An dieser Stelle der Hinweis auf den Aufsatz von Udo Reifner „Verbraucher und Recht“ – Zur Logik von Verbraucherrecht und Verbraucherschutz, der in der VuR 1/2018 erschien.
Monat: Februar 2018
AGSBV fordert Recht auf Schuldnerberatung
Sie fordert die Einführung eines § 68a SGB XII (neu). Dies öffnet den Zugang zu einer Beratung in einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle für alle Personenkreise, ungeachtet einer Leistungsberechtigung nach dem SGB XII oder SGB II. Das ermöglicht überschuldeten Personen einen unbürokratischen Zugang zu einer qualifizierten Schuldnerberatung.
Quelle und Dokumente: www.agsbv.de
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DIW zu Haushaltsstrompreisen: „Tarifwechsel ermöglichen große Einsparungen“
Hier der Hinweis auf den DIW-Wochenbericht Nr 6.2018 mit dem Titel „Haushaltsstrompreise: Tarifwechsel ermöglichen große Einsparungen“ von Tomaso Duso und Florian Szücs
BGH zur Insolvenzanfechtung bei monatelangem Schweigen des Schuldners
BGH, Urteil vom 18. Januar 2018, IX ZR 144/16:
Schweigt der Schuldner einer erheblichen, seit mehr als neun Monaten fälligen Forderung nach anwaltlicher Mahnung und Androhung gerichtlicher Maßnahmen bis zum Erlass eines Vollstreckungsbescheids und bietet er erst nach dessen Rechtskraft die Begleichung der Forderung in nicht näher bestimmten Teilbeträgen aus seinem laufenden Geschäftsbetrieb an, hat der Gläubiger die Zahlungseinstellung des Schuldners erkannt.
Objektives Ranking auf Vergleichswebseiten sichern
Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbands über Anforderungen an Vergleichswebseiten nach dem Zahlungskontengesetz sowie an die Akkreditierung und Konformitätsbewertung (Vergleichswebsitesverordnung – VglWebV)
Zusicherung zur Übernahme von Umzugskosten entbehrlich, wenn der VA nicht rechtzeitig ergeht – SG Aurich vom 15. Dezember 2017, Az. S 65 AS 389/15
AG SBV: Positionspapier zum Recht auf Schuldnerberatung
Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) hat eine Positionierung zu einem Recht auf Schuldnerberatung vielfach diskutiert. Sie hat nun das Positionspapier „Recht auf Schuldnerberatung“ überarbeitet und verabschiedet.
Sie fordert die Einführung eines § 68a SGB XII (neu). Dies öffnet den Zugang zu einer Beratung in einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle für alle Personenkreise, ungeachtet einer Leistungsberechtigung nach dem SGB XII oder SGB II. Das ermöglicht überschuldeten Personen einen unbürokratischen Zugang zu einer qualifizierten Schuldnerberatung. (Quelle)
Siehe auch ../?s=“recht auf schuldnerberatung“
Wissenschaftliche Dienste des Bundestags zur Frage der Rückforderung von Mietkautionsdarlehen im Rahmen des SGB II
Katja Kipping (MdB, LINKE) meldet: „Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags haben meine Frage beantwortet, ob Darlehen für Mietkautionen und Genossenschaftsanteile mit den Regelleistungen bei Hartz IV aufgerechnet werden dürfen – was letztlich eine Unterschreitung des eh schon kargen Hartz-VI-Regelsatzes bedeutet.
Sie fassen zutreffend zusammen, dass in Rechtsprechung und Fachschrifttum eine rege Diskussion darüber entbrannt ist. Die Wissenschaftlichen Dienste positionieren sich nicht selbst in diesem Streit, da er dem anstehenden Urteil des Bundessozialgerichts nicht vorgreifen möchte. Sie schließen sich aber nicht der Auffassung der Bundesregierung an, dass die Aufrechnung rechtmäßig ist. “ – Quelle und mehr: www.katja-kipping.de – Direkt zur Ausarbeitung der wissenschaftlichen Dienste des Bundestags
Siehe auch Kampagne gegen verfassungswidrige Aufrechnung unterhalb des Existenzminimums (12.6.2017)
Warnung vor Inkassoaktion „Unterhaltstitel und trotzdem kein Geld?“
Das Inkassounternehmen KOHL GmbH & Co. KG schreibt unter dem Logo „Wir haben die Zahlungsalternative“ und dem Betreff „ Alleinerziehende – Kindesunterhalt – Unterhaltstitel und trotzdem kein Geld?“ gezielt Schuldnerberatungsstellen bundesweit an, um sie zur Zusammenarbeit für eine ganz neue Idee der Forderungsbeitreibung zu gewinnen.
AK InkassoWatch und Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung warnen vor dieser Aktion. Mehr unter www.infodienst-schuldnerberatung.de
AG Bremen, Urteil vom 22.11.2013, Az. 25 C 0215/13
Wird ein Mobilfunkvertrag zum Pauschaltarif ("Flatrate") vorzeitig beendet, muss sich der Anbieter in Ansehung seines Schadensersatzanspruches für entgangene Entgelte für die restliche Vertragslaufzeit ersparte Aufwendungen von mindestens 50% anrechnen lassen.
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