Positionspapier der Nationalen Armutskonferenz: Menschenwürdiges Auskommen statt Naturalien!

Nationale Armutskonferenz (nak): Der Staat darf die Verantwortung für die Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums nicht länger auf Tafeln u.a. verschieben!

Lebensmittel, Kleidung, Energie, Wohnen, Mobilität, Gesundheit sind grundlegend für das Leben eines Menschen. Ein Verweis auf Initiativen und hier auf Tafeln und Lebensmittelausgaben zur Deckung des täglichen Bedarfs steht nicht im Einklang mit dem Bundesverfassungsgericht.

Die Sicherstellung des soziokulturellen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG) ist ureigene Aufgabe des Staates.

Der Staat hat laut Bundesverfassungsgericht sicherzustellen, dass jedem Hilfebedürftigem diejenigen materiellen Voraussetzung zur Verfügung stehen, die für seine / ihre physische Existenz und ein Min- destmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. Es ist unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat (BVerfG 9.2.2010 – 1 BvL 1/09 ua, Rn.136).

Bremen will im Bundesrat Entschließung zu Energiesperren-Moratorium

Unter BR-Drucksache 522/22 findet sich ein Antrag der Hansestadt Bremen:

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung vor dem Hintergrund der aktuellen Preissteigerungen für Gas und Fernwärme, aber auch anderer Energieträger, noch in diesem Herbst einen Vorschlag für ein Energiesperren-Moratorium vorzulegen, mit dem Energiesperren zumindest bis zum Ende der Heizperiode im Frühjahr 2023 unter bestimmten Bedingungen ausgeschlossen werden. Das Moratorium soll für Zahlungsverzüge gelten, die ausschließlich durch den Anstieg von Abschlagszahlungen eintreten. Der gesetzliche Anspruch auf Abwendungsvereinbarungen mit zinsfreier Ratenzahlung soll auf Energieverträge über den Bereich der Grundversorgung hinaus erweitert werden. Die Bundesregierung muss dabei sicherstellen, dass Energieversorgungsunternehmen durch das Moratorium nicht in finanzielle Schieflage geraten und den Verbraucherinnen und Verbraucher eine ausreichend finanzierte Beratung zur Verfügung gestellt werden kann.

Bremen bittet darum, dies für die Bundesrats-Sitzung am 28.10.2022 auf die Tagesordnung zu setzen.

Die Entscheidung, ob eine von dem Gläubiger begehrte Auskunft zur Geltendmachung der Forderung gegenüber dem Drittschuldner nötig ist, obliegt nach dem Gesetz dem Gerichtsvollzieher

Hier der Hinweis auf BGH, Beschluss vom 7. September 2022 – VII ZB 38/21. Der Leitsatz lautet:

Ein Antrag des Gläubigers an das Vollstreckungsgericht auf Konkretisierung der von dem Schuldner nach § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO zu erteilenden Auskunft in dem (Pfändungs- und) Überweisungsbeschluss oder einem diesen ergänzenden Beschluss ist unzulässig.

Der Titel dieser Meldung steht in Randnummer 9 der Entscheidung.