Monat: September 2020
OLG Köln zu Prämien einer privaten Krankenversicherung nach Insolvenzeröffnung
Hier der Hinweis auf OLG Köln, Beschluss vom 19.2.2020, 9 U 233/19. Aus der Entscheidung:
“Dagegen handelt es sich bei den [erst] nach Insolvenzeröffnung fällig gewordenen Versicherungsprämien weder um Insolvenzforderungen noch um Masseverbindlichkeiten mangels Erfüllungsverlangens des Insolvenzverwalters zur Masse, sondern vielmehr um Neuverbindlichkeiten (…). Dies hat zur Folge, dass die streitgegenständlichen Prämienansprüche der Kl. für den Zeitraum vom 1.1.2016 bis Januar 2019 einschließlich aufgrund ihrer Fälligkeit erst nach Insolvenzeröffnung und der deswegen fehlenden Massezugehörigkeit von der mit amtsgerichtlichem Beschluss vom 15.3.2018 erteilten Restschuldbefreiung nicht erfasst sind. Anderes würde aber auch dann nicht gelten, wenn es sich bei diesen Prämienansprüchen um Masseverbindlichkeiten handeln würde, weil Masseforderungen keine Insolvenzforderungen iSd § 38 InsO sind und deshalb nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werden.”
SG Köln erkennt Bedarf an digitalen Endgeräten in Höhe von 450 € für Laptop und Drucker zur notwendigen Teilhabe am Schulunterricht an
Das SG Köln hat mit Urteil vom 11. August 2020 – S 15 AS 456/19 [Scan] einen Bedarf für einen Laptop und Drucker im Rahmen des § 21 Abs. 6 SGB II auf Zuschussbasis anerkannt. Somit bewilligt die dritte Kammer des SG Köln nunmehr digitale Endgeräte.
Das SG erklärt dazu, dass nach § 21 Abs. 6 SGB II, in Umsetzung der Rechtsprechung des BVerfG, ein Anspruch auf Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums für unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige Bedarfe besteht, insofern sie nicht schon vom Regelbedarf abgedeckt sind.
Dazu gehören digitale Endgeräte in Vorbereitung und Nachbereitung des Unterrichts oder für diesen selbst. Diese digitalen Endgeräte seien nicht im Regelbedarf berücksichtigt. (mehr …)
Restschuldversicherungen: BaFin veröffentlicht Untersuchungsergebnisse
Hier der Hinweis auf die beiden Papiere der BaFin
Verivox: “Neuer Hartz-IV-Satz deckt Stromkosten nicht ausreichend ab”
Der Hartz-IV-Satz für das Jahr 2021 enthält zu wenig Geld für Strom. Nach Berechnungen des Vergleichsportals Verivox beläuft sich der Fehlbetrag für Alleinlebende auf durchschnittlich 94 Euro pro Jahr. Besonders Haushalte in der Grundversorgung sind betroffen. Bis zu 197 Euro müssen Haushalte im kommenden Jahr an anderer Stelle einsparen, um ihre Stromkosten zu begleichen. Das ist so viel wie nie zuvor. – Quelle und mehr: PM Verivox
Siehe auch Stefan Sell: Von Jahr zu Jahr wird der Fehlbetrag größer: Hartz IV und die Stromkosten