FG Berlin-Brandenburg: Rechtsschutz bei vorläufiger Einstellung der Kindergeldzahlung 

Hier der Hinweis auf das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 11.06.2025 zum Aktenzeichen 10 K 10002/25 – Leitsätze:

  1. Gegen die vorläufige Einstellung der Kindergeldzahlung gemäß § 71 EStG ist die Feststellungsklage gemäß § 41 FGO statthaft.
  2. Ein konkurrierender Kindergeldantrag eines potentiell Kindergeldberechtigten allein ist keine Tatsache i.S. des § 71 Abs. 1 Nr. 1 EStG, die ohne weitere Erkenntnisse zur vorläufigen Einstellung der Kindergeldzahlung berechtigt.
  3. Die vorläufige Einstellung der Kindergeldzahlung ist rechtswidrig, wenn die Familienkasse es unterlässt, den Kindergeldberechtigten von der Zahlungseinstellung und den Gründen dafür unverzüglich zu unterrichten.

Im Gespräch mit der Politik in Berlin – Austausch mit Christin Willnat, MdB

Seit Februar 2025 sitzt die Brandenburgerin Christin Willnat für die Fraktion DIE LINKE im Bundestag, seit Juni 2025 nimmt sie das Amt als deren politische Sprecherin für Verbraucherschutz wahr. Schon in ihrer ersten Rede im Bundestag (Video, Text) machte sie deutlich: die Soziale Schuldenberatung und die Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie haben für sie Priorität. Das betonte sie auch schon bei der BAG-SB Jahresfachtagung, wo sie im Mai beim Meet&Greet die Fragen von zahlreichen Schuldenberatungskräften beantwortete. Heute traf sie sich mit Charlotte Bischoff und Ines Moers von der BAG-SB zum digitalen Gespräch, um den Austausch zu vertiefen.

Zentrales Thema war natürlich der nun vorliegende Gesetzentwurf zum SchuBerDG. Schnell wurde schnell klar, dass sich alle deutliche Änderungen zum RefE des SchuBerDG wünschen: die Beratung müsse für überschuldete Menschen kostenfrei sein. Die Finanzierungsfrage sei im Gesetz bisher völlig ungeklärt und müsse dringend angegangen werden. Ebenso müsse der Gesetzentwurf genutzt werden, um grundlegende Qualitätsstandards festzulegen. Dafür setzt sich Christin Willnat derzeit im Bundestag massiv ein und führt zahlreiche Gespräche mit anderen Parteien und innerhalb ihrer eigenen Fraktion, um konkrete Alternativvorschläge zu entwickeln. Parallel sei es dringend notwendig, mehr Öffentlichkeit für das Thema Schulden, die Sorgen der Ratsuchenden und das Arbeitsfeld Schuldenberatung zu schaffen - denn nicht nur in der medialen und öffentlichen Debatte fänden diese kaum Beachtung, auch im Bundestag friste das Thema weiterhin ein Nischendasein - obwohl die Frist zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie im November in großen Schritten näher rücke. Gemeinsam wollen die Fraktion DIE LINKE im Bundestag und die BAG-SB als bundesweiter Fachverband sich deshalb dafür einsetzen, mehr Aufmerksamkeit dafür zu schaffen und das weitere Gesetzgebungsverfahren dafür zu nutzen, die Situation der Ratsuchenden und der Beratungsstellen deutlich zu verbessern. 

Gemeinsamer Aufruf – Gesetzgeber soll Verstrickung in der Insolvenz beenden

Berlin, 22. August - Mehrere Fachverbände – darunter die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung, die AGSBV, der Deutsche Anwaltverein und die Verbraucherzentrale NRW – fordern gemeinsam eine gesetzliche Lösung für die sogenannte „Verstrickung“ in Insolvenzverfahren.

Das Problem entsteht, wenn Konten- oder Lohnpfändungen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung weiterhin blockierend wirken. Selbst nach Restschuldbefreiung können Schuldner ihr Konto oft nicht uneingeschränkt nutzen, was zu erheblichen Belastungen für Betroffene, Arbeitgeber, Kreditinstitute und Gerichte führt. Die Unterzeichner fordern deshalb eine schnelle gesetzliche Klarstellung, etwa durch Änderungen in § 89 InsO oder eine Reaktivierung von § 114 InsO.

Startseite – iff – institut für finanzdienstleistungen e.V. 2025-08-20 00:00:00



Am 28. Oktober 2025 von 09:00 bis 10:00 Uhr stellt das iff im Rahmen der Online-Vortragsreihe „Verbraucherschutz wirkt!“ seine aktuelle Arbeit vor. Unter dem Titel „Verbraucherschutz wirkt im Dickicht der Finanzdienstleistungen“ geben Dr. Duygu Damar-Blanken, Dr....



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Krankenversicherung bei Haftantritt – was ist zu tun?

„Bei einer Inhaftierung endet in der Regel die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, da die Justiz die Gesundheitsversorgung übernimmt. Damit stellt sich die Frage, was mit der gesetzlichen Krankenversicherung passiert. Das Ende der Versicherungspflicht bedeutet nicht automatisch das Ende der Mitgliedschaft. Was ist also mit der bestehenden Versicherung zu tun?“

Unter bag-s.de/krankenversicherung-bei-haftantritt-was-ist-zu-tun finden sich Merkblätter der Berliner Stadtmission zum Thema.

LSG NRW: Jobcenter kann verpflichtet sein, eine Brillenreparatur zu zahlen

Helge Hildebrandt weist unter sozialberatung-kiel.de/2025/07/24/jobcenter-muss-brillenreparatur-bezahlen/ auf die Entscheidung Landessozialgericht NRW, Urteil vom 19.02.2025, L 12 AS 116/23 hin. Aus der Entscheidung:

„Anspruchsgrundlage ist § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II i.d.F. vom 26.07.2016. Danach sind nicht vom Regelbedarf nach § 20 SGB II umfasst Bedarfe für die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten. Die Bedarfe werden nach § 24 Abs. 3 S. 2 SGB II gesondert erbracht. (…)

Die Klägerin hat an der Brille eine Reparatur vornehmen lassen. Die neuen Brillengläser der Klägerin weisen die gleichen Werte auf wie die durch den Sturz beschädigten Gläser. Sie wurden aufgrund eines Defekts und nicht wegen veränderter Sehstärke ausgetauscht. Bei der Abgrenzung von Reparatur und Neuanschaffung ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht darauf abzustellen, ob nur ein Glas oder beide Gläser beschädigt sind und deshalb ausgetauscht werden müssen (…)

Der Anspruch ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Klägerin einen vorrangigen Anspruch gegen die Krankenversicherung gehabt hätte. (…) Der Anspruch war im konkreten Fall ausgeschlossen, weil die Klägerin den Beschaffungsweg nicht eingehalten hat. (…) Für den Fall, dass ein tatsächlich bestehender, medizinischer Bedarf der Klägerin von der Krankenkasse nicht gedeckt wird, ist der Beklagte für eine entsprechende Leistungsgewährung verantwortlich und damit Ausfallbürge der gesetzlichen Krankenversicherung. (…) Der Grundsicherungsträger ist verpflichtet, das medizinische Existenzminimum der Klägerin durch Übernahme der Kosten für die Reparatur der Brille für den Fall sicherzustellen, dass diese tatsächlich nicht von der Krankenversicherung übernommen werden. Dem steht der vermeintliche Vorrang der Krankenversicherungsleistungen nicht entgegen.“