BAG zur (Un-)Pfändbarkeit einer Corona-Sonderzahlung

PM des Bundesarbeitsgerichts: “Zahlt ein Arbeitgeber, der nicht dem Pflegebereich angehört, freiwillig an seine Beschäftigten eine Corona-Prämie, ist diese Leistung als Erschwerniszulage nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar, wenn ihr Zweck in der Kompensation einer tatsächlichen Erschwernis bei der Arbeitsleistung liegt, soweit die Prämie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt. (mehr …)

BAG-SB: Wir bezweifeln, dass die Energiepreispauschale bei überschuldeten Verbrauchern ankommt

Schuldnerberatung kritisiert Fehler im Gesetzgebungsverfahren

Mit der Lohnabrechnung im September 2022 wird eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro brutto an alle Personen ausgezahlt, die zum 01. September 2022 in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Die Pauschale soll der Entlastung der Bevölkerung infolge der gestiegenen Energiepreise dienen. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. (BAG-SB) bezweifelt, dass die Energiepreispauschale bei überschuldeten Verbraucherinnen und Verbrauchern ankommt.

„Leider wurde versäumt, die Unpfändbarkeit der Leistung klar im Gesetz zu regeln.“ so die Geschäftsführerin der BAG-SB Ines Moers. (mehr …)

Zum Übernahmeanspruch auf Heizkosten- und Betriebskostenjahresabrechnungen für SGB II/SGB XII/AsylbLG Beziehende und Nicht-Leistungsbeziehende

Update 6.9.2022: Das bundesweite Bündnis “AufRecht bestehen” hat eine Arbeitshilfe zu den sozialrechtlichen Möglichkeiten der Übernahme der aktuell geradezu explodierenden Energiekosten erstellt, die in der Beratung sehr nützlich sein kann: Handreichung_Übernahme-Energiekosten_19.08.2022.pdf

Update 30.08.2022: Unter https://tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/archiv/zum-anspruch-auf-uebernahme-von-betriebskosten-und-heizkostennachforderungen.html wird das Thema noch einmal gut und nachvollziehbar mit Zahlenbeispielen erläutert.


Hier der Hinweis auf den Beitrag zum Thema auf https://tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/archiv/zum-uebernahmeanspruch-auf.html.

Daraus: “Der Übernahmeanspruch besteht auch für nichtleistungsbeziehende Menschen, wenn sie im Monat der Fälligkeit der Nachzahlung einen SGB II/SGB XII – Antrag stellen. Das BSG sagt dazu, dass  Nachzahlungen aus Neben- und Heizkostenabrechnungen immer Bedarf im Monat der Fälligkeit (BSG 22.3.2010 – B 4 AS 62/09 R) sind und es dabei unerheblich ist, ob die Nachforderung in Zeiten des Nichtleistungsbezuges entstanden ist (BSG 24.11.2011 – B 14 AS 121/10 R).”

Siehe auch die PM “Die Bürgerbeauftragte informiert: Rechte der Bürger*innen bei steigenden Heizkosten” (Schleswig-Holstein). Daraus: “Es ist hier unerheblich, ob die Nachforderung in Zeiten vor dem Leistungsbezug entstanden ist. „Wichtig ist nur, dass Bürgerinnen den Antrag im Monat der Fälligkeit einer Nachzahlung stellen,“ betonte El Samadoni, „Ich rechne damit, dass viele Menschen durch die hohen Energiekosten erstmalig auf Sozialleistungen angewiesen sein werden.“ Die Bürgerbeauftragte weist darauf hin, dass bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Heizung nicht der Betrag der Heizkosten an sich zu betrachten ist, sondern vielmehr auf den jeweiligen Verbrauch der Bürgerinnen abzustellen ist. Nur dieser Verbrauch muss angemessen sein. Nicht alle Behörden würden dies bereits umsetzen.”