Kinderfreizeitbonus – Antrag auf Kinderwohngeld kann sinnvoll sein

Pflichtlektüre!: Bernd Eckhardt befasst sich ab Seite 13 in seinem wieder vorzüglichen https://sozialrecht-justament.de mit dem Kinderfreizeitbonus (§ 71 SGB II, § 16 AsylbLG, bzw. § 6d BKGG). Bei laufenden Leistungen nach dem SGB II oder AsylbLG wird der »Bonus« ohne Antrag erbracht.

Was aber ist, wenn Kinder in einem SGB II-Haushalt leben, aber aufgrund eigenen Einkommens selbst keine SGB II-Leistungen für den Lebensunterhalt erhalten?

Die Situation wird ausführlich mit Beispiel dargestellt. Im Ergebnis: Soll der Kinderfreizeitbonus gesichert werden, muss der Antrag auf Kinderwohngeld noch im August 2021 gestellt werden.

Im Jahresdurchschnitt 2020 waren bundesweit 1,76 Millionen bzw. 12,9 Prozent der Kinder unter 18 Jahren im SGB II-Leistungsbezug.

MdB Katrin Werner (LINKE) befragte die Bundesregierung u.a. zur Anzahl sowie der Quote der Personen unter 18 Jahren in SGB-II-Bezug. Aus der Antwort der Bundesregierung (BT-Drucksache 19/31308, Fragen 57+58):

Im Jahresdurchschnitt 2020 waren bundesweit 1,76 Millionen bzw. 12,9 Prozent der Kinder unter 18 Jahren im SGB II-Leistungsbezug. Es gab bundesweit rund 510.000 Alleinerziehenden‑Bedarfsgemeinschaften (entspricht einer SGB II-Hilfequote der Alleinerziehenden‑Bedarfsgemeinschaften von  33,5 Prozent).

Für Statistik-Fans: Die Regierung wies auf die monatlich veröffentlichten Standardpublikation der Statistik der Bundesagentur für Arbeit zu den SGB II-Hilfequoten hin, die unter https://bpaq.de/bmas-a53 abrufbar sind.

iff-Überschuldungsradar 2021/24 – Überschuldungsforschung als Beitrag zur Professionalisierung

Das aktuelle iff-Überschuldungsradar zum Thema „Überschuldungsforschung als Beitrag zur Professionalisierung“ wurde von Sally Peters verfasst. Aus der Einleitung:

Die Schuldnerberatung steht aufgrund enger Finanzierungsvorgaben immer wieder unter dem Zwang sich rechtfertigen zu müssen, also beispielsweise Fragen hinsichtlich ihrer Wirkung (Effektivität) und dem sinnvollen Mitteleinsatz (Effizienz) beantworten zu müssen. Hinzu kommen Fragen bezüglich der Rechtfertigung im gesellschaftlichen Kontext (Legitimation) und der Reflexion eigener Werthaltungen (Ethik). Forschung bietet für die Schuldnerberatung also zwei wichtige Ansatzpunkte: sie dient der Schuldnerberatung als ein Instrument, Rechenschaft über ihr Wirken und Handeln ablegen zu können. Zudem bieten Forschungserkenntnisse die Möglichkeit, Methoden evidenzbasiert weiterentwickeln können.

Deutschlandweit sind durchschnittlich 17 Prozent der Haushalte im Hartz IV-Bezug von einer nicht vollständigen Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung betroffen (“Wohnkostenlücke”)

“Die Antwort auf die Kleine Anfrage „Wohnkostenlücke 2020“ (BT-Drs. 19/30857) stellt regional ausdifferenzierte Daten über die sogenannte Wohnkostenlücke von Hartz IV-Betroffenen bereit. Die Daten sind brisant, weil sie einen Hinweis auf die regelmäßig systematische Unterschreitung des durch die Verfassung garantierten Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum nicht nur von Hartz IV-Betroffenen geben. Die Wohnkostenlücken betreffen nicht nur Haushalte im Hartz IV-Bezug. Die sogenannten Angemessenheitsgrenzen gelten auch für arme Rentnerinnen und z.B. erwerbsgeminderte Grundsicherungsbeziehende.

Zentrale Ergebnisse: (mehr …)

BSG zur Übernahme von Kosten für eine Schuldnerberatung als kommunale Eingliederungsleistung

Aus dem Terminsbericht des Bundessozialgericht (B 14 AS 18/20 R, Verhandlung 21.7.2021): „Schuldnerberatung als kommunale Eingliederungsleistung kann zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit erbracht werden, wenn sie dafür erforderlich ist.

  • Die Erforderlichkeit ist im Rahmen des § 16a Nr 2 SGB II nicht einengend so zu verstehen, dass eine Leistungserbringung nur bei einer prognostisch unmittelbar folgenden Arbeitsaufnahme in Betracht kommt oder nur dann, wenn sie die einzige Möglichkeit zur Eingliederung in Arbeit darstellt.
  • Sie kann auch dann erforderlich sein, wenn sie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erst vorbereitet oder flankierend unterstützt, indem sie der Bewältigung von Motivationsproblemen und der Stabilisierung der Betroffenen dient.
  • Dennoch verliert sie dadurch nicht ihren finalen Bezug zum übergeordneten Ziel der Eingliederung der leistungsberechtigten Person in Arbeit. (mehr …)

BGH hält bei Kapitallebensversicherungen einen Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte (§ 850i ZPO) für möglich, auch wenn die Voraussetzungen des besonderen Pfändungsschutzes bei Altersrenten (§ 851c ZPO) nicht gegeben sind

Hier der Hinweis auf BGH, 29.04.2021, IX ZB 25/20 mit den Leitsätzen:

  • Erhält der Schuldner aus einer Kapitallebensversicherung, die ihm zur Sicherung für Ansprüche aus einer für seine Tätigkeit als Geschäftsführer erteilten Pensionszusage wirksam verpfändet ist, nach Pfandreife eine Einmalleistung, kann er hierfür Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte geltend machen.
  • Dem steht nicht entgegen, dass die Voraussetzungen des besonderen Pfändungsschutzes bei Altersrenten nicht gegeben sind.

Anmerkung RA Kai Henning in seinem aktuellen Newsletter: “Mit dieser Entscheidung klärt der 9. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das Verhältnis der §§ 851c und 850i ZPO. Der Ansicht, dass allein § 851c ZPO anzuwenden ist, wenn ein Versicherungsvertrag mit Vorsorgeleistung betroffen und damit ein Schutz nicht gegeben ist, wenn seine Voraussetzungen nicht vorliegen, teilt der BGH nicht.

Des Weiteren stellt der BGH fest, dass (mehr …)