Neue Zahlen zur Kinder- und Jugendarmut: Jetzt braucht es die Kindergrundsicherung

Aus einer frischen PM der Bertelsmann-Stiftung: “Kinder- und Jugendarmut bleibt ein ungelöstes Problem in Deutschland. Mehr als jedes fünfte Kind und jede:r vierte junge Erwachsene ist von Armut bedroht. In absoluten Zahlen bedeutet das: Knapp 2,9 Millionen Kinder und Jugendliche sowie 1,55 Millionen junge Erwachsene im Alter von 18 bis 25 Jahren galten 2021 als armutsgefährdet. Das geht aus unserem neuen Factsheet “Kinder- und Jugendarmut in Deutschland” hervor.

Auch viele junge Erwachsene sind mit Armut konfrontiert. Laut Factsheet weisen 18- bis 25-Jährige mit 25,5 Prozent sogar das höchste Armutsrisiko aller Altersgruppen auf. Frauen sind dabei stärker betroffen als Männer, junge Menschen in Ostdeutschland häufiger als die in Westdeutschland.

SGB II-Leistungen beziehen allerdings nur 7 Prozent dieser Altersgruppe, was auf den ersten Blick überrascht. Das liegt hauptsächlich daran, dass junge Erwachsene für gewöhnlich eine Ausbildung oder ein Studium absolvieren und viele zum ersten Mal in eine eigene Wohnung ziehen. Hier greifen andere sozialstaatliche Maßnahmen, wie BAföG oder Wohngeld. “Die hohe Armutsbetroffenheit junger Erwachsener weist jedoch darauf hin, dass die verschiedenen Systeme nicht gut zusammenwirken. Ohne Unterstützung durch ihre Eltern wäre es vielen nicht möglich, ihre Existenz zu sichern. Damit hängen die Chancen junger Menschen weiterhin zu stark vom Elternhaus ab”, mahnt Stein [Director Bildung und Next Generation bei der Bertelsmann Stiftung].

Wahl des Sprecherteams für die Amtsperiode 2023 – 2024

Am 24.01.2023 hat der Ständige Ausschuss der AGSBV das Sprecherteam für die Amtsperiode 2023 – 2024 gewählt. Die bisherigen Amtsinhaber, Sprecher Roman Schlag und stellvertretender Sprecher Michael Weinhold, wurden erneut einstimmig in ihren Ämtern bestätigt. Das Wahlergebnis der abgegebenen Stimmen belegt die große Zufriedenheit der Mitglieder mit der bisherigen Arbeit. Gerade in Krisenzeiten ist die Schuldnerberatung besonders […]

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Caritas im Norden: Wir helfen Ihnen, wenn Ihre Energie-Rechnung zu hoch wird

Die katholische Kirche im Erzbistum Hamburg hat beschlossen, die zusätzlichen Kirchensteuereinnahmen aus der Energiepauschale vom September über die Caritas im Norden an Bedürftige auszuzahlen.

Wer seine Energiekosten nicht mehr bezahlen kann oder durch Energieschulden in Not geraten ist, kann bei der Caritas im Norden – solange das Geld reicht – ab dem 23.01.2023 einen Unterstützungsantrag stellen. Bis zu 1.000 EUR können schnell und unbürokratisch überwiesen werden. 

Quelle und mehr: https://www.caritas-im-norden.de/energiegeld

Siehe auch Hamburg richtet Härtefallfonds ein: Energiesperren abwenden

Verbraucherschutz bei Lebensversicherungen wirksam durchsetzen

<p>Der vzbv hat eine Stellungnahme zum BaFin-Merkblatt zu Aufsichtsaspekten bei kapitalbildenden Lebensversicherungen veröffentlicht. Der vzbv begrüßt den Ansatz der BaFin, bei der Definition des Kundennutzens von einer positiven Realrendite nach Kosten auszugehen. Gleichzeitig ist der vzbv der Ansicht, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen zum Umgang mit Fehlanreizen im Verkauf von kapitalbildenden Lebensversicherungen trotzdem nicht ausreichen werden.</p>

„Riester ist gescheitert, darüber brauchen wir nicht mehr monatelang reden“

&lt;p&gt;Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) fordert zu Beginn der „Fokusgruppe private Altersvorsorge“ eine Grundsatzentscheidung der Bundesregierung. Nötig sei ein Bekenntnis zum Ende des bisherigen Riester-Systems sowie einem echten Neustart mitsamt öffentlichem Vorsorgefonds noch in dieser Legislaturperiode.&lt;/p&gt;

BGH: an die Pflegeperson weitergeleitetes Pflegegeld ist unpfändbar

Hier der Hinweis auf den Beschluss des BGH vom 20.10.2022 – IX ZB 12/22 mit dem Leitsatz:

Das an die Pflegeperson weitergeleitete Pflegegeld ist unpfändbar.

Aus der Entscheidung: [Der Insolvenzverwalter] hat beantragt, bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens das Arbeitseinkommen mit dem Pflegegeld zusammenzurechnen, welches die Schuldnerin für die Versorgung des bei ihr wohnenden autistischen Sohnes erhält. (…)

Pflegegeld wird gewährt, wenn der Pflegebedürftige in seiner häuslichen Umgebung oder im Haushalt einer Pflegeperson gepflegt wird, und soll die Eigenverantwortlichkeit und Selbstbestimmung des Pflegebedürftigen stärken, der mit der Geldleistung seine Pflegehilfen selbst gestalten kann (BT-Drucks. 12/5262, S. 112 zu § 33). Das Pflegegeld stellt seiner Konzeption nach kein Entgelt für die von der Pflegeperson erbrachten Pflegeleistungen dar. (…) Der Konzeption des Pflegegeldes liegt der Gedanke zugrunde, dass familiäre, nachbarschaftliche oder ehrenamtliche Pflege unentgeltlich erbracht wird (vgl. BVerfG, FamRZ 2014, 911 Rn. 21). Das Pflegegeldergänzt sie nur (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 SGB XI). (…)