LG Rostock Urt. vom 26.9.2007, Az. 4 O 235/07

Leitsatz:
Ein Stromversorgungsunternehmen kann gemäß § 105 S. 2 InsO wegen der vor der Insolvenzeröffnung entstandenen Altforderungen in der Insolvenz des Kunden weder kündigen noch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

Anmerkung:
Kai Henning verweist in seinem aktuellen Newsletter auf diese schon etwas ältere Entscheidung des Landgerichts Rostock. Einige Energielieferanten gehen in diesen Fällen leider immer noch anders vor und drohen mit einer Kündigung oder einer Liefersperre.
Nach zutreffender Feststellung des LG Rostock ist eine Stromsperre nach Insolvenzeröffnung jedoch unzulässig, wenn die Abschlagszahlung mit Eröffnung wieder aufgenommen wird.

Quelle: Newsletter Kai Henning 12/2017

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Private Altersvorsorge im SGB XII in Höhe von mind. 100 Euro bis max. 208 EUR mtl. privilegiert

Harald Thomé weist in seinem Newsletter vom 26.12.2017 unter 2. auf die Änderung des § 82 SGB XII durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BGBl. I 2017 S. 3214; siehe auch dipt) hin und bilanziert: „In der Vergangenheit konnte Menschen, die später in Altersarmut und aufstockenden Grundsicherungsbezug kommen werden, nur gesagt werden, dass private Altersvorsorge gar keinen Sinn mache, weil vom Grundsicherungsamt alles angerechnet wird. Das ist jetzt durch die Gesetzesänderung anders und sollte auch zu einer anderen Beratungsstrategie führen.“

Stromversorgungsunternehmen kann wegen der vor der Insolvenzeröffnung entstandenen Altforderungen in der Insolvenz des Kunden weder kündigen noch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben

RA Kai Henning weist in seinem aktuellen Newsletter auf LG Rostock Urt. vom 26.9.2007, 4 O 235/07 hin:

Ein Stromversorgungsunternehmen kann gemäß § 105 S. 2 InsO wegen der vor der Insolvenzeröffnung entstandenen Altforderungen in der Insolvenz des Kunden weder kündigen noch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben (amtl. Leitsatz)

Anmerkung von Kai Henning: Diese Entscheidung des Landgerichts Rostock ist nach wie vor die einzige Entscheidung, die das Rechtsportal juris zu § 105 InsO und dem Problem der Stromsperre nach Insolvenzeröffnung ausgibt. Sie soll daher hier noch einmal für diejenigen wiedergegeben werden, die in ihrer praktischen Arbeit ein anderes Vorgehen eines Energielieferanten erleben. Nach zutreffender Feststellung des LG Rostock ist eine Stromsperre nach Insolvenzeröffnung unzulässig, wenn die Abschlagszahlung mit Eröffnung wieder aufgenommen wird.