BAG-SB Innovationspreis 2025: Zusammenspiel von Suchthilfe und Schuldenberatung

Zur Jahresfachtagung lobt die BAG-SB einen Innovationspreis aus, um den Mut zu belohnen, neue Konzepte auszuprobieren, frischen Wind in die Beratungspraxis zu bringen und weitere Zielgruppen zu erreichen. Im Jahr 2025 ist der Schwerpunkt das Zusammenspiel von Suchthilfe und Schuldenberatung. 

„Welches Arbeitsmittel, welche Methode, welches Setting oder welches Projekt ist besonders geeignet, um Menschen, die finanzielle Schwierigkeiten und eine (überwundene) Suchterkrankung haben, zu unterstützen? Wo gibt es innovative Pilotprojekte oder wo bräuchte es diese? Welches Wissen lässt sich besonders gut teilen, um Ratsuchenden zu helfen? 

Wenn Sie ein Projekt, eine Webseite, ein Video oder eine Beratungskraft kennen, die eine gelingende Zusammenarbeit von Suchthilfe und Schuldenberatung besonders gut veranschaulicht, senden Sie uns Ihren Beitrag und gewinnen Sie!“

Mehr Informationen unter www.bag-sb.de/innovation2025. Achtung: Einsendeschluss ist 10.04.2025.

81.309 Verbraucherinsolvenzverfahren in 2024

Das Statistische Bundesamt meldet in der PM Nr. 096 vom 14.3.2025: „Im Jahr 2024 gab es 71 207 Verbraucherinsolvenzen. Damit stieg die Zahl der Verbraucherinsolvenzen um 6,5 % gegenüber dem Jahr 2023.“

Ruft man dann allerdings die Tabelle 52411-0081 auf, sieht man, dass dort einzig die „Verbraucher“ gezählt sind, nicht aber die „Ehemals selbstständig Tätigen mit vereinfachtem Verfahren“. Davon gab es in 2024 immerhin auch 10.102.

Versteht man allerdings richtigerweise unter Verbraucherinsolvenzverfahren die Verfahren nach § 304 InsO, sind auch diese ehemals Selbstständigen mitzuzählen (vgl. Absatz 1 Satz 2). Dann ergibt sich eine Gesamtsumme von 81.309 Verfahren. Dies ist ein Plus von 6,57% (in 2023 gab es 66.887 Verbraucher und 9.407 ehemals selbstständig Tätigen mit vereinfachtem Verfahren, also insgesamt 76.294).

Zu den Hamburger Zahlen zu 2024 siehe: Statistikamt Nord: Verbraucherinsolvenzen in Hamburg 2024

OLG Frankfurt/M.: Die Zahlung auf eine Geldauflage zur Einstellung eines Strafverfahrens kann insolvenzrechtlich angefochten werden

Aus der PM des OLG Frankfurt/M. vom 15.1.2025 zum Urteil vom selben Tag, Az. 4 U 137/23: „Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat heute entschieden, dass auch von der Strafjustiz beschlossene Geldauflagen insolvenzrechtlich angefochten und zurückgefordert werden können. Das Land ist dabei auch für Zahlungen, die nicht der Landeskasse, sondern gemeinnützigen Einrichtungen zugutekommen, richtiger Anfechtungsgegner. (…)

Eine insolvenzrechtlich relevante Rechtsbeziehung bestehe trotz einer Geldauflage für eine gemeinnützige Einrichtung nur zwischen dem Angeklagten eines Strafverfahrens und der Strafjustiz des Landes. Der Angeklagte wollte ausschließlich an das Land leisten, damit dessen Strafjustiz das gegen ihn gerichtete Strafverfahren einstellt. (…)

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zugelassen, da die Rechtslage hinsichtlich der Möglichkeit der Insolvenzanfechtung von Geldauflagen unklar sei.“

In der Entscheidung wird auch der Beschluss LG Bonn vom 22.05.2017 – 27 Qs 5/17 genannt. Leitsatz 1: „Die infolge einer insolvenzrechtlichen Anfechtung erfolgte Rückzahlung einer im Rahmen einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO geleisteten Geldauflage hat nicht ein Wiederaufleben des staatlichen Strafverfolgungsanspruchs zur Folge. Diesem steht vielmehr der in § 153a Abs. 1 S. 5 StPO normierte beschränkte Strafklageverbrauch entgegen.“ (anders: Geldstrafe, vgl. BGH 14.10.2010, IX ZR 16/10)

iff zum Thema „Finanzielle Gewalt“

Hier der Hinweis auf den lesenswerten Beitrag www.iff-hamburg.de/2025/04/02/finanzielle-gewalt-medien-greifen-engagement-und-expertise-des-iff-auf/ des instituts für finanzdienstleistungen (iff) und auf die dort genannten Stellungnahme.

Der dortige Beginn: „Finanzielle Gewalt ist eine Form von Missbrauch, bei der finanzielle Kontrolle ausgeübt wird und ökonomische Überlegenheit als Machtmittel eingesetzt wird. Sie tritt oft in engen zwischenmenschlichen Beziehungen auf, wie beispielsweise in Partnerschaften oder Familienverhältnissen und wirkt sich negativ auf die finanzielle Situation einer Person (in der Regel Frauen) aus.“

AG Köln zum gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan und Deliktsforderungen

Hier der Hinweis auf die Entscheidung des AG Köln vom 04.06.2024, 70a IK 331/23. Deren Leitsatz 3 lautet:

Forderungen wegen Geldstrafen und gleichgestellten Verbindlichkeiten, die nach § 302 Nr. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind, stehen der Durchführung des gerichtlichen Schuldenbefreiungsverfahrens nicht entgegen. Solche Forderungen sind aber über den Schuldenbereinigungsplan nicht im Sinne eines zivilrechtlichen Vergleichs gemäß § 308 Abs. 1 S. 2 InsO gestaltbar. Es ist deshalb grundsätzlich erforderlich, dass eine solche Forderung entweder vollständig aus den Planregelungen herausgenommen wird oder aber eine Klausel enthält, dass die Restforderung entsprechend § 302 InsO nicht mit Erfüllung des Plans erlischt bzw. ihre Durchsetzbarkeit verliert.

nak: Es gilt, die aktuell bestehende Kausalität „Armut macht krank, Krankheit macht arm“ endlich aufzulösen

Die Nationale Armutskonferenz ruft die Abgeordneten des 21. Deutschen Bundestages zu einer aktiven Politik der Armutsbekämpfung auf.

www.nationale-armutskonferenz.de/2025/03/27/positionen-und-vorschlaege-zu-gesundheitsbezogenen-aspekten-der-armut-in-deutschland/

Es gilt, die aktuell bestehende Kausalität „Armut macht krank, Krankheit macht arm“ endlich aufzulösen. Dazu benötigt es konkrete Handlungen in unterschiedlichen Bereichen der Gesundheitsvorsorge und -versorgung für armutsgefährdete und -betroffene Menschen.

Im Positionspapier finden Sie hierzu konkrete Vorschläge, die den Fraktionsvorsitzenden zugesendet wurden.
25-03-27 Positionspapier Armut macht krank

Die Zwischenüberschriften

  • Stärkung des öffentlichen Gesundheitsdienstes
  • Kindergesundheit und Überwindung von Armut in Familien
  • Gesundheit wohnungsloser Menschen
  • Suizidprävention