Bernd Eckardt befasst sich im neuesten Sozialrecht Justament ausführlich mit dem „Inkasso-Service“ der BA Arbeit in Recklinghausen. Der Beitrag dürfte Pflichtlektüre für alle in der Schuldnerberatung engagierten Personen sein.
Inkasso
Pleite, was nun? Caritas-Onlineschuldenratgeber auch für junge Menschen
Beschluss Hamburgische Bürgerschaft: „Verbraucherinnen und Verbraucher vor unseriösen Geschäftspraktiken von Inkasso-Unternehmen schützen“
Am Donnerstag, 28.8.2019, hat die Hamburgische Bürgerschaft den CDU-Antrag zum Inkasso abgelehnt, aber den Antrag aus SPD/GRÜNE mit dem Titel „Verbraucherinnen und Verbraucher vor unseriösen Geschäftspraktiken von Inkasso-Unternehmen schützen“ (Bürgerschafts-Drucksache 21/18154) angenommen.
In dem Beschluss wird auf die 14. und 15. Verbraucherschutzministerkonferenz (VSMK) Bezug genommen. Die dortigen Beschlüsse zum Inkasso sind lesenswert! (mehr …)
Forderungsinkasso gegenüber Verbrauchern: Der Gesetzgeber ist weiterhin dringend gefragt!
Nach langem Vorlauf konnte die iff Evaluation des Gesetzes gegen unlautere Geschäftspraktiken (GguG) nun abgeschlossen werden. Birgit Vorberg Expertin der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und Mitglied von Inkassowatch kommentiert in ihrem Überschuldungschlaglicht die Ergebnisse. Das Ziel des GuG Inkassokosten zu begrenzen und transparenter zu machen, wird in der Praxis ins Gegenteil verkehrt. „Der Markt der Inkassodienstleistungen gegenüber Verbrauchern hat sich so für manche Konzerne zu einem lukrativen Wirtschaftszweig entwickelt“, so Vorberg. Die Unternehmen machten sich die weiterhin bestehenden Regelungslücken und Unklarheiten zu Nutze. Der Gesetzgeber sei daher aufgerufen, endlich unmissverständliche Kostenbegrenzungen für die Ersatzpflicht des Verbrauchers in Bezug auf Inkassokosten zu schaffen und eine effektive Aufsicht zu installieren.
„Grüne machen GroKo für Abzocke durch Inkasso-Unternehmen verantwortlich“
Fokus Money online berichtet am 1.5.2018 über die Evaluierung der inkassorechtlichen Vorschriften des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken des instituts für finanzdienstleistungen (iff) im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV), Link.
„Inkasso-Abzocke nach GroKo-Gesetz von 2013 offenbar schlimmer als zuvor“
Die Bild am Sonntag berichtete am 30.4.2018 über Evaluierung der inkassorechtlichen Vorschriften des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken des instituts für finanzdienstleistungen (iff) im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV).
Gesetz gegen unseriöse Geschäfte: Evaluationsbericht zu Inkassokosten veröffentlicht.
BMJV legt Schlussbericht zur Evaluation der inkassorechtlichen Vorschriften vor
Das BMJV hat letzte Woche den Schlussbericht zur Evaluation der inkassorechtlichen Vorschriften des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013 vorgelegt. Das vom Institut für Finanzdienstleistungen e.V. (iff) durchgeführte Gutachten enthält neben Empfehlungen im Bereich der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten auch solche zu Maßnahmen gegen verbotene Beitreibungsmethoden im Inkasso und zur Aufsicht über Inkassounternehmen.
„Psychoterror und horrende Gebühren“
Der Hessissche Rundfunk (HR) berichtet heute morgen im Beitrag „Inkassounternehmen üben immernoch enormen Druck aus“ über die gerade erschienene Studie des iff zu Inkasso, Link
iff Evaluation zu Inkassogesetz veröffentlicht
Auch nach Einführung des Gesetzes gibt es noch immer Handlungsbedarf. Kleinstsummen führen zu enormen Inkassokosten, Drohungen sind häufig, Informationspflichten, insbesondere zu Inkassokosten werden häufig nicht richtig erfüllt und die Aufsicht ist zu zaghaft. Von Dirk Ulbricht
Heute ist die Evaluierung der inkassorechtlichen Vorschriften des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken des instituts für finanzdienstleistungen (iff) im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) veröffentlicht worden. Die Studie sollte die neuen Darlegungs- und Informationspflichten, Regelungen zur Begrenzung der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten und die Regelungen zur Verbesserung der Aufsicht über Inkassounternehmen evaluieren. Im Ergebnis werden viele Verbraucher immer noch nicht richtig über die Zusammensetzung der Inkassokosten und die ursprüngliche Forderung informiert, die Kosten bei Kleinstforderungen können enorme Ausmaße annehmen und die Aufsicht greift selten hart durch.
Der Kostenrahmen, der durch die Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes gesetzt wird, wird auch bei Kleinstbeträgen und geringem Beitreibungsaufwand voll ausgeschöpft. „So kann bereits eine Forderung über einen Euro mit dem ersten Inkassoschreiben auf 71,20 Euro anwachsen,“ sagt Dirk Ulbricht vom iff. Das ursprüngliche Ziel, unverhältnismäßig hohe Inkassokosten zu verhindern, wird vom Gesetz daher verfehlt. Tatsächlich haben sich die von den Schuldnern verlangten Beträge in Bezug auf den Zeitraum vor der Novellierung vervielfacht. Unter anderem schlagen die Autoren der Studie schlagen daher vor, dass eine Erstattung von Kosten für die Beauftragung und das Tätigwerden eines Inkassounternehmens von einem Unternehmen gegenüber einem Verbraucher erst verlangt werden kann, wenn nach Verzugsbeginn der Schuldner mit zwei Schreiben gemahnt und auf die Einschaltung eines Inkassounternehmens und die damit verbundenen möglichen Kosten hingewiesen worden ist.
Die Untersuchung hat auch gezeigt, dass das Bedrohungspotential, welches durch die Inkassobranche gegenüber den Schuldnern aufgebaut wird, immens ist. So rühmt sich beispielsweise ein an der Untersuchung nicht beteiligtes Mitgliedsunternehmen des Bundesverbandes Deutscher Inkasso-Unternehmen (BDIU) auf der eigenen Webseite, dass „der Druck auf Ihren Kunden stetig höher wird“ und es wichtig sei, „schnell Druck auf den Schuldner auszuüben“. Die unzulässigen Drohungen betreffen insbesondere drei Fallgruppen, die Drohung mit einem Eintrag bei der Schufa oder einer sonstigen Wirtschaftsauskunftei, mit einer Strafanzeige oder mit einem Hausbesuch. Die Autoren empfehlen, dass in § 4a UWG klarstellend die hier dargestellten Fallgruppen beispielhaft zu konkretisieren sind, sodass für den Rechtsverkehr sowie für die betroffenen Schuldner schneller erkennbar ist, dass solche Praktiken unlauter sind und vor allem mit den Möglichkeiten der Verbandsklage eingedämmt werden können.
Bei den Aufsichtsbehörden existieren Anhaltspunkte für ungenügende Informationen. Als häufigste Kritikpunkte wurden das Fehlen des Namens des Auftraggebers, fehlerhafte Zinsberechnungen, über den gesetzlichen Verzugszins hinausgehende Zinssätze ohne entsprechende Erläuterungen sowie fehlerhafte Angaben zur Inkassovergütung genannt. Auch wurde von einer Aufsichtsbehörde in mehr als 25 Prozent der Fälle moniert, dass ein Hinweis auf die fehlende Vorsteuerabzugsfähigkeit nicht vorhanden war. Bei der Aktenauswertung in den Schuldnerberatungsstellen zeigte sich, dass in Hinblick auf die gesetzlichen Darlegungs- und Informationspflichten durch das Forscherteam 41,2 Prozent mindestens in einer Hinsicht als fehlerhaft bewertet wurden. Häufigstes Versäumnis war die Fehlerhaftigkeit der Vertragsinformationen, gefolgt von der Nennung des Namens. Vergleichbare Defizite wurden auch bei den Informationen zu der Inkassovergütung festgestellt. Auch bei der von uns vorgenommenen Auswertung der durch den BDIU zur Verfügung gestellten Akten wurde in 13 Prozent der Akten eine unvollständige Information festgestellt. Das Fehlen des Forderungsgrundes kam hier am häufigsten vor, gefolgt vom fehlerhaften Hinweis bei Vorsteuerabzug und der Zinsberechnung.
Die Aufsichtsbehörden haben selten von ihren Befugnissen Gebrauch gemacht. Die am häufigsten genannte Maßnahme war die Anordnung auf Abänderung bzw. Unterlassen der Inkassomaßnahme. Ebenfalls verbreitet war die Ankündigung von Auflagen. Zur Verbesserung der Aufsicht wird von dem Forscherteam vorgeschlagen, sie auf Bundesebene in einer Bundesbehörde zu zentralisieren und so die Kompetenzen in einer Behörde zu bündeln.
