BGH, Urteil vom 30.6.2020, Az. XI ZR 119/19

Unwirksame Entgeltklausel für Basiskonten

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts enthaltenen Entgeltklauseln für ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen (Basiskonto) im Verkehr mit Verbrauchern sind unwirksam, wenn bei der Bemessung des Entgelts das kontoführende Institut den mit der Führung von Basiskonten verbundenen Mehraufwand allein auf die Inhaber von Basiskonten umgelegt hat.

Bei der Prüfung der Angemessenheit eines Entgelts für ein Basiskonto ist auch in den Blick zu nehmen, dass die Vorschriften über das Basiskonto allen, d.h. insbesondere auch einkommensarmen Verbrauchern den Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen und damit die Teilhabe am Zahlungsverkehr ermöglichen sollen und der zur Verwirklichung dieses Ziels in § 31 Abs. 1 ZKG geregelte Kontrahierungszwang nicht durch zu hohe, prohibitiv wirkende Entgelte unterlaufen werden darf. Das Entgelt für ein Basiskonto ist jedenfalls dann nicht angemessen im Sinne des § 41 Abs. 2 ZKG, wenn in dem verlangten Entgelt Kostenbestandteile enthalten sind, die entweder gar nicht oder jedenfalls nicht nur auf die Nutzer der Basiskonten umgelegt werden dürfen. Diese Vorschrift schließt es nach ihrem Sinn und Zweck insbesondere allgemein aus, den mit der Führung von Basiskonten verbundenen Zusatzaufwand oder die mit der Ablehnung eines Antrags auf Abschluss eines Basiskontos verbundenen Kosten allein auf die Inhaber von Basiskonten umzulegen. Vielmehr müssen diese Kosten von den Instituten durch die im freien Wettbewerb erzielbaren Leistungspreise erwirtschaftet werden.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 084/2020 vom 30.06.2020

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Pressemitteilung zur heutige Entscheidung des BGH zu unwirksamen Entgeltklauseln für Basiskonten

Das iff begrüßt die heutige Entscheidung des BGH ausdrücklich. Zu Recht darf ein mit dem Basiskonto verbundener Mehraufwand nicht ausschließlich auf die Inhaberin bzw. den Inhaber umgelegt werden. Basiskonten werden regelmäßig von vulnerablen Verbrauchergruppen genutzt, für die hohe Kosten ein Hemmnis bei der Inanspruchnahme darstellt.     

 

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BGH zur Pfändbarkeit des Taschengeldes eines Schuldners in einer Pflegeeinrichtung

Der BGH hat am 30.04.2020, VII ZB 82/17, einen Beschluss gefasst, der bekannt sein sollte. Leitsatz des Gerichts:

Der Anspruch des sich in einer Pflegeeinrichtung befindlichen Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung des gegenwärtig auf einem “Taschengeldkonto” verwalteten Guthabens sowie die künftigen Ansprüche des Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung der jeweils monatlich auf dem “Taschengeldkonto” eingehenden Geldbeträge sind gemäß § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 1. Fall BGB jeweils bis zu der Höhe unpfändbar, die in § 27b Abs. 3 SGB XII für den angemessenen Barbetrag geregelt ist.

Diese Vorschriften stehen einer Pfändbarkeit indes grundsätzlich nicht entgegen, soweit das jeweils vorhandene Guthaben den sich aus § 27b Abs. 3 SGB XII für einen Monat anzusetzenden Betrag übersteigt.

Aus der Entscheidung: “§ 399 1. Fall BGB erfasst Forderungen, die aufgrund ihres Leistungsinhalts eine so enge Verknüpfung zwischen den Parteien des Schuldverhältnisses herbeiführen, dass mit einem Wechsel in der Gläubigerposition ein schutzwürdiges Interesse des Schuldners verletzt würde oder die Identität der Forderung nicht gewahrt bliebe, etwa weil die Leistungshandlung im Hinblick auf den Empfänger einen besonderen Charakter annimmt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1985 – VII ZR 31/85, BGHZ 96, 146, juris Rn. 16). Hierzu gehören zweckgebundene Forderungen, soweit der Zweckbindung ein schutzwürdiges Interesse zugrunde liegt (mehr …)

BGH stärkt Rechte von finanziell schwächeren Verbrauchern

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Deutsche Bank Recht gegeben. Demnach ist das von der Bank erhobene Kontoführungsentgelt für ein Basiskonto in Höhe von 8,99 Euro pro Monat – in Verbindung mit je 1,50 Euro pro beleghafter oder telefonischer Überweisung - unzulässig.

BGH, Beschluss vom 30.4.2020, Az. VII ZB 82/17

Unpfändbarkeit des Taschengeldkontos eines Schuldners in einer Pflegeeinrichtung

Leitsatz des Gerichts:

Der Anspruch des sich in einer Pflegeeinrichtung befindlichen Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung des gegenwärtig auf einem "Taschengeldkonto" verwalteten Guthabens sowie die künftigen Ansprüche des Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung der jeweils monatlich auf dem "Taschengeldkonto" eingehenden Geldbeträge sind gemäß § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 1. Fall BGB jeweils bis zu der Höhe unpfändbar, die in § 27b Abs. 3 SGB XII für den angemessenen Barbetrag geregelt ist. Diese Vorschriften stehen einer Pfändbarkeit indes grundsätzlich nicht entgegen, soweit das jeweils vorhandene Guthaben den sich aus § 27b Abs. 3 SGB XII für einen Monat anzusetzenden Betrag übersteigt.


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iff-Überschuldungsradar 2020/19

Schuldnerberatung für ältere Menschen

Der aktuellen Überschuldungsradar Maike Cohrs.

Das institut für finanzdienstleistungen e.V. (iff) veröffentlicht in Kooperation mit der Stiftung Deutschland im Plus in der Reihe Überschuldungsradar aktuelle Fragestellungen der Überschuldung in Deutschland und bietet ausgewiesenen Fachleuten ein Forum. Angelehnt sind sie an den jährlich erscheinenden iff-Überschuldungsreport.

Altersarmut ist für viele Menschen Realität. In der Schuldenberatung ergeben sich durch das hohe Alter dieser Zielgruppe besondere Anforderungen an die Beratungsstellen. Im aktuellen iff-Überschuldungsradar schreibt die Schulden- und Insolvenzberaterin Maike Cohrs über den Umgang mit älteren Menschen in der Beratung. Der Weg in die Schuldenberatung ist dann leider auch nicht immer selbstverständlich. Die Zielgruppe ist sich meist nicht über die Beratungsmöglichkeiten bewusst oder die Hemmschwelle ist zu groß. Oft werden Dritte auf die desolate Situation aufmerksam und stellen Kontakt zu den Beratungsstellen her. In vielen Städten und Kommunen erfolgt der Verweis an die Schuldnerberatung jedoch nur selten.

Cohrs beschreibt zum einen die Lebensphase „Alter“ und wie ältere Menschen ihr Einkommen generieren. Problematisch ist dabei zum Beispiel, dass viele die ihnen zustehenden staatlichen Leistungen aus Unwissenheit oder Scham nicht beantragen. Wenn man dann noch in die Überschuldung gerät, ist es umso schwieriger, sich mit den wenigen zur Verfügung stehenden Mitteln selbst herauszuhelfen. Cohrs geht weiterhin auf die Anforderungen an das Beratungspersonal und die Träger der Beratungsstellen ein. So sei etwa Präventionsarbeit ein wichtiger Faktor, um Altersarmut zu mildern und Überschuldung im Alter entgegenzuwirken.

 

institut für finanzdienstleistungen e. V. (iff)

Das institut für finanzdienstleistungen e. V. (iff) ist ein gemeinnütziges Forschungsinstitut, das seit über 30 Jahren für öffentliche Auftraggeber, Verbraucherverbände und privatwirtschaftliche Unternehmen auf nationaler und internationaler Ebene forscht. Das iff setzt sich seit seiner Gründung für den Zugang zu Finanzdienstleistungen ein und konzentriert sich vor allem auf finanziell verletzliche Verbraucher, insbesondere auf Alleinselbständige sowie überschuldete Verbraucher.

Überschuldungsradar (ehemals Überschuldungsschlaglichter)

Das Projekt Überschuldungsradar des Instituts für Finanzdienstleistungen (iff) in Kooperation mit der Stiftung Deutschland im Plus greift aktuelle Fragestellungen der Überschuldung in Deutschland auf und bietet ausgewiesenen Fachleuten ein Forum. Angelehnt sind sie an den jährlich erscheinenden iff-Überschuldungsreport. Mehr Informationen finden Sie hier.

„Deutschland im Plus“ – Die Stiftung für private Überschuldungsprävention

Die Stiftung „Deutschland im Plus“ engagiert sich für die private Überschuldungsprävention in Deutschland. Zu unseren Aufgaben zählen Bildungsmaßnahmen für Schüler, Bereitstellung von Informationen, Forschungsförderung sowie konkrete Beratung für Hilfesuchende. Unsere Arbeit fokussiert sich auf folgende Themen: finanzielle Bildung, Hilfe bei Schulden, Forschung. Mehr Informationen unter: www.deutschland-im-plus.de

Ansprechpartnerin

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an: Dr. Sally Peter

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Ex-BGH-Richter Pape fordert schnelles Inkrafttreten eines 3jährigen Restschuldbefreiungsverfahrens

Richter am Bundesgerichtshof a.D. Professor Dr. Gerhard Pape stellt in seinem Aufsatz “Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens – Plädoyer für ein schnelles Inkrafttreten” in der aktuellen ZInsO 2020, 1347 klar:

Die Begründung des Entwurfs weist das aus der Mottenkiste (…) stammende ordnungspolitische Argument, eine Verkürzung des Verfahrens gehe mit der Gefahr einher, dass Verbraucherinnen und Verbraucher zu einer “sorgenbefreiten” oder gar missbräuchlichen Überschuldung verleitet werden (…) mit Recht zurück. Dieses Argument ist durch die inzwischen mehr als zwanziggjährige Anwendungszeit der InsO widerlegt. Eine frivole Schuldenmacherei im Hinblick auf die Möglichkeit der Restschuldbefreiung hat es nie gegeben.

Dies ist umso wichtiger, als dass Punkt 9 des Eckpunktepapiers des Konjunkturpakets (dazu unsere Meldung vom 8.6.2020) immer noch Misstrauen atmet (“Maßnahmen zur Missbrauchsvermeidung”, Evaluation des Antragsverhaltens der Schuldner “auch im Hinblick auf etwaige negative Auswirkungen auf das Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten”). (mehr …)

Antrag FDP-Bundestagsfraktion: “Inkassokosten senken, Schuldenfallen vermeiden”

Hier der Hinweis auf die Drucksache 19/20345 vom 24.6.2020 mit dem Antrag der FDP-Bundestagsfraktion “Inkassokosten senken, Schuldenfallen vermeiden”.

Die sorgfältige Lektüre des Antrags lohnt sich. Nicht, weil ihm zuzustimmen wäre, sondern wegen interessanter Stilblüten und skuriler Vorstellungen. Auch versucht sich die FDP in Prosa: “Man muss sich jedoch vor Augen halten, dass die Höhe der Forderung für den Inkassodienst oder die Rechtsanwaltskanzlei keine Auswirkung auf den Arbeitsaufwand hat. Genauso, wie es beim Reifenwechsel keine Rolle spielt, ob kleine Reifen an ein altes Auto oder breite Reifen an teures Auto geschraubt werden – die Handgriffe sind immer die gleichen.”

Iff-Überschuldungsreport in den Medien

Iff stellt Überschuldungsreport 2020 vor – Im Rahmen der diesjährigen iff-Konferenz haben Prof. Dr. Ingrid Größl und Dr. Sally Peters in einer Online-Konferenz den diesjährigen Überschuldungsreport vorgestellt.

 

Überschuldungsgründe

Der iff-Überschuldungsreport 2020 in Kooperation mit der Stiftung Deutschland im Plus zeigt, dass im Berichtsjahr 2019 42 Prozent der untersuchten Fälle den Ereignissen zuzurechnen sind, die von den Betroffenen nur schwer beeinflusst werden können. Dazu gehören Arbeitslosigkeit (20 Prozent), Scheidung, bzw. Trennung (10 Prozent), Krankheit (10,6 Prozent), Tod der Partnerin bzw. des Partners (1,0 Prozent) und Unfall (0,4 Prozent). 18,4 Prozent der Auslöser sind dem „vermeidbaren Verhalten“ zuzuordnen. Dazu zählen unter anderem Konsumverhalten (9,9 Prozent), fehlende finanzielle Allgemeinbildung (3,6 Prozent), unwirtschaftliche Haushaltsführung (2,4 Prozent) und Straffälligkeit (1,6 Prozent). Bei den anderen Ursachen fällt insbesondere die Einkommensarmut mit 12,4 Prozent ins Auge. Fast jeder zehnte Fall ist auf eine gescheiterte Selbstständigkeit zurückzuführen (9,4 Prozent).

 

Verteilung Schuldenhöhe

Die Verteilung der Schuldenhöhe zeigt, dass 42,4 Prozent der Beratenen Schulden in Höhe von weniger als 10.000 Euro haben. Fast die Hälfte ist also aufgrund geringerer Beträge ver- bzw. überschuldet. Bei weiteren 23 Prozent der Beratenen liegen die Schulden zwischen 10.0000 und 20.000 Euro. Nur 11,8 Prozent haben Schulden in Höhe von mehr als 40.000 Euro.

Die typische Schuldenhöhe ist erneut, von 14.255,17 im Jahr 2018 auf 13.776,90 Euro im Jahr 2019, gefallen. Damit setzt sich die seit zehn Jahren anhaltende Entwicklung einer sinkenden Schuldenhöhe ratsuchender Überschuldeter weiter fort. Dies lässt die Interpretation zu, dass Überschuldung mit immer geringeren Kreditbeträgen verbunden ist, was ein Spiegel der steigenden Einkommensungleichheit sein könnte.

Im Hinblick auf die Schuldenstruktur aller ratsuchenden Überschuldeten fällt auf, dass die mittlere Forderungshöhe aus Unterhaltsverpflichtungen und gegenüber anderen privaten Gläubigern betragsmäßig am höchsten ist, gefolgt von Bankkrediten. Bei aller Vorsicht kann hier der Schluss gezogen werden, dass die Konzentration der ratsuchenden Überschuldeten des Datensatzes auf alleinlebende Männer mit deren Beschäftigungs- und Einkommensstatus zusammenhängt, wodurch es ihnen vor allem nicht möglich ist, ihren Unterhaltsverpflichtungen und sonstigen Verbindlichkeiten gegenüber privaten Gläubigern nachzukommen.

 

P-Konto und Kreditlosigkeit

In diesem Jahr wurden auch erstmals wieder Daten zum Thema der Konto- und Kreditlosigkeit ausgewertet. 42,8 Prozent der Ratsuchenden verfügten über ein Konto auf Guthabenbasis. Erfreulicherweise ist die Zahl der Personen ohne Konto auf 3,5 Prozent zurückgegangen. Auch die Nutzung eines Fremdkontos lag bei nur 0,4 Prozent.

 

Einschätzung des iff

Die „Big Six“ der hauptsächlichen Überschuldungsursachen erweisen sich anhaltend robust gegenüber der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung. Zu Überschuldung kann es bereits bei kleineren Beträgen kommen. Zusammen mit dem Befund eines gegenüber dem Vorjahr gesunkenen mittleren Nettoäquivalenzeinkommen der ratsuchenden Überschuldeten, weist das darauf hin, dass hier die steigende Einkommensungleichheit ihren Niederschlag darin findet, dass Überschuldung in immer größerem Maße ein Phänomen kleiner Kreditbeträge ist.

Im Rahmen der zu beobachtenden demografischen Veränderungen steigt seit längerem der Anteil an Personen, die Altersruhegeld beziehen. Auch für diese Gruppe weist die Analyse des iff auf eine mögliche Korrelation zwischen Überschuldung und Einkommensarmut hin.

Laut Dr. Sally Peters zeigt sich: „Der Fokus auf finanzielle Bildung ist notwendig, aber nicht hinreichend, wenn es keinen Zugang zu individuell passenden und kostengünstigen Finanzdienstleistungen gibt. Dies zu ermöglichen, ist sicher eine Herausforderung für die Anbieter von Finanzdienstleistungen, aber eine, der nachzukommen, sich möglicherweise auch aus betriebswirtschaftlichen Gründen lohnen könnte.

 

Ausblick

Gut 6,92 Millionen Personen bzw. 3,46 Millionen Haushalte sind überschuldet. Die aktuelle Covid-19-Pandemie und die daraus folgenden wirtschaftlichen Probleme weisen darauf hin, dass Überschuldung in den nächsten Monaten zu einem der Hauptprobleme werden wird. Dr. Sally Peters, Geschäftsführende Direktorin des iff resümiert: „Die Problematik der Überschuldung hat bisher in der Forschung eine randständige Rolle. Um hinreichend robuste und repräsentative Aussagen über die Entstehung einer Überschuldungssituation zu erhalten, sind aber umfangreichere und in kürzeren Abständen erfolgende Datenerhebungen erforderlich.“

 

Überschuldungsreport in den Medien

Verschiedene Medien (u.a. die ZEIT Online, Handelsblatt, Weserkurier und Westdeutsche Zeitung haben den Überschuldungsreport aufgegriffen.

Der Überschuldungsreport

 Der iff-Überschuldungsreport in Kooperation mit der Stiftung Deutschland im Plus ist eine jährlich erscheinende bundesweite Studie zur Situation überschuldeter Haushalte in Deutschland, die Unterstützung der Schuldnerberatungsstellen in Anspruch nehmen. Ziel der Studie ist es, den beteiligten gesellschaftlichen Gruppen aus Politik, Verwaltung und Schuldnerberatung, den betroffenen Haushalten und den Anbietern von Finanzdienstleistungen belastbare Daten zur Verfügung zu stellen, um gemeinsame Lösungen dafür zu finden, das Überschuldungsproblem zu entgegenzuwirken und die negativen Folgen von Überschuldung zu verringern.

Der Überschuldungsreport erscheint seit 2006. Der diesjährige iff-Überschuldungsreport beruht auf einer weiter vergrößerten Datenbasis von mehr als 160.376 Haushalte in ganz Deutschland. Ausgewertet wurden die anonymisierten Daten von 68 Beratungsstellen bundesweit. Die Daten sind prozessgeneriert, sie wurden während des Beratungsprozesses in der Schuldnerberatungsstelle mit Hilfe der Schuldnerberatungssoftware CAWIN des iff dokumentiert, zusammengefasst und für die statistischen Auswertungen aufbereitet. Die Ergebnisse bilden damit ein belastbares Bild zur Lage der Ratsuchenden von Schuldnerberatungsstellen ab und schaffen Transparenz für die Ab- und Herleitung praktikabler Handlungsempfehlungen.

Der vollständige Bericht ist im Internet unter http://www.iff-ueberschuldungsreport.de abrufbar.

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Der „vereinfachte Zugang“ zur Grundsicherung nach SGB II wird verlängert – (vorerst) bis zum 30. September 2020

Hier der Hinweis auf den Beitrag von Stefan Sell zur “Vereinfachter-Zugang-Verlängerungsverordnung – VZVV”. Mit der Verordnung zur Verlängerung des Zeitraums für das vereinfachte Verfahren für den Zugang zu den Grundsicherungssystemen und für Bedarfe für Mittagsverpflegung aus Anlass der COVID-19-Pandemie werden die vom Gesetzgeber in den Sozialschutzpaketen I und II im SGB II, SGB XII und BVG getroffenen Sonderregelungen bis zum 30. September 2020 verlängert (vgl. BMAS)