OLG Köln erschwert unerwünschte Werbeanrufe nach Vertragsende

Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln) hat mit Urteil vom 02.06.2017, Az.: 6 U 182/16, nicht rechtskräftig, eine Einwilligungserklärung über die Nutzung von Vertragsdaten für Werbenachrichten oder -anrufe zur „individuellen Kundenberatung“ nach Vertragsende untersagt. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Telekom Deutschland GmbH.

„Verbraucherinnen und Verbraucher müssen es nicht hinnehmen, dass Telefonanbieter sie nach einer längst beendeten Vertragsbeziehung zu Werbezwecken zu Hause anrufen dürfen“, sagt Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv. – Quelle und mehr: PM der vzbv

Deutschlandfunk Kultur zur Energiearmut in Deutschland

Gestern wurde im Länderreport des Deutschlandfunk Kultur über Energiearmut in Deutschland berichtet: „Kein Geld, kein Strom“ oder direkt als Audio-Datei (mp3).

Davor ging es um den Stromsparcheck der Caritas: „Damit Sie auch morgen noch warm duschen können“ oder direkt als Audio-Datei (mp3).

Siehe auch „Energie-Armut als neues soziales Risiko“ bzw. mp3

LG Braunschweig, Beschluss vom 13.12.2016, Az. 6 T 691/16

Das Landgericht Braunschweig hat entschieden, dass ”die gesetzgeberischen Wertentscheidungen des Sozialhilferechts, d.h. auch des SGB II, bei der Auslegung der Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts zu berücksichtigen sind.“

Aus den Gründen:

Diese Unterhaltspflicht sei bei der Berechnung des notwendigen Lebensunterhalts nach § 850 f Abs. 1 Buchstabe a ZPO zu berücksichtigen. Die entsprechende Anwendung des § 850 f ZPO sei nämlich geboten, um den notwendigen Lebensunterhalt des Schuldners selbst und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sicherzustellen. Nur mit einer solchen entsprechenden Anwendung des § 850 f ZPO könne seinem offensichtlichen gesetzgeberischen Zweck Rechnung getragen werden und eine systemwidrige Ungleichbehandlung vermieden werden.

Anmerkung:

Das LG Braunschweig bejaht, wie auch schon das OLG Frankfurt und das LG Essen eine faktische Unterhaltspflicht für die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. In diesen Fällen wird immer wieder der Widerspruch zwischen Sozial- und Pfändungsrecht deutlich. Hier ist dringend eine gesetzgeberische Änderung erforderlich, damit auch die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft im Pfändungsrecht endlich als unterhaltsberechtigt anerkannt werden.

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BSG: Betriebskostenübernahme auch für ehemalige Wohnung

RA Helge Hildebrandt weist auf der vorzüglichen Seite der https://sozialberatung-kiel.de auf BSG, Urteil vom 30.03.2017, B 14 AS 13/16 R hin.

Aus dem Terminsbericht des BSG: „Grundsätzlich sind nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II nur die angemessenen, tatsächlichen Aufwendungen für die aktuell bewohnte Wohnung zu übernehmen, weil nur dies der Sicherung der Unterkunft dient. Nicht bezahlte Aufwendungen für frühere Wohnungen sind Schulden; diese werden nur ausnahmsweise übernommen (§ 22 Abs 8 SGB II).

Vorliegend ist jedoch eine Ausnahme zu machen, weil (mehr …)

VID: Neuer Schlichter in Insolvenzverfahren

Der Verband lnsolvenzverwalter Deutschlands meldet: „Seit 1. Juli 2017 ist RiAG a. D. Rudolf Voß neuer Ombudsmann des Berufsverbandes der Insolvenzverwalter. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre, eine Verlängerung ist nicht möglich.

Im Konfliktfall mit Insolvenzverwaltern können sich Gläubiger aber auch Schuldner an den Ombudsmann des VID wenden. Dies jedoch nur dann, wenn der Verwalter Mitglied des VID* ist. Der Ombudsmann wirkt lediglich vermittelnd. Häufige Ursache für Beschwerden sind Probleme in der Kommunikation.“

* Hamburger Mitglieder

Überschuldungsstatistik 2016 erschienen

Die Überschuldungsstatistik wird seit 2006 vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht. Sie gibt Auskunft über die Situation von Überschuldung betroffener Menschen, erlaubt allerdings keine Aussagen über die Gesamtzahl der überschuldeten Haushalte und Personen. Die Ergebnisse beruhen auf Angaben von 461 Schuldnerberatungsstellen aus ganz Deutschland. Sie beinhalten anonymisierte Daten von 118.000 beratenen Personen mit deren Einverständnis.

Laut der Veröffentlichung sind die folgenden Punkte Hauptauslöser der Überschuldung bei Hilfesuchenden, die in 2016 eine Beratung begonnen haben: Verlust des Arbeitsplatzes (21 %), gesundheitliche Probleme (15 %), finanzielle Folgen einer Trennung/Scheidung (13 %), unwirtschaftliche Haushaltsführung (11 %). Bei 6 % der beratenen Personen hatte längerfristiges Niedrigeinkommen trotz einer wirtschaftlichen Haushaltsführung zu finanziellen Problemen geführt.


Weiterführendene Informationen sind hier abrufbar


Quelle: Pressemitteilung destatis vom 29.06.2017

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LG Frankenthal verneint Vertretungsbefugnis eines Inkassounternehmens bzgl. der Stellung eines Antrages auf Versagung der Restschuldbefreiung

Hier der Hinweis auf LG Frankenthal, Beschluss vom 14.02.2017, Aktenzeichen: 1 T 28/17. Daraus: „Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass ein Inkassounternehmen bei der Stellung eines Antrages auf Versagung der Restschuldbefreiung grundsätzlich nicht zur Vertretung berechtigt ist, da sich eine Vertretungsbefugnis weder aus einer direkten noch einer analogen Anwendung von § 205 Abs. 4 Satz 2 InsO ergibt. (…) Aus §§ 4 InsO, 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO, ergibt sich entsprechend der Ausführungen in der amtsgerichtlichen Entscheidung nichts anderes.  (…) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ergibt sich eine wirksame Antragsstellung nicht aus §§ 4 InsO, 79 Abs. 3 ZPO, da es an einer wirksamen Bevollmächtigung fehlt. Die der Restschuldbefreiungsversagungsantragseinreicherin erteilte Vollmacht ist jedenfalls gemäß §§ 134 BGB, 3 RDG insoweit nichtig, als Sie die Vertreterin der Antragstellerin dazu ermächtigt einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen.“

„Überschuldete benötigen über ein Drittel ihres Einkommens für Wohnkosten“

Im Jahr 2016 stand dem Gesamthaushalt einer überschuldeten Person, die bei einer Schuldnerberatungsstelle Hilfe suchte, durchschnittlich ein Nettoeinkommen von 1.274 Euro pro Monat zur Verfügung. Mit durchschnittlich 482 Euro machten die Kosten für die Wohnung einschließlich Energie- und Nebenkosten 38 % aus. Betrachtet man nur das eigene Einkommen des Schuldners von durchschnittlich 1.053 Euro, so machten die Wohnkosten sogar 46 % aus. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, hatten sich die Wohnkosten im Vergleich zum Haushaltseinkommen im Jahr 2015 für die Gesamtbevölkerung lediglich auf gut 27 % belaufen. (mehr …)