Verband Insolvenzverwalter Deutschlands (VID) fordert schnelle Umsetzung der Verkürzung der Restschuldbefreiung

Nach B90/Grüne (siehe B90/Grüne fordern sofortige (!) Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf 3 Jahre) fordert nun auch der Verband Insolvenzverwalter Deutschlands e.V. (VID) eine schnelle Verkürzung. Aus einem Brief vom 14.5.2020 des Verbandes an Bundesjustizministerin Lambrecht: “Richtigerweise hat die Europäische Union die nationalen Gesetzgeber verpflichtet, europaweit einheitlich den Zeitraum des Verfahrens zur Restschuldbefreiung auf drei Jahre ohne weitere Voraussetzungen zu begrenzen. Bereits vor der aktuellen Pandemie hat das BMJV im Referentenentwurf vom 13.2.2020 einen ersten Schritt zur Umsetzung dieser Vorgabe unternommen.

Dieser erste Schritt sollte nun schnell umgesetzt werden. Die Möglichkeit einer verkürzten Restschuldbefreiung wird vielen Betroffenen nach dieser Krise einen Neuanfang erleichtern. Dies gilt gerade auch für Unternehmer im KMU-Bereich, die bei der Aufnahme von Unternehmenskrediten regelmäßig gezwungen sind, eine persönliche Mithaftung mit ihrem Privatvermögen zu übernehmen. Sie müssen bei einer Insolvenz ihres Unternehmens meistens auch für sich selbst einen Insolvenzantrag stellen, um nach einer Restschuldbefreiung die Chance eines Neustarts zu bekommen. (mehr …)

OLG Saarbrücken: Schuldenbereinigungsplan kann nur einheitlich auszuübendes Kündigungsrecht enthalten

Das OLG Saarbrücken hat am 07.11.2019 (Az.: 4 U 3/19) ein interessantes Urteil gefällt. Die Leitsätze lauten:

  1. Erklärt ein Gläubiger die Kündigung, vermag der Schuldner den Fortbestand des Schuldenbereinigungsplans im Wege der Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO vor dem Prozessgericht zu klären.
  2. Der Inhalt eines Schuldenbereinigungsplans ist erforderlichenfalls durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB ausgehend vom Wortlaut und der zum Vertragsschluss führenden Begleitumstände und unter besonderer Berücksichtigung des Vergleichszwecks zu ermitteln.
  3. Im Einzelfall kann die Auslegung des Schuldenbereinigungsplans ergeben, dass ein darin enthaltenes Kündigungsrecht nur von allen Gläubigern – wenn auch nicht notwendig durch gleichzeitige Erklärung – auszuüben ist.

Aus der Entscheidung: “Der vom Schuldner vorgelegte und von den Gläubigern angenommene Schuldenbereinigungsplan hat materiell-rechtlich die Wirkung eines Vergleichs im Sinne des § 779 BGB (BGH, Beschluss vom 14.07.2011 – VII ZB 118/09, WM 2011, 1708, 1709 Rn. 11). Der Inhalt des Vergleichs ist ggf. durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln (…)

Das Zustandekommen, der Regelungszusammenhang und der Sinn und Zweck des vorliegenden Schuldenbereinigungsplans gebieten eine Auslegung dahin, dass das Kündigungsrecht von allen drei Gläubigern einheitlich auszuüben ist. (mehr …)

B90/Grüne fordern sofortige (!) Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf 3 Jahre

Unter den leider sperrigen Titel “COVID-19-Insolvenzfolgen-Abmilderungsgesetz” haben B90/Grüne einen sehr bemerkenswerten Gesetzentwurf vorgelegt (BT-Drs. 19/18681).

Das bemerkenswerte ist, dass die Regelungen des Art. 5 Nr. 1, 3-5 des BMJV-Referentenwurfs vom 13.2.2020 wortgleich (!) übernommen werden und sich der Antrag insoweit “nur” darin erschöpft, das Inkrafttreten radikal nach vorne zu verlegen.

Der BMVJ-RefE sieht eine sukzessive Einführung der Verkürzung auf 3 Jahre in der Weise vor, dass diese schließlich erst ab dem 17.07.2022 wirkt. Der Entwurf von B90/Grüne hingegen schlägt vor, dass die Neuregelungen “am Tag nach der Verkündung in Kraft” treten sollen!

Mit dem Antrag stellt B90/Grüne eine wichtige Frage: Warum soll die EU-Restrukturierungsrichtinie erst im Juli 2022 umgesetzt sein? Artikel 34 der Richtlinie bestimmt: (mehr …)

BGH: keine Verfahrenskostenstundung, wenn die wesentlichen am Verfahren teilnehmenden Forderungen gemäß § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen sind

Der BGH hat mit Beschluss vom 13. Februar 2020, IX ZB 39/19, entschieden, an seiner sog. Vorwirkungsrechtsprechung auch nach der InsO-Reform 2013 festzuhalten. Der Leitsatz lautet:

Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in Höhe von mehr als 1.800.000 € schließen eine Stundung der Verfahrenskosten aus.

Aus der Entscheidung: (Rn 11): “Für den hier in Rede stehenden Fall, dass eine Restschuldbefreiung unabhängig vom Vorliegen eines Versagungsgrundes offensichtlich nicht erreicht werden kann, weil die wesentlichen am Verfahren teilnehmenden Forderungen gemäß § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen sind, hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Eine Stundung der Verfahrenskosten kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht. (mehr …)

BGH zur Antragsberechtigung einer Versagung nach § 297a InsO

Nicht sensationell, dennoch im Fall der Fälle gut wissen: BGH, 13.02.2020, Aktenzeichen: IX ZB 55/18. Gerichtlicher Leitsatz:

Den Antrag, die Restschuldbefreiung [nach § 297a InsO; Anmerkung] zu versagen, wenn sich nach dem Schlusstermin herausstellt, dass ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO vorgelegen hat, können nur Insolvenzgläubiger stellen, die sich durch Anmeldung ihrer Forderung am Insolvenzverfahren beteiligt haben.

LG Darmstadt zur Zulässigkeit eines erneuten Antrags auf Stundung der Verfahrenskosten

Hier der Hinweis auf LG Darmstadt, 08.11.2019, Aktenzeichen 5 T 600/19. Leitsatz des Gerichts:

Wirkt sich die Verletzung der Mitwirkungspflicht des Schuldners (Vorlage der Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse) nicht als Grund für die Versagung der Restschuldbefreiung aus, ist ein erneuter Antrag nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen ausnahmsweise zulässig.

Berufsverband der Insolvenzverwalter Deutschlands begrüßt die Verkürzung der Restschuldbefreiung von sechs auf drei Jahre nachdrücklich

Wir begrüßen die Entscheidung, die Restschuldbefreiung auf drei Jahre zu verkürzen“, so Dr. Christoph Niering, Vorsitzender des Berufsverbandes der Insolvenzverwalter Deutschlands, VID zum Referentenentwurf des BMJV [dazu].

Der VID fordert bereits seit 2012 einen barrierefreien und vereinfachten Weg in die Restschuldbefreiung. Eine Mindestquote solle zudem nicht mehr erforderlich sein. „Eine Erleichterung der Restschuldbefreiung ist unabhängig von der konjunkturellen Lage sinnvoll“, (mehr …)

Aktualisiert: Verkürzung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre

Der Beitrag beschäftigt sich mit den Inhalten des Referentenentwurfs des Bundesministeriums für Justiz (BMJV) zur Umsetzung der EU-Restrukturierungsrichtlinie zur Verkürzung des Insolvenzverfahrens.

BAG-SB Pressemittelung zur erneuten Verkürzung der Restschuldbefreiung: “Endlich eine zweite Chance für Schuldner*innen”

Mit dem vergangene Woche veröffentlichten Referentenentwurf eines Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens schlägt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) eine längst fällige Verbesserung zum Erreichen eines wirtschaftlichen Neuanfangs natürlicher Personen vor, befindet die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. (BAG-SB). Der Fachverband der Schuldnerberatungspraxis begrüßt die seit vielen Jahren geforderte Verkürzung der privaten Insolvenzverfahren von sechs auf drei Jahre nachdrücklich.

Durch die geplante Verkürzung der Verfahrensdauer und der Speicherfristen bei den Kreditauskunfteien ist eine spürbare Veränderung der Zukunftschancen für die überschuldeten Haushalte zu erwarten. „Mit dem Insolvenzverfahren allein ist es ja nicht getan“, erklärt BAG-SB Geschäftsführerin Ines Moers. (mehr …)

Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens: Referentenentwurf veröffentlicht

Aufgrund der Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsver-bote sowie über... → weiterlesen