sozialrecht justament: Aktuelle Rechtsprechung zu § 22 SGB II »Bedarfe für Unterkunft und Heizung«

Hier der Hinweis auf die beiden Ausgaben von sozialrecht justament zu Aktuelle Rechtsprechung zu § 22 SGB II »Bedarfe für Unterkunft und Heizung«

  • Teil I:
    “Themenschwerpunkt der aktuellen Ausgabe sind sozialgerichtliche Entscheidungen des Jahres 2020 zu den »Be­darfen für Unterkunft und Heizung«. In einer Vorbemerkung zum Thema zeige ich [Anm.: Bernd Eckhardt] mit Fakten nachvollziehbar unterlegt, dass (mehr …)

Änderung des Pfändungsschutzkontos (P-Konto) vom Bundestag beschlossen

Gestern hat der Bundestag für die Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos (P-Konto) gestimmt und die Änderung von Vorschriften
des Pfändungsschutzes befürwortet. Für den Regierungsentwurf 19/19850
in einer vom Rechtsausschuss geänderten Fassung 19/23171
votierte der Bundestag mit breiter Mehrheit bei Enthaltung der Fraktion Die Linke.
Das Gesetz tritt im Wesentlichen ein Jahr nach Verkündung in Kraft, also voraussichtlich am 01.11.2021 oder 01.12.2021.
Änderungen erfolgen u.a. wie folgt:
-jährliche Anpassung der Pfändungstabelle
-keine gesetzliche Regelung der sog. "faktischen Unterhaltspflicht"
-Regelung bei Pfändung eines Gemeinschaftskontos (§ 850l ZPO-neu)
-Übertragung des nicht verbrauchten Pfändungsbetrag für drei Monate (§ 899 Abs. 2 ZPO-neu)
-Verbot der Aufrechnung und Verrechnung (§ 901 ZPO-neu)
-Weiterer Erhöhungsbetrag (bei gemeinsamen Haushalt und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 902 Abs. 1 Nr. 1 lit c ZPO-neu); Geldleistungen, die dem Schuldner nach landesrechtlichen oder anderen als in den Nummern 1 bis 5 genannten bundesrechtlichen Rechtsvorschriften gewährt werden, in welchen die Unpfändbarkeit der Geldleistung festgelegt wird (§ 902 Abs. 1 Nr. 6 ZPO-neu)
-Gültigkeitsdauer der P-Konto-Bescheinigung: Regelfall 2 Jahre (§ 903 Abs. 2 ZPO-neu)
-Regelung Nachzahlung von Leistungen (§ 904 ZPO-neu)

An § 36 InsO wird angefügt: "Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter."

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Änderung des Pfändungsschutzkontos (P-Konto) vom Bundestag beschlossen

Gestern hat der Bundestag für die Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos (P-Konto) gestimmt und die Änderung von Vorschriften
des Pfändungsschutzes befürwortet. Für den Regierungsentwurf 19/19850
in einer vom Rechtsausschuss geänderten Fassung 19/23171
votierte der Bundestag mit breiter Mehrheit bei Enthaltung der Fraktion Die Linke.
Das Gesetz tritt im Wesentlichen ein Jahr nach Verkündung in Kraft, also voraussichtlich am 01.11.2021 oder 01.12.2021.
Änderungen erfolgen u.a. wie folgt:
-jährliche Anpassung der Pfändungstabelle
-keine gesetzliche Regelung der sog. "faktischen Unterhaltspflicht"
-Regelung bei Pfändung eines Gemeinschaftskontos (§ 850l ZPO-neu)
-Übertragung des nicht verbrauchten Pfändungsbetrag für drei Monate (§ 899 Abs. 2 ZPO-neu)
-Verbot der Aufrechnung und Verrechnung (§ 901 ZPO-neu)
-Weiterer Erhöhungsbetrag (bei gemeinsamen Haushalt und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 902 Abs. 1 Nr. 1 lit c ZPO-neu); Geldleistungen, die dem Schuldner nach landesrechtlichen oder anderen als in den Nummern 1 bis 5 genannten bundesrechtlichen Rechtsvorschriften gewährt werden, in welchen die Unpfändbarkeit der Geldleistung festgelegt wird (§ 902 Abs. 1 Nr. 6 ZPO-neu)
-Gültigkeitsdauer der P-Konto-Bescheinigung: Regelfall 2 Jahre (§ 903 Abs. 2 ZPO-neu)
-Regelung Nachzahlung von Leistungen (§ 904 ZPO-neu)

An § 36 InsO wird angefügt: "Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter."

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Bundestag beschließt Änderungen des Pfändungsschutzkontos (P-Kontos)

Der Bundestag hat gestern um ca. 21:00 Uhr für die Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos (P-Konto) gestimmt und die Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes befürwortet. Für den Regierungsentwurf (19/19850) in einer vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (19/23171) votierte der Bundestag mit breiter Mehrheit bei Enthaltung der Fraktion Die Linke. 

Das Gesetz tritt im Wesentlichen ein Jahr nach Verkündung in Kraft, also voraussichtlich am 1.11.2021 oder 1.12.2021. Es wurde u.a. beschlossen: (mehr …)

LSG Baden-Württemberg zum Krankengeld in der Insolvenz

Hier der Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.6.2020, L 11 KR 4604/18, Leitsätze

  1. Die von einem Schuldner iR der Verbraucherinsolvenz nach § 287 Abs 2 InsO in der bis zum 30.06.2014 geltenden Fassung abgegebene Abtretungserklärung ist hinreichend bestimmt und erfasst auch erst in Zukunft entstehende Ansprüche auf Krankengeld.
  2. Die für das Restschuldbefreiungsverfahren bestellte Treuhänderin kann den vom Schuldner abgetretenen pfändbaren Teil des Krankengeldes mit der allgemeinen Leistungsklage gegen die Krankenkasse geltend machen.
  3. Soweit die Klage der Treuhänderin erfolgreich ist, stehen ihr auch Prozesszinsen zu.
  4. Die Treuhänderin, die den pfändbaren Teil des Krankengeldes einklagt, ist nicht nach § 183 SGG kostenrechtlich privilegiert.

„Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens – Ablauf“

09.09.2020 – Bundestagsdebatte (1. Lesung) über einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens ihn im Anschluss zur weiteren Beratung in den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen.
18.09.2020 – 993. Sitzung des Bundesrates
30.09.2020 – Anhörung Rechtsausschuss
zur Anhörung im Rechsausschuss bundestag.de

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„Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens – Ablauf“

09.09.2020 – Bundestagsdebatte (1. Lesung) über einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens ihn im Anschluss zur weiteren Beratung in den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen.
18.09.2020 – 993. Sitzung des Bundesrates
30.09.2020 – Anhörung Rechtsausschuss
zur Anhörung im Rechsausschuss bundestag.de

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BGH zum Räumungsanspruchs des Vermieters in der Insolvenz

BGH, Urteil vom 17. September 2020 – IX ZR 62/19.

Rn. 11: Endet der Mietvertrag – wie im Streitfall – nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, hat wegen des Räumungsanspruchs des Vermieters die Abgrenzung zwischen Masseverbindlichkeit und Insolvenzforderung grundsätzlich danach zu erfolgen, wann das Räumungsgut auf das Mietgrundstück verbracht worden ist. (mehr …)

Muster für eine Richtervorlage zur Verfassungswidrigkeit der Grundleistungen im Asylbewerberleistungsgesetz

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. meldet und bietet an: “Seit September 2019 erhalten alleinstehende Schutzsuchende, die in Sammelunterkünften untergebracht sind, nur noch die Regelbedarfsstufe 2 (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b Asylbewerberleistungsgesetz) – 316 Euro monatlich. Zahlreiche Sozialgerichte haben erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung geäußert und im Eilverfahren höhere Leistungen zugesprochen (zur Rechtsprechungsübersicht).

Unser Muster für eine Richtervorlage zur Verfassungswidrigkeit des § 3a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe b, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe b AsylbLG ist eine Anregung an die Sozialgerichte, die Regelung nun zügig im Hauptsacheverfahren dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Auch Anwält*innen sind eingeladen, in ihren Verfahren die Mustervorlage zu nutzen, um eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht anzuregen. Die Karlsruher Richter*innen haben Richtervorlagen, die auf öffentlichen Mustern beruhen, in ihrer Entscheidung zu den Hartz-IV-Sanktionen ausdrücklich akzeptiert.”

Quelle und mehr: https://freiheitsrechte.org/mustervorlage-asylblg/