Altersarmut bekämpfen: Paritätischer fordert Reform der Alterssicherung

„Einen grundlegenden Kurswechsel in der Alterssicherungspolitik fordert der Paritätische Wohlfahrtsverband von der nächsten Bundesregierung. In einem 11-Punkte-Programm legt der Verband ein umfassendes Reformkonzept zur Sicherung der Renten und der Verhinderung von Altersarmut vor. Die mit großer Dynamik wachsende Altersarmut sei auch eine Konsequenz der Rentenpolitik seit der Jahrtausendwende. In seiner Analyse zeigt der Verband auf, dass die Wahrscheinlichkeit, im Alter bedürftig zu sein, mit jedem Rentenjahrgang steigt.

Der Verband weist daraufhin, dass die Armut seit 2005 bei keiner anderen Gruppe so stark zugenommen habe wie bei Rentnern und Pensionären. Mit 15,9 Prozent seien sie mittlerweile überdurchschnittlich von Armut betroffen. „Altersarmut ist kein Schatten am fernen Horizont, sondern bereits heute Realität. (mehr …)

Faktenblatt zur Altersvorsorge

Damit das Geld im Ruhestand nicht knapp wird, sind viele Verbraucherinnen und Verbraucher auf eine private Altersvorsorge angewiesen. Aber: Hohe Gebühren der privaten Anbieter schmälern das tatsächlich verwaltete Kapital und damit die spätere Rente. Es fehlt ein nichtkommerzielles, kostengünstiges Basisprodukt.

Daten und Fakten zur Altersvorsorge

Damit das Geld im Ruhestand nicht knapp wird, sind viele Verbraucherinnen und Verbraucher auf eine private Altersvorsorge angewiesen. Aber: Hohe Gebühren der privaten Anbieter schmälern das tatsächlich verwaltete Kapital und damit die spätere Rente. Es fehlt ein nichtkommerzielles, kostengünstiges Basisprodukt.

Daten und Fakten zur Altersvorsorge

Damit das Geld im Ruhestand nicht knapp wird, sind viele Verbraucherinnen und Verbraucher auf eine private Altersvorsorge angewiesen. Aber: Hohe Gebühren der privaten Anbieter schmälern das tatsächlich verwaltete Kapital und damit die spätere Rente. Es fehlt ein nichtkommerzielles, kostengünstiges Basisprodukt.

LG Duisburg, Beschluss vom 05.07.2017, Az. 69 Qs 22/17

Textfeld: Die Anordnung der Erzwingungshaft war im vorliegenden Verfahren unzulässig, weil sie während der Dauer des Insolvenzverfahrens erfolgte. Dies ergibt sich aus §§ 89 Abs. 1, 294 Abs. 1 InsO, wonach Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig sind. (...) Die Anordnung der Erzwingungshaft nach § 96 OWiG ist ferner eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 89 InsO. Sie ist ein Beugemittel, mit dem die Zahlung der Geldbuße gegen den zahlungsunwilligen Betroffenen erzwungen werden soll. Die Vorschrift gehört entsprechend zum neunten Abschnitt des OWiG "Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen". Die Gegenansicht, dass die Anordnung der Erzwingungshaft keine Zwangsvollstreckung im Sinne von § 89 InsO sei, da sie nur ein Beugemittel sei, dass nicht der Erfüllung des staatlichen Anspruchs auf die Geldbuße diene, sondern der Erfüllung des staatlichen Anspruchs auf Mitwirkung des Betroffenen, überzeugt nicht. Ziel der Anordnung der Erzwingungshaft ist die Zahlung der Geldbuße. Abzulehnen ist auch die Ansicht, § 89 InsO erfasse nur Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der ZPO.

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Pfändung von Lebensversicherungen

Die Kapitallebensversicherungen sind, genau wie Spareinlagen, Vermögenswerte für die es keinen Pfändungsschutz gibt. Die Auszahlung unterliegt voll der Pfändung. Unterscheiden muss man dabei die Auszahlung im Erlebensfall oder einer Auszahlung auf Rentenbasis in monatlichen Beträgen.

BGH zur Insolvenzanfechtung bei Zahlungsvereinbarung gegenüber Gerichtsvollzieher

BGH, Urteil vom 6. Juli 2017 – IX ZR 178/16 – Leitsatz:

Erklärt sich der Schuldner einer geringfügigen Forderung gegenüber dem Gerichtsvollzieher zum Abschluss einer Zahlungsvereinbarung bereit, muss der Gläubiger allein aus diesem Umstand nicht zwingend darauf schließen, dass der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

Normen: § 17 Abs 2 S 2 InsO, § 133 Abs 1 InsO, § 806b aF ZPO

vgl. BGH zur Insolvenzanfechtung bei zwangsweisen Durchsetzung der Forderung

Schuldenwörterbuch in leichter Sprache

„Das Schulden-Wörter-Buch in Leichter Sprache möchte in einfachen Worten viele Begriffe rund um das Thema Schulden erklären. Schuld -Recht, Zwangs-Vollstreckungs-Recht und Insolvenz-Recht sind sehr schwere Rechts-Gebiete. Es gibt viele Ausnahmen und Einzelheiten.

Wir wollen wichtige Begriffe erklären.“, so der Volkssolidarität Regionalverband Südthüringen e.V.  Das Wörter-Buch direkt als pdf-Datei.

Forschungsbericht „Herausforderungen moderner Schuldnerberatung“ veröffentlicht

Über ein Jahr forschte das Deutsche Institut für Sozialwirtschaft im Auftrag der BAG-SB zu den Herausforderungen moderner Schuldnerberatung. Erste Ergebnisse wurden auf der diesjährigen Jahresfachtagung der BAG vorgestellt. Nun liegen der gesamte Forschungsbericht sowie eine Zusammenfassung vor und stehen auf der Seite der BAG unter www.bag-sb.de/herausforderungen/ zum Download zur Verfügung.

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