LSG Stuttgart, Urteil vom 27.06.2017, Az. L 9 AS 1742/14

Das Jobcenter muss die Kosten einer Räumungsklage tragen, wenn es einem Leistungsberechtigten zu Unrecht die Leistungen versagt und dadurch Mietrückstände entstehen aufgrund derer der Vermieter in der Folge eine Räumungsklage erhebt.
Im vorliegenden Fall seien ohne Verschulden des Klägers Mietrückstände entstanden und es sei zur Räumungsklage gekommen. Da diese Kosten aufgrund einer unrichtigen Entscheidung des Jobcenters im Zusammenhang mit dem Bedarf an Wohnraum angefallen seien, könnten sie als Unterkunftskosten berücksichtigt werden.
Das Landessozialgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum BSG zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Stuttgart v. 06.07.2017

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