SG Osnabrück zum Mietvertrag zwischen minderjähriger Leistungsberechtigten und ihrer Mutter im SGB II

SG Osnabrück, Beschluss vom 25.08.2022, S 16 AS 212/22 ER – Leitsätze:

Schließt eine minderjährige Leistungsberechtigte mit ihrer Mutter (und gesetzlichen Vertreterin) einen Mietvertrag über ein Zimmer in der elterlichen Wohnung, so ist dieser zivilrechtlich nicht wirksam und deshalb für die Höhe der Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II nicht relevant.
Der Vertrag ist nach § 107 BGB schwebend unwirksam. Die Eltern konnten den Vertrag nicht nach § 108 BGB genehmigen. Bei der Mutter würde ein Verstoß gegen § 181 BGB vorliegen, der Vater hätte wegen § 1629 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB für das Geschäft mit seiner Ehefrau keine Vertretungsmacht.
Deshalb kann offen bleiben, ob ein Scheingeschäft nach § 117 BGB vorliegt, eine Vertretung des Kinds und der Abschluss des Mietvertrags nur gemeinschaftlich möglich waren und, ob § 1822 Abs. 1 Nr. 5 BGB (Genehmigungsbedürftigkeit bestimmter Mietverträge) i.V.m. § 1643 Abs. 1 BGB anwendbar ist.

Vgl. auch die PM des Gerichts sowie aus der Entscheidung selbst: Gemäß § 22 Abs.1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Der Grundsicherungsträger hat nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur solche Kosten zu übernehmen, die dem Leistungsberechtigten tatsächlich entstanden sind und für deren Deckung ein Bedarf besteht.

“Tatsächliche Aufwendungen” für eine Wohnung liegen dabei nicht nur dann vor, wenn der Leistungsberechtigte die Miete bereits gezahlt hat und nunmehr deren Erstattung verlangt.