Bundesregierung legt Gesetzentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens für Anträge ab dem 1.10.2020 vor – und befristet dies bis Mitte 2025

“Die Bundesregierung hat heute den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens beschlossen.

(…) [Damit] werden die Richtlinienvorgaben1 zur Restschuldbefreiung umgesetzt, wonach das Verfahren nur noch drei Jahre statt bisher im Regelfall sechs Jahre dauern soll. Die Regelungen sollen nicht nur, wie von der Richtlinie vorgesehen, für unternehmerisch tätige Schuldner gelten, sondern, wie von der Richtlinie empfohlen, auch für Verbraucherinnen und Verbraucher. Anders als bislang soll es dabei künftig für die Restschuldbefreiung nicht mehr erforderlich sein, dass die Schuldnerinnen und Schuldner ihre Verbindlichkeiten in einer bestimmten Höhe tilgen.

(…) Darüber hinaus werden die Schuldnerinnen und Schuldner in der sog. Wohlverhaltensphase stärker zur Herausgabe von erlangtem Vermögen herangezogen.2 Außerdem wird ein neuer Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung geschaffen, wenn in der Wohlverhaltensphase unangemessene Verbindlichkeiten begründet werden3.

Die Verfahrensverkürzung soll für Verbraucherinnen und Verbraucher zunächst bis zum 30. Juni 2025 befristet werden, (mehr …)

www.meine-schulden.de

Die BAG-SB hat die Seite www.meine-schulden.de online gestellt und schreibt dazu: “Mit dieser Seite wollen wir überschuldeten Verbraucherinnen und Verbrauchern helfen, den Weg in eine Beratungsstelle zu finden und den Beratungsprozess vorzubereiten und zu begleiten. Unser Ziel ist es, alle Interessierten über zentrale Themen der Schuldner- und Insolvenzberatung aufzuklären und praktische Hilfe anzubieten.”

BGH: Unwirksame Entgeltklausel für Basiskonto

Der Bundesgerichtshof hat entschieden (Urteil vom 30. Juni 2020 – XI ZR 119/19): Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts [laut tagesschau.de und vzbv soll es sich um die Deutsche Bank handeln] enthaltenen Entgeltklauseln für ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen (Basiskonto) im Verkehr mit Verbrauchern sind unwirksam, wenn bei der Bemessung des Entgelts das kontoführende Institut den mit der Führung von Basiskonten verbundenen Mehraufwand allein auf die Inhaber von Basiskonten umgelegt hat.

Im konkreten Fall ging es um einen monatlichen Grundpreis von 8,99 Euro plus jeweils 1,50 Euro für diverse Leistungen wie beleghafte Überweisungen.

Aus der Pressemitteilung des Gerichts:

Bei der Prüfung der Angemessenheit eines Entgelts für ein Basiskonto ist auch in den Blick zu nehmen, dass die Vorschriften über das Basiskonto allen, d.h. insbesondere auch einkommensarmen Verbrauchern den Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen und damit die Teilhabe am Zahlungsverkehr ermöglichen sollen und der zur Verwirklichung dieses Ziels in § 31 Abs. 1 ZKG geregelte Kontrahierungszwang nicht durch zu hohe, prohibitiv wirkende Entgelte unterlaufen werden darf.