Deutschlandfunk Kultur zur Energiearmut in Deutschland

Gestern wurde im Länderreport des Deutschlandfunk Kultur über Energiearmut in Deutschland berichtet: „Kein Geld, kein Strom“ oder direkt als Audio-Datei (mp3).

Davor ging es um den Stromsparcheck der Caritas: „Damit Sie auch morgen noch warm duschen können“ oder direkt als Audio-Datei (mp3).

Siehe auch „Energie-Armut als neues soziales Risiko“ bzw. mp3

LG Braunschweig, Beschluss vom 13.12.2016, Az. 6 T 691/16

Das Landgericht Braunschweig hat entschieden, dass ”die gesetzgeberischen Wertentscheidungen des Sozialhilferechts, d.h. auch des SGB II, bei der Auslegung der Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts zu berücksichtigen sind.“

Aus den Gründen:

Diese Unterhaltspflicht sei bei der Berechnung des notwendigen Lebensunterhalts nach § 850 f Abs. 1 Buchstabe a ZPO zu berücksichtigen. Die entsprechende Anwendung des § 850 f ZPO sei nämlich geboten, um den notwendigen Lebensunterhalt des Schuldners selbst und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sicherzustellen. Nur mit einer solchen entsprechenden Anwendung des § 850 f ZPO könne seinem offensichtlichen gesetzgeberischen Zweck Rechnung getragen werden und eine systemwidrige Ungleichbehandlung vermieden werden.

Anmerkung:

Das LG Braunschweig bejaht, wie auch schon das OLG Frankfurt und das LG Essen eine faktische Unterhaltspflicht für die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. In diesen Fällen wird immer wieder der Widerspruch zwischen Sozial- und Pfändungsrecht deutlich. Hier ist dringend eine gesetzgeberische Änderung erforderlich, damit auch die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft im Pfändungsrecht endlich als unterhaltsberechtigt anerkannt werden.

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BSG: Betriebskostenübernahme auch für ehemalige Wohnung

RA Helge Hildebrandt weist auf der vorzüglichen Seite der https://sozialberatung-kiel.de auf BSG, Urteil vom 30.03.2017, B 14 AS 13/16 R hin.

Aus dem Terminsbericht des BSG: „Grundsätzlich sind nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II nur die angemessenen, tatsächlichen Aufwendungen für die aktuell bewohnte Wohnung zu übernehmen, weil nur dies der Sicherung der Unterkunft dient. Nicht bezahlte Aufwendungen für frühere Wohnungen sind Schulden; diese werden nur ausnahmsweise übernommen (§ 22 Abs 8 SGB II).

Vorliegend ist jedoch eine Ausnahme zu machen, weil (mehr …)

VID: Neuer Schlichter in Insolvenzverfahren

Der Verband lnsolvenzverwalter Deutschlands meldet: „Seit 1. Juli 2017 ist RiAG a. D. Rudolf Voß neuer Ombudsmann des Berufsverbandes der Insolvenzverwalter. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre, eine Verlängerung ist nicht möglich.

Im Konfliktfall mit Insolvenzverwaltern können sich Gläubiger aber auch Schuldner an den Ombudsmann des VID wenden. Dies jedoch nur dann, wenn der Verwalter Mitglied des VID* ist. Der Ombudsmann wirkt lediglich vermittelnd. Häufige Ursache für Beschwerden sind Probleme in der Kommunikation.“

* Hamburger Mitglieder