Rein / Zimmermann zur Erhöhung des Pfändungsfreibetrags bei sozialrechtlicher Einstandspflicht in Stief- und Patchwork-Familien

Hier der Hinweis auf den Beitrag von Andreas Rein und Dieter Zimmermann zur Erhöhung des Pfändungsfreibetrags bei sozialrechtlicher Einstandspflicht in Stief- und Patchwork-Familien, welcher im Original in der ZVI 2020, 330 veröffentlicht wurde und nunmehr auch unter https://www.infodienst-schuldnerberatung.de/erhoehung-pfaendungsfreibetrag-stief-patchwork-familien/ frei nachlesbar ist.

Der Beitrag ist zugleich eine Besprechung des Beschlusses LG Bielefeld v. 28. 1. 2020, 23 T 38/20. Diese Entscheidung war auch Vorlage des “Praktischen Falls (8): drohende Hilfebedürftigkeit nach Lohnpfändung“.

Verkürzung Restschuldbefreiung: Bundestag entscheidet diese Woche nicht

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (19/21981) steht zur finalen Entscheidung an. Nur wann?

MdB Hirte (CDU/CSU) war am 09.09.2020 optimistisch: “Wir werden es nicht schaffen, das Gesetz am 01. Oktober im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Ich glaube, es ist in Ordnung, wenn es einige Tage später kommt…” (Quelle).

Diese “einige Tage” werden zumindest diese Woche nicht vorangetrieben werden, denn: auf der Tagesordnung steht das Verkürzungsgesetz diese Woche weder im Bundestag noch im Rechtsausschuss.

Bleibt insoweit nur zu hoffen, dass was lange währt, am Ende auch gut wird. Zur Kritik am Regierungsentwurf siehe etwa: Stellungnahmen der Sachverständigen und Aufruf zum Regierungsentwurf.

Der praktische Fall (9): Wann sind die Kosten des Strafverfahrens eine Insolvenzforderung?

Über das Vermögen eines Schuldner wurde vor etwa einem Jahr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Nun kommt er mit einer frischen Kostenrechnung der Staatswaltschaft zu Ihnen. Vor zwei Monaten wurde er zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20 EUR (also: 2.400 Euro) mit Auferlegung der Kosten des Verfahrens verurteilt.

Nun verlangt die Staatsanwaltschaft Ermittlungskosten in Höhe von über 17.000 Euro!

Kann es bedeutsam sein, dass die Staatsanwaltschaft schon vor der Insolvenzeröffnung gegen den Schuldner ermittelt hatte?

Gerne zunächst selbst denken und dann hier zum Lösungsvorschlag

Erhöhung des Pfändungsfreibetrags bei sozialrechtlicher Einstandspflicht in Stief- und Patchwork-Familien

Besprechung durch Andreas Rein/Dieter Zimmermann: LG Bielefeld bejaht die Möglichkeit einer Erhöhung des unpfändbaren Betrags bei einem Schuldner der gegenüber seiner Lebensgefährtin als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II einstandspflichtig war.

Stellungnahme des Bundesrates zur Ermittlung von Regelbedarfen

Der Bundesrat hat zum Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen kritisch Stellung genommen: BR-Drucksache 486/20 (B). Harald Thomé bezeichnet diese in seinem Newsletter “quasi als Mustervorlage für Klagen” und ergänzt: “der Bundesrat spricht die richtigen Punkte an, das ist bemerkenswert. Allerdings tut er das immer wieder, verweigert aber dann nicht die Zustimmung zum Gesetz. Dann würde tatsächlich Druck entstehen und die kritisierten Punkte könnten tatsächlich geändert werden.” Im Newsletter sind die kritischen Aspekte zusammengefasst.

vzbv zur Stundung von Krediten: “Verbraucher zahlten drauf”

“Dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) liegen Verbrauchermeldungen vor, die belegen, dass Geldinstitute das gesetzlich festgelegte Kreditmoratorium nicht im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher umgesetzt haben. Nun ist es an den Banken, gesetzeswidrig eingeforderte Zinsen an die Verbraucher zurückzuerstatten und auf weitere unrechtmäßige Forderungen zu verzichten.” – Quelle und mehr: vzbv

VerfGH Berlin: Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz durch Ablehnung von Eilbedürftigkeit bei sanktionsweiser Minderung von Arbeitslosengeld II

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 11.12.2019, Aktenzeichen: 43/17. Leitsätze:

  1. Die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Begründung fehlender Eilbedürftigkeit bei einer Minderung der Regelleistung des Arbeitslosengeldes II um 30 Prozent verkennt den Gehalt des Rechts auf effektiven Rechtsschutz (vgl. Beschluss vom 11. April 2014 – VerfGH 31/14 -, Rn. 17 m. w. N.)
  2. Es fehlt an der gebotenen Würdigung des Einzelfalls, wenn bei der Dringlichkeitsprüfung allein schematisch auf die Minderungshöhe abgestellt wird. Bei einer Minderung des Regelbedarfs um 30 Prozent bei noch laufendem Bewilligungszeitraum ist grundsätzlich von Eilbedürftigkeit auszugehen. Das gebietet das Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum aus Art. 6 VvB i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip.

Siehe dazu die lesenswerte Besprechung von RA Jens-Torsten Lehmann: Keine Bagatellgrenze im einstweiligen Rechtschutz: zum Eilbedürfnis bei Sanktionen im SGB II (ASR 2/2020)