Änderung des Pfändungsschutzkontos (P-Konto) vom Bundestag beschlossen

Gestern hat der Bundestag für die Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos (P-Konto) gestimmt und die Änderung von Vorschriften
des Pfändungsschutzes befürwortet. Für den Regierungsentwurf 19/19850
in einer vom Rechtsausschuss geänderten Fassung 19/23171
votierte der Bundestag mit breiter Mehrheit bei Enthaltung der Fraktion Die Linke.
Das Gesetz tritt im Wesentlichen ein Jahr nach Verkündung in Kraft, also voraussichtlich am 01.11.2021 oder 01.12.2021.
Änderungen erfolgen u.a. wie folgt:
-jährliche Anpassung der Pfändungstabelle
-keine gesetzliche Regelung der sog. "faktischen Unterhaltspflicht"
-Regelung bei Pfändung eines Gemeinschaftskontos (§ 850l ZPO-neu)
-Übertragung des nicht verbrauchten Pfändungsbetrag für drei Monate (§ 899 Abs. 2 ZPO-neu)
-Verbot der Aufrechnung und Verrechnung (§ 901 ZPO-neu)
-Weiterer Erhöhungsbetrag (bei gemeinsamen Haushalt und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 902 Abs. 1 Nr. 1 lit c ZPO-neu); Geldleistungen, die dem Schuldner nach landesrechtlichen oder anderen als in den Nummern 1 bis 5 genannten bundesrechtlichen Rechtsvorschriften gewährt werden, in welchen die Unpfändbarkeit der Geldleistung festgelegt wird (§ 902 Abs. 1 Nr. 6 ZPO-neu)
-Gültigkeitsdauer der P-Konto-Bescheinigung: Regelfall 2 Jahre (§ 903 Abs. 2 ZPO-neu)
-Regelung Nachzahlung von Leistungen (§ 904 ZPO-neu)

An § 36 InsO wird angefügt: "Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter."

-- Delivered by Feed43 service

Änderung des Pfändungsschutzkontos (P-Konto) vom Bundestag beschlossen

Gestern hat der Bundestag für die Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos (P-Konto) gestimmt und die Änderung von Vorschriften
des Pfändungsschutzes befürwortet. Für den Regierungsentwurf 19/19850
in einer vom Rechtsausschuss geänderten Fassung 19/23171
votierte der Bundestag mit breiter Mehrheit bei Enthaltung der Fraktion Die Linke.
Das Gesetz tritt im Wesentlichen ein Jahr nach Verkündung in Kraft, also voraussichtlich am 01.11.2021 oder 01.12.2021.
Änderungen erfolgen u.a. wie folgt:
-jährliche Anpassung der Pfändungstabelle
-keine gesetzliche Regelung der sog. "faktischen Unterhaltspflicht"
-Regelung bei Pfändung eines Gemeinschaftskontos (§ 850l ZPO-neu)
-Übertragung des nicht verbrauchten Pfändungsbetrag für drei Monate (§ 899 Abs. 2 ZPO-neu)
-Verbot der Aufrechnung und Verrechnung (§ 901 ZPO-neu)
-Weiterer Erhöhungsbetrag (bei gemeinsamen Haushalt und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 902 Abs. 1 Nr. 1 lit c ZPO-neu); Geldleistungen, die dem Schuldner nach landesrechtlichen oder anderen als in den Nummern 1 bis 5 genannten bundesrechtlichen Rechtsvorschriften gewährt werden, in welchen die Unpfändbarkeit der Geldleistung festgelegt wird (§ 902 Abs. 1 Nr. 6 ZPO-neu)
-Gültigkeitsdauer der P-Konto-Bescheinigung: Regelfall 2 Jahre (§ 903 Abs. 2 ZPO-neu)
-Regelung Nachzahlung von Leistungen (§ 904 ZPO-neu)

An § 36 InsO wird angefügt: "Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter."

-- Delivered by Feed43 service