VZ NRW: Umwandlung eines Kontos in ein Pfändungsschutzkonto auch möglich, wenn es im Minus ist

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale NRW vom 14.07.2025: Ein Verbraucher wandte sich an die Kölner Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW, weil die Kreissparkasse Köln (KSK) sich weigerte, sein bestehendes Zahlungskontos in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Die Bank begründete dies damit, dass das Konto noch im „Minus“ sei, also einen negativen Saldo aufwies. Die rechtliche Lage ist jedoch eindeutig: „Verbraucher:innen können jederzeit von ihrem Kreditinstitut verlangen, dass ein Zahlungskonto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird“, erklärt Marcus Köster, Jurist bei der Verbraucherzentrale NRW. „Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn das Konto im Minus ist.“

Die Verbraucherzentrale NRW mahnte die Kreissparkasse Köln ab, doch diese verweigerte zunächst die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Daher erhob die Verbraucherzentrale Klage vor dem Oberlandesgericht Köln. Zwar hatte die Bank im konkreten Fall das Konto des Verbrauchers inzwischen umgestellt, jedoch sollte auch für zukünftige Fälle klargestellt werden, dass Verbraucher:innen grundsätzlich das Recht auf ein Pfändungsschutzkonto haben. Nach der mündlichen Verhandlung vor dem OLG Köln gab die Kreissparkasse Köln schließlich eine Unterlassungserklärung ab.

Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale NRW handelt es sich – wenn man das Verhalten verschiedener Anbieter von Zahlungskonten hierzu betrachtet – bei solchen Fällen nicht um Einzelfälle. Vielmehr komme es immer wieder vor, dass Kreditinstitute die Umwandlung von Zahlungskonten in P-Konten erschweren, insbesondere wenn die Konten überzogen sind.

Quelle und mehr: https://www.verbraucherzentrale.nrw/pressemeldungen/geld-versicherungen/pfaendungsschutzkonto-verweigert-108750

AG SBV: neue P- Konto- Bescheinigung und Kundeninformation

Zum 01.07.2025 erhöhen sich die Pfändungsfreigrenzen (siehe https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2025/neue-pfaendungstabelle-2025-verkuendet/) und der daraus abgeleitete Grundfreibetrag für das Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Der AK Girokonto und Zwangsvollstreckung der AG SBV hat in Abstimmung mit der Deutschen Kreditwirtschaft die entsprechenden Formulare aktualisiert. Es gilt einen besonderen Dank an den AK Girokonto und Zwangsvollstreckung auszusprechen!

Die Formulare sowie auch die aktualisierte Kurz-/Langversion der Kundeninformation zum P-Konto gültig ab 01.07.2025 gibt es unter https://www.agsbv.de/2025/06/neue-p-konto-bescheinigung-und-kundeninformation-gueltig-ab-01-07-2025/

Neue P- Konto- Bescheinigung und Kundeninformation – gültig ab 01.07.2025

Zum 01.07.2025 erhöhen sich die Pfändungsfreigrenzen und der daraus abgeleitete Grundfreibetrag für das Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Der AK Girokonto und Zwangsvollstreckung der AG SBV hat in Abstimmung mit der Deutschen Kreditwirtschaft die entsprechenden Formulare aktualisiert. Es gilt einen besonderen Dank an den AK Girokonto und Zwangsvollstreckung auszusprechen! Anbei finden Sie auch die aktualisierte Kurz-/Langversion der Kundeninformation […]

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Aktualisierte Kundeninformation zum P-Konto aufgrund der Kindergelderhöhung zum 01.01.2025

Zum Jahresanfang wurde die gemeinsame Kundeninformation der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) und der Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft (Die Deutsche Kreditwirtschaft) zum P-Konto aufgrund der Kindergelderhöhung aktualisiert. Sie finden die geänderte Kundeninformation in der Anlage.

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AG Köln: auch nach Insolvenzeröffnung kann Girokonto in ein P-Konto umgewandelt werden

Hier der Hinweis auf Amtsgericht Köln, 04.05.2023, 126 C 179/22. Demnach kann auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein normales Girokonto in ein P-Konto umgewandelt werden, wobei allerdings eine Monatsfrist gilt. Aus der Entscheidung:

„Die Frage, ob ein Insolvenzschuldner die Umwandlung seines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto in dem Zeitfenster des § 899 Abs. 1 S. 2 ZPO nach Insolvenzeröffnung verlangen kann, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung soweit ersichtlich noch nicht entschieden worden (noch ausdrücklich offen gelassen in BGH, Beschluss vom 13.02.2014 – IX ZB 91/12). In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird diese Frage vereinzelt aufgegriffen und überwiegend bejaht (Quellen). Das erkennende Gericht schließt sich diesen Stimmen in der Literatur an.

Dabei ist zuzugeben, dass eine ausdrückliche Regelung für den Fall der Insolvenz fehlt. Ebenfalls weist der Kläger im Ausgangspunkt zurecht darauf hin, dass mit Insolvenzeröffnung der zwischen der Schuldnerin und der Beklagten abgeschlossene Girovertrag grundsätzlich gemäß den Regelungen der §§ 115, 116 InsO erlischt. Somit würde es – diesen Ausführungen folgend – an einem Girokonto fehlen, welches sodann gemäß schuldnerschützenden Vorschriften umgewandelt werden könnte. Eine unmittelbare Anwendung von § 850k ZPO scheidet daher aus, da kein Zahlungskonto existiert, welches umgewandelt werden kann.

Es existiert indes kein Grund, dem Schuldner in einem Insolvenzverfahren den Schutz des § 850k ZPO zu versagen, wobei er im Falle der Einzelzwangsvollstreckung in den Genuss eben dieser Regelung kommt (in diese Richtung auch AG Ingolstadt, Beschluss vom 13.06.2012 – 4 IK 123/12). Dabei hat der Gesetzgeber auch durch die Regelung des § 36 Abs. 1 S. 2 InsO ausdrücklich klargestellt, dass schuldnerschützende Reglungen der Einzelzwangsvollstreckung zugunsten natürlicher Personen auch im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu berücksichtigen sind und ein Schuldner vor einer „Kahlpfändung“ geschützt sein muss. Grundsätzlich ist es nicht das Ziel des Insolvenzverfahrens, eine über die Einzelzwangsvollstreckung hinausgehende Pfändungsmöglichkeit zu eröffnen.“

AG SBV: Neue P-Konto- Bescheinigung und Kundeninformation – gültig ab 01.07.2024

Ab dem 1.7.2024 wird es eine neue Pfändungstabelle geben (Pfändungstabelle 2024 ist nun veröffentlicht). Die AG SBV hat nun die entsprechenden Dokumente aktualisiert. Vielen Dank!

Diese sind nun unter www.agsbv.de/2024/06/neue-p-konto-bescheinigung-und-kundeninformation-gueltig-ab-01-07-2024/ zu finden.

Neue P- Konto- Bescheinigung und Kundeninformation – gültig ab 01.07.2024

Zum 01.07.2024 erhöhen sich die Pfändungsfreigrenzen und der daraus abgeleitete Grundfreibetrag für das Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Der AK Girokonto und Zwangsvollstreckung der AG SBV hat in Abstimmung mit der Deutschen Kreditwirtschaft die entsprechenden Formulare aktualisiert. Es gilt einen besonderen Dank an den AK Girokonto und Zwangsvollstreckung auszusprechen! Anbei finden Sie auch die aktualisierte Kurz-/Langversion der Kundeninformation […]

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