den geplanten Einschränkungen der Familienversicherung und des Elterngeldes in eine Reihe von Kürzungsmaßnahmen ein, die vor allem Familien mit geringen und mittleren Einkommen treffen.