BGH zum Unterhalt im paritätischen Wechselmodell

Am 18.03.2026, XII ZB 227/25, hat der Bundesgerichtshof folgende Leitsätze beschlossen:

  1. Wird ein Kind nicht verheirateter Eltern im paritätischen Wechselmodell betreut, kann grundsätzlich jedem Elternteil ein Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BGB zustehen.
  2. Eine Erwerbsobliegenheit besteht in diesen Fällen für beide Elternteile grundsätzlich in Höhe von 50 % einer vollschichtigen Beschäftigung.
  3. Der ungedeckte Bedarf für den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB bemisst sich beim paritätischen Wechselmodell für jeden Elternteil grundsätzlich jeweils allein nach dem Erwerbseinkommen, das er infolge der Betreuung nicht mehr (in voller Höhe) erzielen kann.
  4. Ob und in welchem Umfang sich der jeweilige Elternteil dabei Einkünfte auch aus einer überobligatorischen Erwerbstätigkeit anrechnen lassen müssen, lässt sich nicht pauschal bestimmen, sondern ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig (Fortführung der Senatsurteile vom 15. Dezember 2004 – XII ZR 121/03FamRZ 2005, 442 und vom 29. November 2000 – XII ZR 212/98FamRZ 2001, 350).

Familienministerium startet digitalen Wegweiser für wirtschaftliche Entscheidungen von Ausbildung bis Altersvorsorge

Aus einer PM des BMBFSFJ: „Fast alle Frauen und Männer halten wirtschaftliche Eigenständigkeit für persönlich wichtig. Aber weniger als die Hälfte der Menschen in Deutschland erreicht dieses Ziel. Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) hat deshalb ein neues, innovatives Serviceportal veröffentlicht. Die „Lebenskarte – orientieren, informieren, auf eigenen Füßen stehen“ (www.lebenskarte.info) bietet verlässliche und unabhängige Informationen für jede Lebensphase von der Ausbildung bis zur Altersvorsorge. Zentraler Bestandteil ist der digitale Rechner „Lohn-O-Mat“, mit dem auch Paare berechnen können, wie sich gemeinsame wirtschaftliche Entscheidungen langfristig auswirken. (…)

Besonders Frauen befinden sich bezüglich ihrer wirtschaftlichen Eigenständigkeit in einer schwierigen Situation: Trotz einer häufig besseren Ausbildung und – rechnet man Familienarbeit und Beruf zusammen – eines sogar größeren Arbeitspensums verdienen sie im Laufe ihres Lebens oft nur halb so viel wie Männer. Oft fehlt es an Transparenz über die langfristigen finanziellen Folgen großer Lebensentscheidungen wie Erziehungszeiten oder Teilzeit.

Die Lebenskarte zeigt anhand von acht Stationen wie dem Karrierestart, Familiengründung oder Heirat, welche finanziellen Fragen in der jeweiligen Lebensphase wichtig sind. Zu jedem Thema bietet sie passende staatlich geprüfte Informationen und praktische Angebote.

Das Herzstück der Lebenskarte ist der „Lohn-O-Mat“, der in enger Zusammenarbeit mit dem Fraunhofer-Institut für Angewandte Informationstechnik (FIT) entwickelt wurde. Das digitale Tool macht die finanziellen Folgen von Lebensentscheidungen erstmals auch für Paare individuell berechenbar. Ob partnerschaftliche Erwerbsarbeit, Steuerklassenwahl, Jobwechsel oder die Anpassung der Arbeitszeit: Der „Lohn-O-Mat“ zeigt, wie sich diese Entscheidungen auf das Einkommen und die Rente auswirken.“

Quelle und mehr: www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/aktuelles/pressemitteilungen/familienministerium-startet-digitalen-weg-weiser-fuer-wirtschaftliche-entscheidungen-von-ausbildung-bis-altersvorsorge-291024

RefE: Gesetz zur Schaffung eines Rechtsrahmens für die Tätigkeit insolvenzrechtlicher Amtsträger

Heute wurde auf der Seite des BMJV, www.bmjv.de/…/2026_Ins_Verwalter.html, der Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Schaffung eines Rechtsrahmens für die Tätigkeit insolvenzrechtlicher Amtsträger“ veröffentlicht.

Aus dem dort ebenfalls verlinkten FAQ: „Es soll ein gesetzlicher Rahmen für den Berufszugang und die Berufsausübung von Insolvenzverwaltern geschaffen werden. Der Entwurf sieht im Wesentlichen folgende Regelungen vor:

  • Zulassung: Künftig sollen Personen nur dann zum Insolvenzverwalter bestellt werden können, wenn sie über eine Zulassung verfügen.
  • Berufsträgerregister: sollen in eine bundeseinheitliche Liste aufgenommen werden. Auf diese Liste sollen Gerichte zugreifen können, wenn sie in konkreten Fällen Berufsträger auswählen und bestellen.
  • Aufsicht: Die Tätigkeit der Berufsträger soll einer verfahrensübergreifenden Aufsicht unterstellt werden. So sollen Verstöße gegen Berufspflichten effektiv sanktioniert werden können.
  • Kammer der insolvenzrechtlichen Berufsträger: Die Zulassung und Aufsicht soll den Berufsträgern zur Ausführung in Selbstverwaltung überlassen werden; hierzu sollen sich die die Berufsträger zu einer Kammer zusammenschließen, die dann insbesondere als Zulassungsstelle und berufsaufsichtsführende Stelle fungieren soll.

Der Berufsverband der deutschen Insolvenzverwalter und Sachwalter begrüßt die gesetzgeberische Initiative. Siehe die Pressmitteilung des VID: www.vid.de/pressemitteilung/berufsrecht-fuer-insolvenzverwalterinnen-referentenentwurf-des-bmjv-ebnet-weg-fuer-allgemeinverbindliche-regeln-zur-ausbildung-zulassung-und-berufsausuebung/

tagesschau.de: „Die Schattendatenbank der Schufa“

Hier der Hinweis auf die Meldung www.tagesschau.de/investigativ/ndr/schufa-verbraucher-daten-100.html

„Die Schufa speichert unbemerkt von der Öffentlichkeit veraltete Daten von Millionen Verbrauchern auf längere Zeit. Das ergeben Recherchen von NDR und SZ. Alles rechtens, so die Schufa, doch Daten- und Verbraucherschützer sind alarmiert.“

Siehe (bzw. höre) auch den Podcast (11km) dazu: www.tagesschau.de/multimedia/podcast/11km/podcast-11km-3754.html

Die SCHUFA schreibt: Historische Daten: So testen Firmen den neuen Score, www.schufa.de/newsroom/bonitaet/so-pruefen-unternehmen-zuverlaessigkeit-neuen-schufa-scores/index.jsp

Der Praktische Fall (12): Zustellung von Mahn- und Vollstreckungsbescheid nach Umzug des Schuldners

Eine Gläubigerin nimmt einen Schuldner laut Angaben im Mahnverfahren aus „Überziehung des Bankkontos … Anspruch aus Verbraucherdarl.vertrag …“ in Anspruch. Es ergeht zunächst ein Mahnbescheid und dem folgend am 26.06.2024 ein Vollstreckungsbescheid. Nach den Mahnakten soll der Vollstreckungsbescheid dem Schuldner am 29.06.2024 unter der Adresse B.straße, R. – durch Einlegen in den Briefkasten – zugestellt worden sein.

Die Forderung hält der Schuldner für falsch. Er berichtet auch, dass er seit 01.09.2023 nicht mehr in der B.straße in R leben würde. Er hätte sich auch sofort beim zuständigen Einwohnermeldeamt umgemeldet.

Was tun? Gerne zunächst selbst denken und dann hier zum Lösungsvorschlag.

RegE: Anhebung der Schutzgrenzen des § 67c Genossenschaftsgesetz (Kündigungsausschluss) auf 3.000 Euro

Letzten Mittwoch hat die Bundesregierung den Entwurf eines „Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform“ vorgelegt.

Dort wird unter anderem vorgeschlagen (Seite 23):

51. § 67c Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

„2. das Geschäftsguthaben des Mitglieds höchstens das Vierfache des auf einen Monat entfallenden Nutzungsentgelts ohne die als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten oder höchstens 3 000 Euro beträgt.“

Aus der Gesetzesbegründung:

„Der Höchstbetrag für das Geschäftsguthaben des Mitglieds in § 67c GenG von derzeit 2.000 Euro ist mittlerweile nicht mehr ausreichend, um durchschnittliche Geschäftsguthaben in marktüblicher Höhe der Kündbarkeit und damit dem Zugriff des Insolvenzverwalters zu entziehen und so Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften im Falle ihrer Privatinsolvenz vor dem Verlust der selbstgenutzten Genossenschaftswohnung zu schützen. Unter Berücksichtigung der aktuellen vom Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. zur Verfügung gestellten Zahlen soll der Höchstbetrag daher auf 3 000 heraufgesetzt werden.“

Damit greif die Bundesregierung ein altes Vorhaben aus der letzten Legislatur auf; siehe unsere Meldung Diskussion um die Schutzgrenzen des § 67c Genossenschaftsgesetz (Kündigungsausschluss).

Auf die damalige Forderung des Bundesrates, dass sich der Kündigungsausschluss des § 67c GenG auf die Höhe der Pflichtanteile erstrecken muss, um die Genossenschaftswohnung von Schuldnern im Insolvenzverfahren wirksam zu sichern und Wohnungslosigkeit zu vermeiden, wird im neuen Entwurf nicht eingegangen.

BGH: Bestätigungsseite bei Online-Kündigung darf keine Informationen zu Kündigungsalternativen enthalten

Der Bundesgerichtshof hat anlässlich eines im elektronischen Rechtsverkehr angebotenen Fitnessstudiovertrags über die Gestaltung einer Bestätigungsseite entschieden, auf die der Verbraucher nach Anklicken einer Kündigungsschaltfläche geleitet wird.

Es verstößt gegen die verbraucherschützenden Vorgaben des § 312k BGB, wenn diese Bestätigungsseite nicht nur ein Formular zur Eingabe der für die Kündigung erforderlichen Angaben und eine Schaltfläche zur Bestätigung der Kündigung, sondern auch Informationen zu Kündigungsalternativen, wie zum Beispiel das Pausierenlassen des Vertrags, enthält. Die Bestätigungsseite dient allein der Erfassung der für die Kündigung erforderlichen Angaben und der Abgabe der Kündigungserklärung.

Pressemitteilung zum Urteil vom 16. Juli 2026 – I ZR 200/25

Siehe auch https://www.vzbv.de/urteile/kuendigen-ohne-tricks