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Die Bundesregierung hat Gesetzentwürfe für die Strom- und Gaspreisbremse beschlossen. Privathaushalte und Unternehmen sollen mit einer günstigeren Basisversorgung von den stark gestiegenen Energiekosten entlastet werden.
Quelle und mehr: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/energiepreisbremsen-2145728
Gestern Abend hat der Vermittlungsausschuss zum Bürgergeld eine sogenannte Beschlussempfehlung gefasst. Diese ist inzwischen als BT-Drucksache 20/4600 veröffentlicht.
Eine BT-Darstellung des Ergebnisses gibt es als hib-Meldung unter https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2022/kw47-pa-vermittlungsausschuss-buergergeld-921210. Der Bundestag wird wohl morgen früh darüber entscheiden.
Nationale Armutskonferenz zum Bürgergeld-Kompromiss: Falschinformationen haben mit der Lebensrealität von in Armut Lebenden nichts zu tun
Hier der Hinweis auf
Nach beiden Entscheidungen ist die Energiepreispauschale (gemeint: die allgemeine nach § 112ff EStG) pfändbar.
Das AG Osnabrück ist sehr kurz. Zentrale Sätze:
Ziel der Energiepreispauschale ist es, die wirtschaftlichen Folgen der gestiegenen Energiepreise zu reduzieren. Die Auszahlung erfolgt pauschal und kompensiert Mehrausgaben, die der Schuldner ggf. schon hatte. Eine tatsächliche Überprüfung des Energiekosten-Mehraufwands erfolgt allerdings nicht, sodass die erforderliche Zweckbindung des § 851 ZPO nicht vorliegt. (Wipperfürth, ZInsO 2022, 1665). Insoweit kommt hier eine Unpfändbarkeit der Energiepreispauschale nicht in Betracht (…)
Das AG Aschaffenburg befasst sich länger mit dem Thema. Daraus:
Nach der Systematik des Gesetzes sind alle Vermögensgegenstände pfändbar, außer sie sind unpfändbar. Es gibt keine gesetzliche Regelung die ausdrücklich regelt, dass die Energiepreispauschale unpfändbar ist. Deshalb ist umstritten, ob die Energiepreispauschale pfändbar und somit Insolvenzmasse ist (ablehnend: Grote, InsbürO 2022, 337; bejahend: Wipperfürth, ZInsO 2022, 1665; Ahrens, NJW-Spezial 2022, 341; AG Norderstedt, Beschluss vom 15. September 2022 – 66 IN 90/19 -, juris; AG Osnabrück, Beschluss vom 10. Oktober 2022 – 27 IK 6/22 -, juris).
Tacheles e.V.: Die Strompreise erhöhen sich im nächsten Jahre drastisch, daher wollen wir hier eine sozialrechtliche Lösung skizzieren, wie damit umgegangen werden kann und werden muss. Als Erstes ist die Politik im Rahmen der Einigung um das Bürgergeld gefragt und wenn es da zu keiner Lösung kommt, dann die Sozialgerichte. Diese haben dazu ein Ticket vom BVerfG bekommen, das muss jetzt umgesetzt werden.
Quelle und mehr: https://tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/archiv/hinweise-zum-umgang-mit-strompreissteigerungen-sozialgerichte-sind-gefordert.html
Die SPD-Fraktion im Bundestag hat eine Arbeitsgruppe Verbraucherpolitik eingerichtet, die dem Querschnittcharakter des...
Die SPD-Fraktion im Bundestag hat eine Arbeitsgruppe Verbraucherpolitik eingerichtet, die dem Querschnittcharakter des...
Hier der Hinweis auf BGH, Urteil vom 13.10.2022 – IX ZR 70/21 – mit dem Leitsatz:
Eine Zahlung im Wege der SEPA-Lastschrift ist erst mit ihrer vorbehaltlosen Einlösung durch die Schuldnerbank insolvenzanfechtungsrechtlich vorgenommen worden.