19. Jahresfachtagung des FSB

Die Inhalte der Jahresfachtagung wurden aktualisiert. Dr. Johanna Sigl wird einen Einblick in das Thema "Umgang mit Alltagsrassismus in der Beratungspraxis" geben, Prof. Dr. Heyer wird die aktuelle Rechtsprechung vorstellen. Ein weiterer Referent ist angefragt. Die komplette Ausschreibung wird in Kürze im Bereich "Veranstaltungen" veröffentlicht.

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Forderungsinkasso gegenüber Verbrauchern: Der Gesetzgeber ist weiterhin dringend gefragt!

Nach langem Vorlauf konnte die iff Evaluation des Gesetzes gegen unlautere Geschäftspraktiken (GguG) nun abgeschlossen werden. Birgit Vorberg Expertin der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und Mitglied von Inkassowatch kommentiert in ihrem Überschuldungschlaglicht die Ergebnisse. Das Ziel des GuG Inkassokosten zu begrenzen und transparenter zu machen, wird in der Praxis ins Gegenteil verkehrt. „Der Markt der Inkassodienstleistungen gegenüber Verbrauchern hat sich so für manche Konzerne zu einem lukrativen Wirtschaftszweig entwickelt“, so Vorberg. Die Unternehmen machten sich die weiterhin bestehenden Regelungslücken und Unklarheiten zu Nutze. Der Gesetzgeber sei daher aufgerufen, endlich unmissverständliche Kostenbegrenzungen für die Ersatzpflicht des Verbrauchers in Bezug auf Inkassokosten zu schaffen und eine effektive Aufsicht zu installieren.

Keine Zusendung ohne Bestellung – vzbv klagt erfolgreich gegen die BTN Versandhandel GmbH

Die BTN Versandhandel GmbH darf Verbrauchern keine Münzen und/oder Briefmarken zusenden und zur Rücksendung oder Bezahlung derselben auffordern, wenn die Verbraucher diese nicht bestellt haben. Das hat das Landgericht Hildesheim nach einer Klage vzbv entschieden. Anerkenntnisurteil des Landgerichts Hildesheim vom 11.04.2018, Az. 11 O 7/18 (als pdf). Mehr: www.vzbv.de/urteil/keine-zusendung-ohne-bestellung

LG Aachen, Urteil vom 19.10.2017, Az. 1 O 480/16

Das LG Aachen hat entschieden, dass eine Klausel in den Darlehensbedingungen einer Bank, wonach diese vor Auszahlung des Darlehens allein bei einer wesentlichen Verschlechterung der Einkommensverhältnisse des Darlehensnehmers ein außerordentliches Kündigungsrecht hat, unwirksam ist.

Zwischen den Parteien ist ein Forward-Darlehen geschlossen worden, wobei das ordentliche Kündigungsrecht für die Bank vertraglich ausgeschlossen wurde und diese gemäß der vertraglichen Regelung nur zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt ist. Geregelt ist ausßerdem, dass ein wichtiger Grund u.a. dann vorliegt, wenn in den Einkommens- oder Vermögensverhältnissen der Darlehensnehmer eine wesentliche Verschlechterung oder eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt. Im Oktober 2015 teilten die Beklagten der klagenden Bank mit, dass der Beklagte zu 1) arbeitslos geworden sei. Durch die Arbeitslosigkeit des Beklagten zu 1) hatte sich die Einkommenssituation vor Auszahlung des Darlehens im Vergleich zu der Einkommenssituation bei Vertragsschluss verschlechtert. Mit Schreiben vom Januar 2016 kündigte die Klägerin das Darlehen außerordentlich gemäß den Finanzierungsbedingungen und machte Nichtabnahmeentschädigung geltend.

Das LG Aachen hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Landgerichts steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigung gegen die Beklagten schon dem Grunde nach nicht zu, weil die von der Klägerin ausgesprochene außerordentliche Kündigung des mit den Beklagten geschlossenen Darlehensvertrages unwirksam ist. Die Vertragsklausel verstoße gegen Wertungen des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sei deswegen unwirksam.

Gemäß § 490 Abs. 1 BGB könne der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets fristlos kündigen, wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintrete oder einzutreten drohe, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet werde. Letztere Einschränkung finde sich in der verwendeten Klausel nicht.

Quelle: Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. v. 23.04.2018

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„Grüne machen GroKo für Abzocke durch Inkasso-Unternehmen verantwortlich“

Fokus Money online berichtet am 1.5.2018 über die Evaluierung der inkassorechtlichen Vorschriften des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken des instituts für finanzdienstleistungen (iff) im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV), Link.