AG Wuppertal verneint Rechtsschutzbedürfnis für den Versagungsantrag eines Deliktsgläubigers

Manchmal kann eine Entscheidung auch ganz kurz sein. So der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 22.9.2025 zum Aktenzeichen 505 IN 78/22.

„Der Versagungsantrag ist unzulässig, denn es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.

Die Versagungsantragstellerin ist bereits durch die im Ergebnis unwidersprochene Anmeldung der Forderung als deliktisch privilegiert, denn diese Forderung ist nach § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Ein geschütztes Interesse, darüber hinaus im Wege des Versagungsantrags die Restschuldbefreiung für die Forderungen aller weiteren Gläubiger zu verhindern, besteht nicht.“

BGH zur Frage der Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung gegen einen minderjährigen Schuldner

Hier der Hinweis auf den Beschluss des BGH vom 15.01.2026 zum Aktenzeichen VII ZB 13/25. Aus der Entscheidung:

„[Die Krankenkasse] betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die minderjährige Schuldnerin wegen rückständiger Beitragsforderungen nebst Säumniszuschlägen und Gebühren in zuletzt mitgeteilter Höhe von insgesamt 9.508,99 €. Die Gläubigerin hat durch ihre Vollstreckungsbeamtin den „Erlass einer Durchsuchungsanordnung gem. § 5 VwVG i.V.m. § 287 AO“ beim Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – gegen die Schuldnerin beantragt und geltend gemacht, die Vollstreckung in der elterlichen Wohnung beziehungsweise im Kinderzimmer stelle die einzige Vollstreckungsmöglichkeit dar. Das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – hat den Antrag zurückgewiesen.  (…)

Die Anordnung einer Vollstreckungsdurchsuchung nach § 287 Abs. 4 Satz 1 AO setzt wegen des Eingriffs in die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 GG voraus, dass der allgemeine Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist und die Durchsuchung auch sonst nicht aus besonderen Gründen eine unverhältnismäßige Härte für den Vollstreckungsschuldner bedeutet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 1981 – 1 BvR 1094/80, (…)

Generell gilt, dass eine staatliche Maßnahme, um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu genügen, zur Erreichung des angestrebten legitimen Zwecks (hier: Vollstreckung der Forderung durch Sachpfändung in der Wohnung) geeignet und erforderlich sein muss. Sie ist geeignet, wenn der gewünschte Erfolg mit ihrer Hilfe gefördert werden kann, und erforderlich, wenn kein gleich wirksames, aber weniger einschränkendes Mittel zur Verfügung steht. Ferner darf der mit der Maßnahme verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 – 2 BvL 43/92 (…)

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung nach § 287 Abs. 4 AO nicht der strenge Maßstab einer Vollstreckungsschutzanordnung nach § 765a ZPO anzulegen. (…)

AG Meißen: Wohnungswechsel allein begründet keine erneute Vermögensauskunft

§ 802d Absatz 1 Satz 1 ZPO (Weitere Vermögensauskunft) bestimmt, dass ein Schuldner innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nicht verpflichtet ist, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, „es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen“.

Eine solche Veränderung machte ein Gläubiger geltend, weil der Schuldner umgezogen war. Dem AG Meißen genügte dies nicht und es hat am 11.6.2025 zum Aktenzeichen M 6225/25 beschlossen, dass ein Wohnungswechsel des Schuldners zwar grundsätzlich geeignet sei, eine erneute Abnahme der Vermögensauskunft zu rechtfertigen. Es bedürfe jedoch im Einzelfall immer einer Abwägung aller bekannten oder zumindest glaubhaft gemachten Tatsachen, um festzustellen, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners geschlossen werden kann.

Das wurde im konkreten Fall verneint und das Gericht führte dazu aus: „Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Schuldner zuletzt im Bürgergeldbezug befand, kein Vermögen hatte, über kein eigenes Konto verfügte und dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich hieran etwas verändert haben könnte. Wenn auch die Stellung einer Kaution heute bei den meisten Mietverträgen gefordert bzw. vereinbart wird, so ist dies bei Beziehern von Bürgergeld nicht die Regel bzw. wird eine etwaige Kaution dort von der zuständigen Behörde geleistet, sodass der Schuldner durch Stellung der Kaution keinen eigenen Rückerstattungsanspruch erwirbt. Unter diesen Umständen liegt die Annahme fern, dass der bloße Wohnungswechsel auf einen Vermögenszuwachs des Schuldners schließen lassen könnte.“