AG Ludwigshafen zur Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO

In den frisch erschienenen aktuellen Ausgabe der BAG-SB Informationen wird u.a. die Entscheidung AG Ludwigshafen, Beschluss 3a IK 67/14 Sp vom 26.04.2021 vorgestellt.

Mit diesem Beschluss hat das AG Ludwigshafen diverse Anträge, einem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, abgelehnt. Der Beitrag ist auch unter www.butenob.de/m/bag-2021-206 nachlesbar.

AG Dortmund: auch im Fall des § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO aF (vorzeitige Restschuldbefreiung nach 5 Jahren) muss die Berichtigung bereits innerhalb der 5 Jahre erfolgt sein

Das AG Dortmund widerspricht LG Darmstadt, 17.06.2021, 5 T 146/21 (dazu: unsere Meldung vom 30.7.2021).

Siehe Amtsgericht Dortmund, 260 IK 90/16, 20.10.2021. Daraus:

“Gem. der Vorschrift des § 300 Abs. 1 S. 2 InsO geht die Tilgung der Kosten (dort S.2, 1. Hs.) den Möglichkeiten/Zeitpunkten der Verkürzung des Verfahrens (dort S. 2, 2. Hs. Ziff. 1 – 3) voran, so dass die Tilgung der Kosten vor den jeweiligen Zeitpunkten der unter Ziff. 1 – 3 genannten Möglichkeiten/Fristen als zwingende Voraussetzung zur Erlangung einer vorzeitigen Restschuldbefreiung anzusehen ist. (mehr …)

BGH zur Rücknahme eines Restschuldbefreiungsantrags

BGH, Beschluss vom 15. Juli 2021 – IX ZB 33/20 – Leitsatz:

Hat ein Gläubiger in einem asymmetrischen Verfahren in dem zur Anhörung der Gläubiger anberaumten Termin oder innerhalb der stattdessen gesetzten einheitlichen Erklärungsfrist einen zulässigen Versagungsantrag gestellt, kann der Schuldner seinen
Antrag auf Restschuldbefreiung nur noch mit Zustimmung dieses Gläubigers zurücknehmen.

InsO § 289 Abs. 1 aF, § 290 Abs. 1 Nr. 1 aF, § 300 Abs. 1 aF

LG Darmstadt zur vorzeitige Restschuldbefreiung nach 5 Jahren (§ 300 I 2 Nr. 3 InsO aF)

Hier der Hinweis auf LG Darmstadt, 17.06.2021, 5 T 146/21. Orientierungssatz:

Im Fall des § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO (vorzeitige Restschuldbefreiung nach 5 Jahren) muss die Berichtigung nicht bereits innerhalb der 5 Jahre erfolgt sein.

Aus der Entscheidung: “Der Gesetzeswortlaut der Alternative der Nr. 3 enthält – im Unterschied zur Alternative der Nr. 2 – keinerlei konkrete und abschließende Frist für (die Antragstellung oder) die Zahlung der Kosten des Verfahrens. Die Vorgabe „innerhalb dieses Zeitraums“ o.ä. steht weder am Anfang des zweiten Satzes des § 300 Abs. 1 InsO (dann würde sie alle drei Alternativen betreffen), noch steht die gleiche oder auch nur eine ähnliche Zeitvorgabe für die Berichtigung in der dritten Alternative (fünf Jahre).

Nur die Alternative der Nr. 2 – die hier jedoch nicht anwendbar ist – enthält eine solche Vorgabe („und … innerhalb dieses Zeitraums ein Betrag zugeflossen ist“).

OLG Schleswig: Schufa darf Daten eines Insolvenzschuldners nicht länger verwerten als sie im “Insolvenzbekanntmachungsportal” veröffentlicht sein dürfen

Ein Insolvenzschuldner hat einen Löschungsanspruch gegen die Schufa Holding AG, wenn sie diese Daten aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal ohne gesetzliche Grundlage länger speichert und verarbeitet als in der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsoBekVO) vorgesehen. – Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 2. Juli 2021, Az. 17 U 15/21, Revision ist zugelassen.

Der Kläger kann von der Schufa die Löschung der Daten sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung des Amtsgerichts über die Restschuldbefreiung verlangen. Nach Ablauf dieser Frist steht die weitere Verarbeitung durch die Schufa im Widerspruch zu § 3 Abs. 2 InsoBekVO und ist daher nicht mehr rechtmäßig (mehr …)

LG Bielefeld zur Unverhältnismäßigkeit der Versagung der Restschuldbefreiung

Hier der Hinweis auf Landgericht Bielefeld, 23 T 622/20, Beschluss 13.1.2021. Das LG hat die Versagung der Restschuldbefreiung geändert und die Restschuldbefreiung erteilt. Aus dem Beschluss:

“Zwar ist das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Schuldner für die Zeiträume vom 01.02. – 14.04.2019 sowie vom 18.06. – 30.06.2019 trotz mehrfacher Aufforderung … zunächst keine Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen gemacht hat und dadurch seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach § 97 Abs. 1 InsO zumindest grob fahrlässig verletzt hat. (…)

Unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durfte jedoch die harte Sanktion der Versagung der Restschuldbefreiung nicht verhängt werden, da (mehr …)

BMJV-Broschüre “Restschuldbefreiung – wirtschaftlicher Neustart”

Das BMJV hat eine neue Broschüre herausgegeben, die den Titel “Restschuldbefreiung – wirtschaftlicher Neustart” trägt.

“Die vorliegende Broschüre soll einen ersten Überblick über das Verbraucherinsolvenz­ und das Restschuldbefreiungsverfahren geben, wobei die gesetzlichen Neuerungen zum 1. Oktober 2020 und 31. Dezember 2020 zugrunde gelegt sind. Die Broschüre soll besonders den rechtsunkundigen Verbraucherinnen und Verbrauchern eine Hilfe sein.” (aus dem Vorwort)

Der praktische Fall (11): neue Sperrfrist nach der RSB-Verkürzung

Hier aus aktuellem Anlass ein neuer praktischer Fall: Ein Schuldner stellt im Februar 2021 einen Insolvenz- und Restschuldbefreiungsantrag. Das Gericht schreibt ihm:

“Gemäß § 287a Abs. 2 Nr. 1 InsO n.F. ist ein Restschuldbefreiungsantrag unter anderem unzulässig, wenn dem Schuldner in den letzten 11 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt worden ist. Davon ist vorliegend auszugehen. Ihnen wurde nach eigenen Angaben in dem Verfahren 88 IK xx/04 am xx.06.2010 die Restschuldbefreiung erteilt. Dies ist noch kein 11 Jahre her.”

Was tun? Gerne zunächst selbst denken und dann hier zum Lösungsvorschlag.

Justizministerin Lambrecht auf dem Deutschen Insolvenzrechtstag: Restschuldbefreiung nach drei Jahren auch für Verbraucher war eine Frage der Gerechtigkeit

Auf dem heute eröffneten 18. Deutschen Insolvenzrechtstag stellt BM Justiz Lambrecht klar, dass die Restschuldbefreiung nach drei Jahren auch für Verbraucher eine Frage der Gerechtigkeit war, da jeder eine zweite Chance verdient habe. – Twitter