Bonitätsauskunft nach Restschuldbefreiung

Um die negative Bonitätsauskunft durch Wirtschaftsauskunfteien nach Erteilung der Restschuldbefreiung geht es in der Antwort der Bundesregierung (19/22285) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/21916). Die Abgeordneten wollten unter Hinweis auf den Referentenentwurf des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und den aktualisierten Regierungsentwurf unter anderem wissen, welche Befürchtungen bezüglich einer Verkürzung der Speicherfristen bei Auskunfteien bekannt sind. In der Antwort verweist die Bundesregierung auf die auf der Homepage des Bundesjustizministeriums veröffentlichten Verbandsstellungnahmen zum Referentenentwurf. Darin sei unter anderem geltend gemacht worden, dass sich bei der Festlegung einer einjährigen Höchstspeicherfrist die Kreditkosten für alle Kreditnehmer erhöhen würden, Kreditgeber ihren Pflichten zur sorgfältigen Bonitätsprüfung nicht mehr nachkommen würden und im Onlinehandel ein “Kauf auf Rechnung” oder eine Ratenzahlung seltener angeboten werden könnte. Die Regelungen des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens stellten einen angemessenen Ausgleich dar zwischen den Interessen von insolventen Schuldnern und den Interessen von Gläubigern. – Quelle und mehr: Bundestagsmeldung

Gesetz zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes

Die COVID-19-Pandemie ist noch nicht überwunden und viele Unternehmen sind aufgrund der Pandemie insolvenzgefährdet. Um Unternehmen auch weiterhin die Möglichkeit zu geben, sich unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote und im Rahmen außergerichtlicher Verhandlungen zu sanieren und zu finanzieren, soll die Insolvenzantragspflicht weiterhin ausgesetzt werden können. Die weitere Aussetzung soll nur für Unternehmen gelten, die pandemiebedingt überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind. (BMJV)

Gesetz zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes

Transparenz: Mangelhaft

Die Industrie- und Handelskammern (IHK) haben dem vzbv gegenüber eine Auskunft zu ihrer Aufsichtspraxis von Finanzanlagenvermittlern verweigert und somit die Chance verpasst, der Kritik des vzbv an ihrer Doppelrolle entgegenzutreten. Die IHK sind sowohl Interessenvertreter der Vermittler als auch ihre Aufsichtsbehörde.