Im Gespräch mit der Politik in Berlin – Austausch mit Dr. Till Steffen, MdB

Das Wahlkreisbüro von Dr. Till Steffen, dem neuen verbraucherpolitischen Sprecher der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen, liegt in direkter Nähe zum Büro der beiden Hamburger BAG-SB Mitarbeiterinnen Ines Moers und Charlotte Bischoff. Da lag es nahe, sich auf einen Kaffee zu treffen und persönlich über den Entwurf des neuen Schuldnerberatungsdienstegesetzes (SchuBerDG) zu sprechen.

Dr. Till Steffen, der sich in den letzten Jahren als rechtspolitischer Sprecher vor allem mit den insolvenzrechtlichen Fragen der Schuldnerberatung auseinandergesetzt hat, betreut in seiner neuen Funktion die Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie und im Zuge dessen auch das SchuBerDG. Im Austausch wurde deutlich, dass Dr. Till Steffen die Kernforderungen der BAG-SB - Kostenfreiheit, Qualität und bundeseinheitliche Finanzierung der Schuldnerberatung - klar unterstützt. Dr. Till Steffen sagte: „Die Vorteile für Ratsuchende, Gläubiger und auch den Staat liegen klar auf der Hand.“ Er zeigte großes Verständnis für die Anliegen aus der Beratungspraxis und betonte, wie wichtig eine verlässliche Umsetzung des SchuBerDG für Ratsuchende und Beratungsstellen ist.

Darüber hinaus brachte Dr. Till Steffen seine große politische Erfahrung ein: Er erläuterte, an welchen Stellen im weiteren Gesetzgebungsprozess noch Gestaltungsspielräume bestehen und gab Hinweise, wie die Anliegen der Schuldnerberatung im politischen Verfahren gut platziert werden können. Die BAG-SB nimmt diese Anregungen mit und wird den Austausch fortsetzen, um die Positionen der Schuldnerberatung in die anstehenden politischen Entscheidungen einzubringen.

 

BGH zur Bildung einer „fiktiven“ Gesamtstrafe im Kostenstundungsaufhebungs- bzw. Versagungsverfahren

Der BGH hat am 15.5.2025 unter IX ZB 8/25 entschieden – Leitsatz 2:

Bei Verurteilung des Schuldners zu einer Gesamtstrafe wegen einer oder mehrerer Straftaten nach den §§ 283 bis 283c StGB und anderer Straftaten kann weder im Kostenstundungsaufhebungsverfahren noch im Versagungsverfahren eine „fiktive“ Gesamtstrafe allein aus den Verurteilungen wegen der Straftaten nach den §§ 283 bis 283c StGB durch das Insolvenzgericht gebildet werden.

Zur Erinnerung: nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn „der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,“

Aus der BGH-Entscheidung: (Rn 13:) 3. Die Fragen, ob es für die Erheblichkeitsschwelle des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO beim Vorliegen mehrerer Straftaten auf die jeweilige Einzelstrafe oder die Gesamtstrafe ankommt und ob beim Zusammentreffen von Straftaten nach §§ 283 bis 283c StGB mit anderen Straftaten aus den Katalogtaten durch das Insolvenzgericht eine fiktive Gesamtstrafe zu bilden und zu berücksichtigen ist, sind bisher höchstrichterlich nicht geklärt. (…)

BGH zur Anfechtung von Zahlungen zum Immobiliendarlehen für Ehepartner

Hier der Hinweis auf das Urteil des BGH vom 10.07.2025, Aktenzeichen: IX ZR 108/24. Leitsätze:

  1. Nehmen Ehegatten gemeinsam ein Darlehen zur Finanzierung eines in ihrem hälftigen Miteigentum stehenden Grundstücks auf, können Zahlungen des Schuldners auf die Darlehensverbindlichkeiten eine anfechtbare Leistung an den anderen Ehegatten enthalten, soweit der andere Ehegatte durch die Zahlung von seiner Mithaftung befreit wird und aufgrund der Zahlung lastenfreies Eigentum erwirbt.
  2. Dient das Grundstück dem Wohnbedarf der Ehegatten, stellt die Befreiung des anderen Ehegatten von Darlehenszinsen eine entgeltliche Leistung dar, wenn diese unterhaltsrechtlich geschuldet ist.
  3. Tilgungsleistungen sind, soweit sie zu lastenfreiem Eigentum führen, auch dann als unentgeltliche Leistungen anfechtbar, wenn dem anderen Ehegatten ein Anspruch auf Befreiung von den Darlehensverbindlichkeiten zusteht und das Grundstück von beiden Ehegatten bewohnt wird.
  4. Allein der Umstand, dass die Übertragung eines Vermögensgegenstands im Rahmen einer ehebedingten Zuwendung erfolgt, stellt noch keine Gegenleistung dar, welche die Unentgeltlichkeit der Leistung im Sinne der anfechtungsrechtlichen Vorschriften ausschließt (Fortführung von BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 – IX ZR 245/06, WM 2008, 1695 Rn. 9).
  5. Eine ehebedingte Zuwendung des alleinverdienenden Ehegatten ist auch dann als unentgeltlich zu bewerten, wenn sie als Gegenleistung für die vom nicht erwerbstätigen Ehegatten erbrachte Haushaltsführung oder Kinderbetreuung vereinbart wird (Fortführung von BGH, Urteil vom 13. März 1978 – VIII ZR 241/76, BGHZ 71, 61, 66 f).