Teilhabebetrag erreicht mehr als acht von zehn berechtigten Kindern nicht

Die Bertelsmann Stiftung meldet:

„Mehr als acht von zehn anspruchsberechtigten Kindern und Jugendlichen, die Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II beziehen, erhalten den monatlichen Teilhabebetrag von 15 Euro nicht. Aktuelle Berechnungen der Bertelsmann Stiftung zeigen: Von den 6- bis unter 15-Jährigen nehmen lediglich rund 18 Prozent die Leistung in Anspruch, von den 15- bis unter 18-Jährigen nur 12 Prozent. Bei jungen Menschen, die Sozialhilfe beziehen oder unter das Asylbewerberleistungsgesetz fallen, ist die Inanspruchnahme noch geringer. Für Kinder aus Familien mit Wohngeld oder Kinderzuschlag ist mangels Daten nicht einmal bekannt, wie viele von ihnen Leistungen erhalten.

Auch andere Bestandteile des Bildungs- und Teilhabepakets erreichen längst nicht alle Berechtigten: Den Zuschuss für Schulbedarf von 195 Euro jährlich erhalten 78 Prozent der 6- bis unter 15-Jährigen im SGB-II-Bezug. Damit bleibt jedes fünfte Kind ohne Unterstützung für Hefte, Stifte oder andere Lernmittel. Das kostenlose gemeinschaftliche Mittagessen nehmen lediglich 37 Prozent in Anspruch. „Das Bildungs- und Teilhabepaket würde das Leben für junge Menschen aus einkommensschwachen Familien verbessern. Das Geld wäre gut angelegt, weil es sie im Schulalltag unterstützt und ihnen hilft, sich auszuprobieren und bei Freizeitaktivitäten dabei zu sein. Das erhöht langfristig ihre Chancen auf Teilhabe an unserer Gesellschaft“, sagt Antje Funcke, Expertin für Familienpolitik der Bertelsmann Stiftung. (…)

Hier geht es zum kompletten Factsheet: Teilhabebetrag erreicht mehr als acht von zehn berechtigten Kindern nicht

Sozialgericht Berlin verurteilt Jobcenter zur Übernahme der Kosten für einen Pass

Aus dem aktuellen Newsletter von Harald Thomé: „Das Sozialgericht Berlin hat mit Gerichtsbescheid vom 27.04.2026 – S 101 AS 4696/25 entschieden, dass ein Jobcenter die Kosten für die Beschaffung ausländischer Reisepässe als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II übernehmen muss. Das Jobcenter wurde zur Zahlung von 338,30 € verurteilt. (…)

Endlich setzt sich das SG Berlin vom Urteil des 4. Senats des BSG ab. Das BSG, Urteil vom 12.09.2018 – B 4 AS 33/17 R, sieht Passkosten als vom Regelbedarf umfasst an und hält deshalb jedenfalls ein Darlehen bis zur Höhe von 217 € für zulässig. Demgegenüber positioniert sich das SG Berlin ausdrücklich anders und stellt klar, dass Passkosten nicht vom Regelsatz umfasst seien und deshalb ein Darlehen – unabhängig davon, ob der Betrag über oder unter 217 € liegt – unzulässig ist.“

Aus der Entscheidung des Gerichts (Absatztrennungen teilweise von uns):

„Bei der Passbeschaffung handelt es sich um einen einmaligen Bedarf.

Bei Bedarfen, die sich prognostisch als einmalig darstellen, ist zu unterscheiden, ob sie grundsätzlich strukturell hinreichend vom Regelbedarf umfasst sind, oder nicht. Sind sie es nicht, ist ein Verweis auf die vorrangige Darlehensregelung des § 24 Abs. 1 SGB II von vorneherein wegen der Art des Bedarfes ausgeschlossen (BT-Drs. 19/24024, 35; LSG Nds-Brem 26.5.2020 – L 11 AS 793/18, Rn. 70; juris).

SOZIALRECHT JUSTAMENT Juni (SGB II Schulden im Insolvenzverfahren)

Hinweis auf Sozialrecht Justament mit Aufsatz zur Thematik "SGB-II-Schulden im und nach dem Insolvenzverfahren" plus Arbeitshilfe der BA "Zusammenarbeit gemeinsamer Einrichtungen Inkasso"