Das Landgericht Braunschweig hat entschieden, dass ”die gesetzgeberischen Wertentscheidungen des Sozialhilferechts, d.h. auch des SGB II, bei der Auslegung der Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts zu berücksichtigen sind.“
Aus den Gründen:
Diese Unterhaltspflicht sei bei der Berechnung des notwendigen Lebensunterhalts nach § 850 f Abs. 1 Buchstabe a ZPO zu berücksichtigen. Die entsprechende Anwendung des § 850 f ZPO sei nämlich geboten, um den notwendigen Lebensunterhalt des Schuldners selbst und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sicherzustellen. Nur mit einer solchen entsprechenden Anwendung des § 850 f ZPO könne seinem offensichtlichen gesetzgeberischen Zweck Rechnung getragen werden und eine systemwidrige Ungleichbehandlung vermieden werden.
Anmerkung:
Das LG Braunschweig bejaht, wie auch schon das OLG Frankfurt und das LG Essen eine faktische Unterhaltspflicht für die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. In diesen Fällen wird immer wieder der Widerspruch zwischen Sozial- und Pfändungsrecht deutlich. Hier ist dringend eine gesetzgeberische Änderung erforderlich, damit auch die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft im Pfändungsrecht endlich als unterhaltsberechtigt anerkannt werden.
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