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LG Münster, Beschl.vom 23.08.2017, Az. 05 T 484/14
Ein Abschlag von 30 % ist bei Überschaubarkeit der Vermögensverhältnisse des Schuldners, einfacher Verwertungstätigkeit und bei geringer Zahl der Gläubiger angemessen. Es handelt sich hierbei jedoch jeweils um eine Einzelfallentscheidung, bei der alle in Betracht kommenden Abschlagstatbestände zu beachten sind.