LSG Schleswig: Aufrechnung Strom gegen Gas nicht rechtens

Im Tacheles Rechtsprechungsticker KW 40/2022 wird auf eine Entscheidung des LSG Schleswig hingewiesen. Leider ohne Aktenzeichen, aber mit Verweis auf eine NDR-Meldung.

Bei Sozialleistungsempfängern dürfen Guthaben und Nachzahlungen bei der Strom- und Gasrechnung nicht miteinander verrechnet werden. Hintergrund ist, dass der Staat die Heizkosten für Bedürftige weitgehend unabhängig von deren Höhe vollständig übernimmt, solange diese angemessen sind, während die Stromkosten aus eigener Tasche bezahlt werden müssen.

Tacheles weist auf eine andere Entscheidung zu diesem Thema hin: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urt. v. 24.09.2020 – L 9 SO 72/17 – Revision anhängig BSG – B 8 SO 16/20 R

Leitsatz 1: Verrechnet ein Versorger seine Heizkostennachforderung mit einem gleichzeitig bestehenden, aus dem Regelbedarf angesparten Stromkostenguthaben, führt diese Verrechnung nicht zu einem geringeren Bedarf des Leistungsbeziehers für die Heizung.