02.01.2018: Informationsblätter jetzt auch auf persisch/Farsi

Unsere Informationsblätter stehen nun auch in persischer Sprache als PDF-Dateien zum Download zur Verfügung.

Damit konnte unser fremdsprachiges Angebot für Fachinformationen zu Themen der Schuldnerberatung auf insgesamt zehn Sprachen erweitert werden. Möglich war die Übersetzung dank der großzügigen Kostenübernahme durch die Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung in Rheinland-Pfalz.

Kurze Erläuterungen zu den Sprachbezeichnungen:

  • Persisch ist im Deutschen die Bezeichnung der Amtssprache im Iran. Sie ist jedoch nicht nur im Iran Amtssprache, sondern auch in Afghanistan und Tadschikistan. Persisch wird von ca. 60 bis 70 Millionen Menschen gesprochen und ist damit die wichtigste indogermanische Sprache in West- und Zentralasien.
  • Farsi ist die Bezeichnung der offiziellen Amtsspreche im Iran auf Persisch. Farsi und Persisch sind demnach nur unterschiedliche Bezeichnungen für die selbe Sprache.
  • Dari ist die Amtsspreche in Afghanistan. Sie ist sehr stark mit Farsi (Persischen) verwandt und kann als Dialekt dieser Sprache angesehen werden. Sie hat viele Gemeinsamkeiten mit Farsi.

Fazit: Zwischen Persisch, Dari und Farsi gibt es (fast) keinen Unterschied. Dari hat viele Gemeinsamkeiten mit dem Persischen. Für die Bezeichnung der Sprache im Iran solltest du entweder Persisch oder Farsi verwenden. Wenn du über die afghanische Sprache sprichst, ist Dari die bessere Bezeichnung.

Quelle: www.farsi-persisch-lernen.de/unterschied-zwischen-persisch-farsi-und-dari

BAG zur Insolvenzanfechtung bei Ratenzahlungsvereinbarung mit Gerichtsvollzieher

BAG, Urt. v. 20.09.2017 – 6 AZR 58/16 – Leitsatz des Gerichts:

Teilzahlungen, die der Schuldner auf eine nach § 802b ZPO (bis 31. 12. 2012 § 806b ZPO) mit dem Gerichtsvollzieher geschlossene Zahlungsvereinbarung erbringt, sind selbstständig anfechtbar. Ob diese Zahlungen inkongruente Deckung bewirken, bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, in dem sie die Befriedigung des Gläubigers bewirken. Das ist der Zeitpunkt, in dem der Gerichtsvollzieher den an ihn gezahlten Teilbetrag an den Gläubiger auskehrt.

vorgehend ArbG Aachen, 21. Oktober 2014, Az: 3 Ca 1622/14 h, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 27. August 2015, Az: 7 Sa 342/15, Urteil

Altersarmut: Paritätischer Wohlfahrtsverband fordert Reform der Altersgrundsicherung

„Als alarmierend bewertet der Paritätische Wohlfahrtsverband Ausmaß und Dynamik der wachsenden Altersarmut in Deutschland. Zwingend notwendig sei ein sofortiger Kurswechsel in der Alterssicherungspolitik, insbesondere eine durchgreifende Reform der Altersgrundsicherung.

„Die Armut von Rentnerinnen und Rentnern ist in den vergangenen Jahren so stark gestiegen wie bei keiner anderen Bevölkerungsgruppe. Armut ist ein Schicksal, von dem Menschen im Rentenalter mittlerweile überdurchschnittlich und besonders hart betroffen sind“, so Dr. Joachim Rock, Rentenexperte des Paritätischen Gesamtverbands. (mehr …)