Ein Stromversorgungsunternehmen kann gemäß § 105 S. 2 InsO wegen der vor der Insolvenzeröffnung entstandenen Altforderungen in der Insolvenz des Kunden weder kündigen noch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
Anmerkung:
Kai Henning verweist in seinem aktuellen Newsletter auf diese schon etwas ältere Entscheidung des Landgerichts Rostock. Einige Energielieferanten gehen in diesen Fällen leider immer noch anders vor und drohen mit einer Kündigung oder einer Liefersperre.
Nach zutreffender Feststellung des LG Rostock ist eine Stromsperre nach Insolvenzeröffnung jedoch unzulässig, wenn die Abschlagszahlung mit Eröffnung wieder aufgenommen wird.
Quelle: Newsletter Kai Henning 12/2017
-- Delivered by Feed43 service