verbraucherzentrale.de zu Drohungen in Inkasso-Schreiben: Welche Formulierungen sind erlaubt?

Hier der Hinweis auf den Artikel unter www.verbraucherzentrale.de/wissen/geld-versicherungen/kredit-schulden-insolvenz/drohungen-in-inkassoschreiben-welche-formulierungen-sind-erlaubt-67392

Dessen Teaser: „Inkasso-Schreiben enthalten oft einschüchternde Formulierungen und Androhungen von rechtlichen Schritten. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen, nicht alle Drohungen sind erlaubt.“

Siehe auch die Veröffentlichung der BAG-SB „Forderungsprüfung und Inkassokosten“ unter www.bag-sb.de/vereinsvorteile/fachliteratur/bag-sb-eigenverlag/inkasso-ratgeber-2021

Bundeskabinett beschließt den Siebten Armuts- und Reichtumsbericht

Der Beginn der Pressemitteilung des BMAS vom 3.12.2025: „Mit dem heutigen Beschluss des Siebten Armuts- und Reichtumsberichtes durch das Bundeskabinett kommt die Bundesregierung dem Auftrag des Deutschen Bundestages nach, in jeder Legislaturperiode einen Bericht über die Entwicklung von Armut und Reichtum vorzulegen. Der Berichtszeitraum umfasst die COVID-19-Pandemie sowie die Inflations- und Energiepreiskrise infolge des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine. Die Auswirkungen auf die sozialen und materiellen Lebensverhältnisse werden auf Grundlage der amtlichen Statistik und von Forschungsergebnissen dargestellt.

Zu den neu gesetzten Schwerpunkten des Siebten Armuts- und Reichtumsberichtes gehört die vertiefte Auseinandersetzung mit der Nichtinanspruchnahme von Mindestsicherungsleistungen, da diese die Wirksamkeit von Armutsbekämpfung und sozialpolitischen Maßnahmen einschränkt. Ebenfalls neu war die Durchführung eines eigenständigen Beteiligungsprozesses, mit dem Menschen mit Armutserfahrung stärker einbezogen wurden. Zudem werden erstmals in einem Armuts- und Reichtumsbericht die sozialen Herausforderungen und Chancen im Kontext von Klimawandel und Dekarbonisierung thematisiert.“

Siehe auch www.armuts-und-reichtumsbericht.de und https://dserver.bundestag.de/btd/21/032/2103250.pdf

Bundesrats-Rechtsausschuss empfiehlt Ablehnung des Schuldnerberatungsdienstegesetzes

Update 19.12.2025: das Gesetz wurde heute nicht im Bundesrat verhandelt. Der Tagesordnungspunkt wurde abgesetzt.


Heute in einer Woche ist das Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz – SchuBerDG) – siehe dazu unsere Meldungen unter www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?s=Schuldnerberatungsdienstegesetz  – auf der Tagesordnung des Bundesrates, https://www.bundesrat.de/DE/plenum/bundesrat-kompakt/25/1060/21.html#top-21.

Laut BR-Drs. 701/1/25, siehe https://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2025/0701-0800/0701-25.html, empfiehlt der Rechtsausschuss dem Bundesrat, dem Gesetz nicht zuzustimmen.

Startseite – iff – institut für finanzdienstleistungen e.V. 2025-12-08 15:51:59



Hamburg führt Bezahlkarte für Bürgergeldbeziehende ein – warum das Grundproblem damit nicht gelöst ist iff veröffentlicht Stellungnahme zur Gefahr einer Zwei-Klassen-Finanzwelt Die Stadt Hamburg plant zum Jahreswechsel 2025/2026 die Einführung einer Bezahlkarte für...



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Stellungnahme des iff zur Einführung der Bezahlkarte für Bürgergeldbeziehende

Hier der Hinweis auf die Stellungnahme des iff zur Einführung der Bezahlkarte für Bürgergeldbeziehende unter https://www.iff-hamburg.de/2025/12/08/iff-stellungnahme-zur-einfuehrung-der-bezahlkarte-fuer-buergergeldbeziehende/. Daraus: „Was zunächst wie eine pragmatische Lösung erscheint, verweist aus Sicht des institut für finanzdienstleistungen e.V. (iff) auf ein deutlich grundlegenderes strukturelles Problem. Die Bezahlkarte soll ein Verwaltungsproblem lösen, berührt jedoch zentrale Fragen finanzieller Inklusion, sozialer Teilhabe und Rechtsdurchsetzung – und sie kann das eigentliche Problem nicht beheben: dass vielen Menschen der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Konto weiterhin verwehrt bleibt.“

Es lohnt sich sehr, diese Stellungnahme und den Forderungskatalog zu lesen!

Siehe auch unsere Meldungen Änderung des § 47 SGB I: Sozialleistungen im Regelfall nur noch auf ein Girokonto und Der Paritätische zum Wegfall der Zahlungsanweisung zur Verrechnung und der Bezahlkarte als Alternative vom heutigen Tage.

Änderung des § 47 SGB I: Sozialleistungen im Regelfall nur noch auf ein Girokonto

§ 47 Abs. 1 SGB I enthält eine zentrale Regelung zur Auszahlung von Geldleistungen. Demnach kann der Empfänger verlangen, dass Leistungen „an seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung übermittelt“ werden.

Anlässlich des Wegfalls der „Zahlungsanweisung zur Verrechnung“ (ZzV) – siehe dazu unsere gesonderte Meldung vom heutigen Tag – soll das nun geändert werden: der Bundestag hat am 6.11.2025 das Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz – SGB VI-AnpG) beschlossen, https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-anpassung-des-sechsten-buches-sozialgesetzbuch-und-anderer-gesetze/325338.

Siehe RegE, Drucksache 21/1858, Seite 11:

In Satz 1 wird die Angabe „oder, wenn der Empfänger es verlangt, an seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung übermittelt“ gestrichen.

Dazu die Begründung, S. 54 (Unterstreichung von uns):

Als ein bedeutender und kostengünstiger Weg der Übermittlung an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt wurde bisher die ZzV eingesetzt. Diese Möglichkeit entfällt Ende 2025. Die ZzV wird künftig nicht mehr angeboten und ein vergleichbares Produkt ist auf dem Markt derzeit nicht zu finden. Auch wenn § 47 Absatz 1 keinen konkreten Übermittlungsweg festlegt, ändern sich damit die für die Regelung zum 1. Januar 2026 maßgeblichen Rahmenbedingungen wesentlich. Die Änderung der Vorschrift soll die neue Sachlage berücksichtigen und zugleich den Kern der sozialrechtlich wichtigen und im SGB I einzigen Regelung zur Auszahlung von Geldleistungen erhalten.