Aktualisiert: Verkürzung Insolvenzverfahren auf drei Jahre schon ab 1.Oktober 2020

Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf 3 Jahre kommt nun früher. Birgit Knaus schildert die komplizierten neuen Regelungen und Folgen.

Aufruf zum Regierungsentwurf für ein Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Eine namhafte Liste von Insolvenzjurist*innen [1] hat einen Aufruf zum Regierungsentwurf für ein Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vom 1. Juli 2020 verfasst. Der Aufruf ist in der aktuellen ZVI 2020, Beilage zu Heft 7, S. 5 zu finden, ebenso in der ZInsO 2020, Ausgabe 29, S. 1524 sowie auf der Webseite des FSB Bremen. Daraus:

“Gegen die mit dem Regierungsentwurf [2] vorgesehenen Gesetzesänderungen bestehen aber teils erhebliche Bedenken.

  • Der Regierungsentwurf will die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens für Verbraucher bis zum 30. Juni 2025 befristen und eine Entfristung von einer Evaluation zum 30. Juni 2024 abhängig machen. Darin kommt ein vollkommen unangebrachtes Misstrauen gegenüber den Verbraucherrinnen und Verbrauchern zum Ausdruck. Es wird zudem eine soziale Differenzierung mit einer Tendenz zur Diskriminierung geschaffen. (mehr …)

Bundesarbeitskreis Insolvenzgerichte e.V zum RegE-Verkürzungsgesetz

Der Bundesarbeitskreis Insolvenzgerichte e.V. hat eine lesenswerte Stellungnahme zum Regierungsentwurf v. 1.7.2020 „Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens“ [mehr zum RegE] veröffentlicht. Daraus:

  • [Es ist] zutreffend u. nachvollziehbar, dass derzeit in Anbetracht der Pandemiefolgen endgültige gesetzliche Lösungen im Bereich des Entschuldungsverfahrens noch nicht getroffen werden können. (…) Allerdings sind Untersuchungsmethode („Evaluation“ bedeutet nicht immer objektive Beurteilungserhebungen) und notwendige Fragestellungen, wie auch zeitliche Methodik, in Verbesserung v. Art.107a S.1 EGInsO –oder in dessen Begründung- genauer festzulegen (…)
  • Der RegE will erstmals mit einem neuen § 295 Abs.1 Nr.5 InsO n.F. i.V.m. einer Neureglung in § 296 Abs.1 a InsO n.F. den Regelungskreis des § 290 Abs.1 Nr.4, 1.Alt., InsO in die Wohlverhaltensphase ziehen und auch noch der amtswegigen Versagung unterwerfen. → Diese Regelung ist vollständig missglückt. (…) (mehr …)