BGH hält bei Kapitallebensversicherungen einen Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte (§ 850i ZPO) für möglich, auch wenn die Voraussetzungen des besonderen Pfändungsschutzes bei Altersrenten (§ 851c ZPO) nicht gegeben sind

Hier der Hinweis auf BGH, 29.04.2021, IX ZB 25/20 mit den Leitsätzen:

  • Erhält der Schuldner aus einer Kapitallebensversicherung, die ihm zur Sicherung für Ansprüche aus einer für seine Tätigkeit als Geschäftsführer erteilten Pensionszusage wirksam verpfändet ist, nach Pfandreife eine Einmalleistung, kann er hierfür Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte geltend machen.
  • Dem steht nicht entgegen, dass die Voraussetzungen des besonderen Pfändungsschutzes bei Altersrenten nicht gegeben sind.

Anmerkung RA Kai Henning in seinem aktuellen Newsletter: “Mit dieser Entscheidung klärt der 9. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das Verhältnis der §§ 851c und 850i ZPO. Der Ansicht, dass allein § 851c ZPO anzuwenden ist, wenn ein Versicherungsvertrag mit Vorsorgeleistung betroffen und damit ein Schutz nicht gegeben ist, wenn seine Voraussetzungen nicht vorliegen, teilt der BGH nicht.

Des Weiteren stellt der BGH fest, dass (mehr …)

BGH zur Vorsatzanfechtung

Hier der Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 06.05.2021, Aktenzeichen: IX ZR 72/20. Die Leitsätze:

1. Die Annahme der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung kann nicht allein darauf gestützt werden, dass der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung erkanntermaßen zahlungsunfähig ist.

2. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners setzt im Falle der erkannten Zahlungsunfähigkeit zusätzlich voraus, dass der Schuldner im maßgeblichen Zeitpunkt wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht vollständig befriedigen zu können; dies richtet sich nach den ihm bekannten objektiven Umständen. (mehr …)

Energieversorger: BGH unberechtigte Kosten bei pauschalen AGB Mahngebühren und „Vorort-Inkasso“

BGH-Urteil in Sachen unberechtigte Kosten von Energieversorgungsunternehmen - pauschale AGB Mahngebühren und ein "Vorort-Inkasso" sind unwirksam. I

BGH zur Unwirksamkeit von Klauseln, die die Zustimmung des Kunden bei einer Änderung der AGB der Bank fingieren

Hier der Hinweis auf BGH, 27. April 2021 – XI ZR 26/20 und die dazugehörige PM des BGH. Zum Urteil Klaus Müller, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv):

Das ist ein gutes Urteil für Verbraucherinnen und Verbraucher mit Signalwirkung für die gesamte Bankbranche. Es war gut und richtig, den Weg durch die Instanzen zu gehen und nun endlich Rechtssicherheit für Verbraucher zu schaffen. Wenn die Postbank oder andere Geldinstitute künftig Vertrags- und Preisanpassungen durchsetzen wollen, müssen sie das klar und nachvollziehbar bereits in den AGB regeln. 

Quelle und mehr: www.vzbv.de/urteile/bgh-weist-banken-die-schranken

Mietforderung ist im Fall der Mieterinsolvenz im Eröffnungsmonat aufzuteilen

Der BGH hat am 11.3.2021 unter dem IX ZR 152/20 beschlossen – gerichtlicher Leitsatz:

Bei einem Mietvertrag über einen unbeweglichen Gegenstand ist in der Insolvenz des Mieters die Mietforderung für den Monat, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird, in dem Umfang Masseverbindlichkeit, der dem ab der Verfahrenseröffnung verbleibenden Teil des Monats entspricht.

BGH: Corona-Soforthilfe ist unpfändbar

Der BGH hat am 10.03.2021, VII ZB 24/20 entschieden:

  1. Bei der Corona-Soforthilfe (Bundesprogramm “Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbständige” und ergänzendes Landesprogramm “NRW-Soforthilfe 2020”) handelt es sich um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbare Forderung.
  2. Im Hinblick auf die Verwirklichung der mit dieser Soforthilfe verbundenen Zweckbindung ist in Höhe des bewilligten und auf einem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gutgeschriebenen Betrags der Pfändungsfreibetrag in entsprechender Anwendung des § 850k Abs. 4 ZPO zu erhöhen.

BGH zur Aussetzung von vor Insolvenzeröffnung ausgebrachter Pfändungen des Guthabens auf dem P-Konto

RA Kai Henning weist in seinem aktuellen Newsletter auf BGH, Beschl. 19.11.2020, IX ZB 14/20, die Pflichtlektüre sein dürfte. Leitsatz:

Die Verstrickung einer gepfändeten Forderung kann während eines Insolvenzverfahrens dadurch beseitigt werden, dass das Insolvenzgericht als Vollstreckungsgericht die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens aussetzt, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben (Abgrenzung von BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2015 – VII ZB 42/14, WM 2016, 133).

Anmerkung Kai Henning: (mehr …)

BGH zur sog. “Verstrickung” auf Grund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

BGH, Urteil vom 19. November 2020, IX ZR 210/19

Ein mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Pfändungsschuldners schwebend unwirksam gewordenes Pfändungspfandrecht lebt dann, wenn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht vom zuständigen Vollstreckungsorgan aufgehoben worden ist, mit der Freigabe der gepfändeten Forderung oder mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens wieder auf, ohne dass es einer erneuten Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner bedarf.