RefE: Gesetz zur Schaffung eines Rechtsrahmens für die Tätigkeit insolvenzrechtlicher Amtsträger

Heute wurde auf der Seite des BMJV, www.bmjv.de/…/2026_Ins_Verwalter.html, der Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Schaffung eines Rechtsrahmens für die Tätigkeit insolvenzrechtlicher Amtsträger“ veröffentlicht.

Aus dem dort ebenfalls verlinkten FAQ: „Es soll ein gesetzlicher Rahmen für den Berufszugang und die Berufsausübung von Insolvenzverwaltern geschaffen werden. Der Entwurf sieht im Wesentlichen folgende Regelungen vor:

  • Zulassung: Künftig sollen Personen nur dann zum Insolvenzverwalter bestellt werden können, wenn sie über eine Zulassung verfügen.
  • Berufsträgerregister: sollen in eine bundeseinheitliche Liste aufgenommen werden. Auf diese Liste sollen Gerichte zugreifen können, wenn sie in konkreten Fällen Berufsträger auswählen und bestellen.
  • Aufsicht: Die Tätigkeit der Berufsträger soll einer verfahrensübergreifenden Aufsicht unterstellt werden. So sollen Verstöße gegen Berufspflichten effektiv sanktioniert werden können.
  • Kammer der insolvenzrechtlichen Berufsträger: Die Zulassung und Aufsicht soll den Berufsträgern zur Ausführung in Selbstverwaltung überlassen werden; hierzu sollen sich die die Berufsträger zu einer Kammer zusammenschließen, die dann insbesondere als Zulassungsstelle und berufsaufsichtsführende Stelle fungieren soll.

Der Berufsverband der deutschen Insolvenzverwalter und Sachwalter begrüßt die gesetzgeberische Initiative. Siehe die Pressmitteilung des VID: www.vid.de/pressemitteilung/berufsrecht-fuer-insolvenzverwalterinnen-referentenentwurf-des-bmjv-ebnet-weg-fuer-allgemeinverbindliche-regeln-zur-ausbildung-zulassung-und-berufsausuebung/

tagesschau.de: „Die Schattendatenbank der Schufa“

Hier der Hinweis auf die Meldung www.tagesschau.de/investigativ/ndr/schufa-verbraucher-daten-100.html

„Die Schufa speichert unbemerkt von der Öffentlichkeit veraltete Daten von Millionen Verbrauchern auf längere Zeit. Das ergeben Recherchen von NDR und SZ. Alles rechtens, so die Schufa, doch Daten- und Verbraucherschützer sind alarmiert.“

Siehe (bzw. höre) auch den Podcast (11km) dazu: www.tagesschau.de/multimedia/podcast/11km/podcast-11km-3754.html

Die SCHUFA schreibt: Historische Daten: So testen Firmen den neuen Score, www.schufa.de/newsroom/bonitaet/so-pruefen-unternehmen-zuverlaessigkeit-neuen-schufa-scores/index.jsp

Der Praktische Fall (12): Zustellung von Mahn- und Vollstreckungsbescheid nach Umzug des Schuldners

Eine Gläubigerin nimmt einen Schuldner laut Angaben im Mahnverfahren aus „Überziehung des Bankkontos … Anspruch aus Verbraucherdarl.vertrag …“ in Anspruch. Es ergeht zunächst ein Mahnbescheid und dem folgend am 26.06.2024 ein Vollstreckungsbescheid. Nach den Mahnakten soll der Vollstreckungsbescheid dem Schuldner am 29.06.2024 unter der Adresse B.straße, R. – durch Einlegen in den Briefkasten – zugestellt worden sein.

Die Forderung hält der Schuldner für falsch. Er berichtet auch, dass er seit 01.09.2023 nicht mehr in der B.straße in R leben würde. Er hätte sich auch sofort beim zuständigen Einwohnermeldeamt umgemeldet.

Was tun? Gerne zunächst selbst denken und dann hier zum Lösungsvorschlag.