Urteile: Jahresentgelte von Bausparkassen sind unzulässig
<p>Bausparkassen dürfen für die „Verschaffung und Aufrechterhaltung“ des Anspruchs auf ein Bauspardarlehen kein Jahresentgelt berechnen. Eine entsprechende Klausel in den Bausparbedingungen ist rechtswidrig, entschieden sowohl das Oberlandesgericht Stuttgart als auch das Oberlandesgericht München nach Klagen des Verbraucherzentrale Bundesverbands. Das OLG Stuttgart erklärte außerdem Klauseln für unzulässig, die Bausparkassen dazu berechtigte, eine Reihe von Vertragsbedingungen ohne aktive Zustimmung der Betroffenen zu ändern. </p>