Verkürzung Restschuldbefreiung: Bundestag entscheidet diese Woche nicht

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (19/21981) steht zur finalen Entscheidung an. Nur wann?

MdB Hirte (CDU/CSU) war am 09.09.2020 optimistisch: “Wir werden es nicht schaffen, das Gesetz am 01. Oktober im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Ich glaube, es ist in Ordnung, wenn es einige Tage später kommt…” (Quelle).

Diese “einige Tage” werden zumindest diese Woche nicht vorangetrieben werden, denn: auf der Tagesordnung steht das Verkürzungsgesetz diese Woche weder im Bundestag noch im Rechtsausschuss.

Bleibt insoweit nur zu hoffen, dass was lange währt, am Ende auch gut wird. Zur Kritik am Regierungsentwurf siehe etwa: Stellungnahmen der Sachverständigen und Aufruf zum Regierungsentwurf.

Der praktische Fall (9): Wann sind die Kosten des Strafverfahrens eine Insolvenzforderung?

Über das Vermögen eines Schuldner wurde vor etwa einem Jahr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Nun kommt er mit einer frischen Kostenrechnung der Staatswaltschaft zu Ihnen. Vor zwei Monaten wurde er zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20 EUR (also: 2.400 Euro) mit Auferlegung der Kosten des Verfahrens verurteilt.

Nun verlangt die Staatsanwaltschaft Ermittlungskosten in Höhe von über 17.000 Euro!

Kann es bedeutsam sein, dass die Staatsanwaltschaft schon vor der Insolvenzeröffnung gegen den Schuldner ermittelt hatte?

Gerne zunächst selbst denken und dann hier zum Lösungsvorschlag