MdB Linda Heitmann (B90/Grüne) zur Schuldnerberatung und den Pfändungsgrenzen

In der Debatte zur EPP für Rentern:innen hat MdB Linda Heitmann (B90/Grüne) unter anderem auch gesagt (BT-Plenarprotokoll 20/63, S. 67):

Dass dieser Vorgang erst jetzt kommt – deshalb stehe ich hier auch als verbraucherschutzpolitische Berichterstatterin meiner Fraktion –, gibt uns die Möglichkeit, manche Dinge etwas klüger zu machen als im ersten Entlastungspaket. Ganz konkret haben wir in diesem Gesetz nämlich von vornherein verankert, dass Einmalzahlungen bei Menschen, die überschuldet sind, nicht gepfändet werden können. (…)

Wir arbeiten in dieser Regierung gezielt daran, dass Menschen sich in diesem Land weniger verschulden. Wir drehen an verschiedenen Schrauben wie der Stärkung der Schuldnerberatung, und wir werden uns auch angucken, ob es Sinn macht, die Pfändungsgrenzen insgesamt anzuheben.

Inflationsrate im Oktober 2022 voraussichtlich +10,4 %

PM des Statistischen Bundesamtes: Die Inflationsrate in Deutschland wird im Oktober 2022 voraussichtlich +10,4 % betragen. Gemessen wird sie als Veränderung des Verbraucher­preisindex (VPI) zum Vorjahresmonat. Im September 2022 hatte die Inflationsrate bei +10,0 % gelegen.

Seit Beginn des Krieges in der Ukraine sind insbesondere die Preise für Energie merklich angestiegen und beeinflussen die Inflationsrate erheblich. Im Oktober 2022 waren die Energiepreise 43,0 % höher als im Vorjahresmonat. Auch die Preise für Nahrungsmittel stiegen im Vergleich zum Vorjahresmonat mit +20,3 % überdurchschnittlich. 

Mit dem persönlichen Inflationsrechner des Statistischen Bundesamtes können Verbraucherinnen und Verbraucher ihre monatlichen Konsumausgaben für einzelne Güterbereiche entsprechend des eigenen Verbrauchsverhaltens anpassen und eine persönliche Inflationsrate berechnen.

Bürgergeld: Anhörung und BT-Entscheidung

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales befasst sich in einer öffentlichen Anhörung mit der Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zur Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz, 20/3873). 

Die Sitzung beginnt am Montag, 7. November 2022, um 12.45 Uhr und dauert voraussichtlich zwei Stunden. Die Sitzung wird live im Parlamentsfernsehen und auf mobilen Endgeräten übertragen. Sachverständigenliste. Mehr und auch die schon vorliegenden Stellungnahmen finden sich hier.

Die finale Abstimmung soll dann schon drei Tage später am Donnerstag, 10. November 2022, 9 Uhr nach knapp 70-minütiger Debatte erfolgen.

Schon heute war das Vorhaben Thema im Bundesrat. Die dortige Ausschuss-Empfehlung (BR-Drucksache 456/1/22) enthält viele Änderungen/Ergänzungen, die noch der kritischen Betrachtung bedürfen.

Es soll etwa ein neuer “§ 8a Mitwirkungsbereitschaft” eingefügt werden, der einen vollständigen Entzug der Leistungen nach dem SGB II ermöglichen soll:

SG Osnabrück zum Mietvertrag zwischen minderjähriger Leistungsberechtigten und ihrer Mutter im SGB II

SG Osnabrück, Beschluss vom 25.08.2022, S 16 AS 212/22 ER – Leitsätze:

Schließt eine minderjährige Leistungsberechtigte mit ihrer Mutter (und gesetzlichen Vertreterin) einen Mietvertrag über ein Zimmer in der elterlichen Wohnung, so ist dieser zivilrechtlich nicht wirksam und deshalb für die Höhe der Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II nicht relevant.
Der Vertrag ist nach § 107 BGB schwebend unwirksam. Die Eltern konnten den Vertrag nicht nach § 108 BGB genehmigen. Bei der Mutter würde ein Verstoß gegen § 181 BGB vorliegen, der Vater hätte wegen § 1629 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB für das Geschäft mit seiner Ehefrau keine Vertretungsmacht.
Deshalb kann offen bleiben, ob ein Scheingeschäft nach § 117 BGB vorliegt, eine Vertretung des Kinds und der Abschluss des Mietvertrags nur gemeinschaftlich möglich waren und, ob § 1822 Abs. 1 Nr. 5 BGB (Genehmigungsbedürftigkeit bestimmter Mietverträge) i.V.m. § 1643 Abs. 1 BGB anwendbar ist.

Vgl. auch die PM des Gerichts sowie aus der Entscheidung selbst: Gemäß § 22 Abs.1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Der Grundsicherungsträger hat nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur solche Kosten zu übernehmen, die dem Leistungsberechtigten tatsächlich entstanden sind und für deren Deckung ein Bedarf besteht.

“Tatsächliche Aufwendungen” für eine Wohnung liegen dabei nicht nur dann vor, wenn der Leistungsberechtigte die Miete bereits gezahlt hat und nunmehr deren Erstattung verlangt.

OLG Koblenz zu Mahn-, Rücklastschrift- und Inkassokosten

In der SCHUFA-Entscheidung des OLG Koblenz (18.05.2022, 5 U 2141/21) macht das Gericht auch Ausführungen zu diversen Nebenkosten. Diese sind durchaus lesenswert:

  • Die Mahnkosten sind gleichermaßen nicht schlüssig vorgetragen. Wann welche Forderung in welcher Höhe angemahnt wurde, wird nicht dargelegt. Schon die Notwendigkeit der Mahnungen kann der Senat damit nicht feststellen. Der Höhe nach sind die Mahnkosten ersichtlich überzogen. Nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind lediglich die sachlichen Kosten ersatzfähig (BGH, Urteil vom 26.06.2019, VIII ZR 95/18). Ob solche überhaupt angefallen sind oder etwa elektronisch gemahnt wurde, kann der Senat aufgrund des Vortrages nicht feststellen. Da zum 01.07.2019 gerichtsbekannt die Portokosten erhöht wurden, können auch die Portokosten bei einer postalischen Mahnung nicht ohne weiteres geschätzt werden (§ 287 ZPO), zumal der Klägerin als Großabnehmer Rabatte gewährt werden dürften.
  • Letztlich sind auch die Rücklastschriftkosten unbegründet.

OLG Koblenz zu Mahn-, Rücklastschrift- und Inkassokosten

In der SCHUFA-Entscheidung des OLG Koblenz (18.05.2022, 5 U 2141/21) macht das Gericht auch Ausführungen zu diversen Nebenkosten. Diese sind durchaus lesenswert:

  • Die Mahnkosten sind gleichermaßen nicht schlüssig vorgetragen. Wann welche Forderung in welcher Höhe angemahnt wurde, wird nicht dargelegt. Schon die Notwendigkeit der Mahnungen kann der Senat damit nicht feststellen. Der Höhe nach sind die Mahnkosten ersichtlich überzogen. Nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind lediglich die sachlichen Kosten ersatzfähig (BGH, Urteil vom 26.06.2019, VIII ZR 95/18). Ob solche überhaupt angefallen sind oder etwa elektronisch gemahnt wurde, kann der Senat aufgrund des Vortrages nicht feststellen. Da zum 01.07.2019 gerichtsbekannt die Portokosten erhöht wurden, können auch die Portokosten bei einer postalischen Mahnung nicht ohne weiteres geschätzt werden (§ 287 ZPO), zumal der Klägerin als Großabnehmer Rabatte gewährt werden dürften.
  • Letztlich sind auch die Rücklastschriftkosten unbegründet.

OLG Koblenz zu Mahn-, Rücklastschrift- und Inkassokosten

In der SCHUFA-Entscheidung des OLG Koblenz (18.05.2022, 5 U 2141/21) macht das Gericht auch Ausführungen zu diversen Nebenkosten. Diese sind durchaus lesenswert:

  • Die Mahnkosten sind gleichermaßen nicht schlüssig vorgetragen. Wann welche Forderung in welcher Höhe angemahnt wurde, wird nicht dargelegt. Schon die Notwendigkeit der Mahnungen kann der Senat damit nicht feststellen. Der Höhe nach sind die Mahnkosten ersichtlich überzogen. Nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind lediglich die sachlichen Kosten ersatzfähig (BGH, Urteil vom 26.06.2019, VIII ZR 95/18). Ob solche überhaupt angefallen sind oder etwa elektronisch gemahnt wurde, kann der Senat aufgrund des Vortrages nicht feststellen. Da zum 01.07.2019 gerichtsbekannt die Portokosten erhöht wurden, können auch die Portokosten bei einer postalischen Mahnung nicht ohne weiteres geschätzt werden (§ 287 ZPO), zumal der Klägerin als Großabnehmer Rabatte gewährt werden dürften.
  • Letztlich sind auch die Rücklastschriftkosten unbegründet.

OLG Koblenz zum Anspruch auf Schadensersatz bei unberechtigter Datenmitteilung an die SCHUFA

Der vzbv weist auf das Urteil des OLG Koblenz vom 18.05.2022 (5 U 2141/21) hin. Aus der Entscheidung:

Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat „jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist“, (…) „Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter“.

 Zutreffend und von der Klägerin mangels eigenen Berufungsangriffs nicht angegriffen, hat das Landgericht festgestellt, dass die Klägerin ihre sich aus Art. 5, 6 iVm Art. 4 Nr. 2 DSGVO ergebenden Pflichten schuldhaft verletzt hat, indem sie eine Datenmitteilung an die SCHUFA … vornahm, obwohl die Interessen der Beklagten an einer Nichtveröffentlichung ihrer Daten hinsichtlich der zwischen den Parteien noch in Streit stehenden Forderung das Interesse der Klägerin an einer Mitteilung überwog.

Die Forderung war streitig und noch nicht tituliert, so dass eine Einmeldung nicht hätte erfolgen dürfen. Die Beklagte hat urkundlich nachgewiesen, dass sie den Anspruchsgrund gegenüber der Klägerin bestritten hat. Dass der nachgewiesen bei der Klägerin eingegangene Widerspruch offensichtlich nicht zum Vorgang gelangt ist, ist der Beklagten nicht anzulasten und entlastet die Klägerin nicht. Eine hinreichende Exculpation von der gesetzlichen Verschuldensvermutung (vgl. hierzu Quaas, BeckOK Datenschutzrecht, 39. Ed., Stand 01.11.2021, Rn. 17 ff.) ist nicht zu sehen. (…)

Dies war für die Klägerin auch ohne Weiteres erkennbar, so dass eine zumindest fahrlässige und damit schuldhafte Einmeldung unstreitig gegeben ist. Auf die Streitfrage, ob ein Verschulden erforderlich ist, um den immateriellen Schadensersatzanspruch zu begründen, kommt es danach vorliegend nicht an. Auch wenn das Bundesarbeitsgericht dies in seiner Vorlageentscheidung zum EuGH vom 26.08.2021 (8 AZR 253/20) in Zweifel zieht und von einer Gefährdungshaftung ausgeht (Rn. 39), spricht Art. 82 Abs. 3 DSGVO, der eine Haftung bei fehlendem Verschulden im Sinne einer Beweislastumkehr ausschließt, gegen eine solche Sichtweise.