LG Bielefeld zur Unverhältnismäßigkeit der Versagung der Restschuldbefreiung

Hier der Hinweis auf Landgericht Bielefeld, 23 T 622/20, Beschluss 13.1.2021. Das LG hat die Versagung der Restschuldbefreiung geändert und die Restschuldbefreiung erteilt. Aus dem Beschluss:

“Zwar ist das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Schuldner für die Zeiträume vom 01.02. – 14.04.2019 sowie vom 18.06. – 30.06.2019 trotz mehrfacher Aufforderung … zunächst keine Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen gemacht hat und dadurch seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach § 97 Abs. 1 InsO zumindest grob fahrlässig verletzt hat. (…)

Unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durfte jedoch die harte Sanktion der Versagung der Restschuldbefreiung nicht verhängt werden, da (mehr …)

SOZIALRECHT JUSTAMENT Juni (SGB II Schulden im Insolvenzverfahren)

Hinweis auf Sozialrecht Justament mit Aufsatz zur Thematik "SGB-II-Schulden im und nach dem Insolvenzverfahren" plus Arbeitshilfe der BA "Zusammenarbeit gemeinsamer Einrichtungen Inkasso"

LG Hamburg zur Anordnung des Unterbleibens der Vollstreckung der Einziehung des Wertersatzes (§ 459g Abs. 5 StPO)

Nach § 459g Abs. 5 StPO unterbleibt auf Anordnung des Gerichts die Vollstreckung der Einziehung des Wertersatzes (§ 73c StGB), soweit der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist oder die Vollstreckung sonst unverhältnismäßig wäre. Dazu hat das LG Hamburg am 27.5.2021, 605 StVK 314/20, entschieden (Leitsätze Matthias Butenob):

  1. Voraussetzung für eine Anordnung des Unterbleibens der Vollstreckung ist allein, dass das aus der Straftat Erlangte nicht mehr im Vermögen des Verurteilten vorhanden ist. Für eine wertende Entscheidung des Gerichts, die etwa die Gründe für die Entreicherung, z.B. ein etwaiges „Verprassen” oder ähnliches einbezöge, ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 459g Abs. 5 StPO kein Raum.
  2. Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts ist auch für eine Ratenzahlungsregelung gemäß § 459a StPO kein Anwendungsspielraum eröffnet.
  3. Macht der Verurteilte geltend, über keinerlei Vermögenswerte zu verfügen, spricht für die Richtigkeit dieser Angabe indiziell der von dem Verurteilen vorgelegte Bescheid des Jobcenters, wonach der Verurteilte ALG Il-Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht. (mehr …)

LG Potsdam: Vollstreckungsverbote gemäß § 89 InsO und § 294 InsO erfassen auch Bußgelder, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden sind

Hier der Hinweis auf LG Potsdam, 22.02.2021 – 24 Qs 71/20. Leitsätze:

  1. Die insolvenzrechtlichen Vollstreckungsverbote gemäß § 89 InsO und § 294 InsO erfassen auch Bußgelder, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden sind. Dies steht auch der Anordnung von Erzwingungshaft zur Durchsetzung solcher Bußgelder entgegen. Hingegen können Bußgeldforderungen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden sind, vollstreckt werden.
  2. Für die Dauer eines gesetzlichen Vollstreckungsverbotes ruht die Verjährung der Bußgeldforderung.

Die Kammer des Landgericht fasste den Beschluss – so die eigenen Worte – “in Abkehr von ihrer bisherigen Rechtsprechung”. Der Beschluss ist lesenswert und sollte bekannt sein; wie auch schon LG Stuttgart, 10.6.2020, 9 Qs 29/20, siehe dazu unsere Meldung vom 2.7.2020 mit zahlreichen Nachweisen.

Bundessozialgericht: Mahnung hemmt die Verjährung von Erstattungsforderungen der Jobcenter nicht

Das Bundessozialgericht hat am 04.03.2021 – B 11 AL 5/20 R – entschieden (aus dem Terminsbericht; Darstellung von uns; der Wortlaut der Entscheidung liegt noch nicht vor):

  1. In den Fallgestaltungen des § 50 SGB X kann erst ein weiterer Bescheid eine bereits laufende Verjährungsfrist des nach § 50 Abs 3 SGB X festgesetzten Erstattungsanspruchs hemmen.
  2. Bei der vierjährigen Verjährungsfrist des § 50 Abs 4 SGB X handelt es sich um eine Sonderregelung zu Beginn und Lauf der Verjährung, welche die 30jährige Verjährungsfrist des § 52 Abs 2 SGB X als speziellere Vorschrift verdrängt. 
  3. Eine Mahnung oder ein Mahngebührenbescheid führen nicht dazu, dass die vierjährige in eine 30jährige Verjährungsfrist übergeht.

Damit hat das BSG die Revision gegen die Entscheidung LSG Baden-Württemberg – L 8 AL 3185/19, 26.06.2020 als unbegründet zurückgewiesen. Diese LSG-Entscheidung war auch Gegenstand des “Der praktische Fall (10): Verjährungsfrist bei einem bestandskräftigen Erstattungsbescheid” und Lösungsvorschlag. Siehe auch https://www.sozialrecht-rosenow.de und https://www.hartziv.org/news/20210527-bsg-urteil-zur-verjaehrung-von-hartz-iv-erstattungsforderungen.html

Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit des BAföG-Bedarfssatzes für Studierende

Die Regelung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG), nach der im Zeitraum von Oktober 2014 bis Februar 2015 ein monatlicher Bedarf für Studierende in Höhe von 373 Euro galt (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG), verstößt nach Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts gegen den aus dem verfassungsrechtlichen Teilhaberecht auf chancengleichen Zugang zu staatlichen Ausbildungsangeboten folgenden Anspruch auf Gewährleistung des ausbildungsbezogenen Existenzminimums (Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG – in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG). Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb beschlossen, dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Vereinbarkeit des Bedarfssatzes mit den genannten Bestimmungen des Grundgesetzes zur Entscheidung vorzulegen. BVerwG 5 C 11.18 – Beschluss vom 20. Mai 2021 – PM des Gerichts

RA Joachim Schaller, der den Vorlagenbeschluss erstritten hat, hat dazu auf seiner Webseite eine sehr gute Darstellung erstellt. Lesenswert! Dort findet sich auch die Revisionsbegründung.

BSG: Kein Mehrbedarfsanspruch zum Erwerb eines Computers nach bis zum 31.12.2020 geltender Rechtslage

RA Helge Hildebrandt befasst sich unter sozialberatung-kiel.de mit der BSG-Entscheidung vom 12.05.2021 zum Aktenzeichen B 4 AS 88/20 R. Das Bundessozialgerich hat einen Anspruch von Schülern im Leistungsbezug nach dem SGB II gegenüber ihren Jobcentern auf Gewährung eines einmaligen Mehrbedarfes für die Anschaffung eines Computers aus § 21 Abs. 6 SGB II in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung abgelehnt.

Achtung: aktuell gilt § 21 Abs. 6 SGB II n.F. Siehe auch die Weisung 202102001 vom 01.02.2021 – Mehrbedarfe für digitale Endgeräte für den Schulunterricht der BA dazu.

BGH zur Unwirksamkeit von Klauseln, die die Zustimmung des Kunden bei einer Änderung der AGB der Bank fingieren

Hier der Hinweis auf BGH, 27. April 2021 – XI ZR 26/20 und die dazugehörige PM des BGH. Zum Urteil Klaus Müller, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv):

Das ist ein gutes Urteil für Verbraucherinnen und Verbraucher mit Signalwirkung für die gesamte Bankbranche. Es war gut und richtig, den Weg durch die Instanzen zu gehen und nun endlich Rechtssicherheit für Verbraucher zu schaffen. Wenn die Postbank oder andere Geldinstitute künftig Vertrags- und Preisanpassungen durchsetzen wollen, müssen sie das klar und nachvollziehbar bereits in den AGB regeln. 

Quelle und mehr: www.vzbv.de/urteile/bgh-weist-banken-die-schranken

Mietforderung ist im Fall der Mieterinsolvenz im Eröffnungsmonat aufzuteilen

Der BGH hat am 11.3.2021 unter dem IX ZR 152/20 beschlossen – gerichtlicher Leitsatz:

Bei einem Mietvertrag über einen unbeweglichen Gegenstand ist in der Insolvenz des Mieters die Mietforderung für den Monat, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird, in dem Umfang Masseverbindlichkeit, der dem ab der Verfahrenseröffnung verbleibenden Teil des Monats entspricht.