Aktuelle Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Kürzungen nach § 1a AsylbLG / Regelbedarfe in Unterkünften

Harald Thomé weis in seinem Newsletter hin auf:

a. Verfassungskonformität der Leistungskürzungen nach § 1a AsylbLG
„Grundlegende verfassungsrechtliche Zweifel an allen Kürzungstatbeständen der des § 1a AsylbLG, im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG vom 5.11.2019 – 1 BvL 7/16, insbesondere um einzureisen iSd § 1a AsylbLG.  Daher PKH und unmissverständliche Ankündigung eines positiven ER-Beschlusses. (mehr …)

Paritätischer Armutsbericht 2019 zeigt ein viergeteiltes Deutschland

Der DPWV meldet: „30 Jahre nach Mauerfall ist Deutschland ein regional und sozial tief zerklüftetes Land, so der Befund des aktuellen Armutsberichts des Paritätischen Wohlfahrtsverbands. Trotz eines erfreulichen Rückgangs der bundesweiten Armutsquote auf 15,5 Prozent (2018) zeichnen sich besorgniserregende Entwicklungen und neue Problemregionen insbesondere in Westdeutschland ab. Der Verband spricht von einer Vierteilung Deutschlands und fordert einen Masterplan zur Armutsbeseitigung.

„Die Kluft zwischen Wohlstandsregionen auf der einen und Armutsregionen auf der anderen Seite wächst stetig und deutlich und der Graben verläuft längst nicht mehr nur zwischen Ost und West“, so Ulrich Schneider, Hauptgeschäftsführer des Paritätischen Gesamtverbandes. Bei genauerer Betrachtung zeige sich Deutschland bei der Armut inzwischen viergeteilt. (mehr …)

Fachgespräch im BT-Gesundheitsausschuss: „Unzureichende Versorgung für Obdachlose“

Die medizinische Versorgung von Obdachlosen ist nach Einschätzung von Gesundheits- und Sozialexperten unzureichend. Bestehende Hilfseinrichtungen für Betroffene seien unterfinanziert und auf ehrenamtliches Engagement angewiesen, erklärten die Experten am Mittwoch bei einem Fachgespräch im Gesundheitsausschuss des Bundestages. Nach Ansicht der Fachleute müssen Finanzierung und Versorgungsstrukturen deutlich verbessert werden. – Quelle und mehr: HIB-Meldung

Der EuGH zu der Möglichkeit von Sanktionen bei existenzsichernden Leistungen

Ibrahim Kanalan weist auf eine frische Entscheidung des EuGH hin und setzt diese in den Kontekt der Sanktionsentscheidung des BVerfG:

Leistungen zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Lebensstandards sind unantastbar. Das hat die große Kammer des EuGH in der Rs Haqbin (C-233/18) am 12. November 2019 für das Flüchtlingssozialrecht entschieden. § 1a des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) wird den Anforderungen des EuGH nicht gerecht, und das BVerfG könnte am Ende den Kürzeren ziehen, wenn es die Rechtsprechung des EuGH nicht berücksichtigt und die Sozialgerichtsbarkeit in Sachen Sanktionssystem stattdessen Rat in Luxemburg sucht.

Die Entscheidung kam nur eine Woche, nachdem das BVerfG mit langen, aber kaum überzeugenden Ausführungen (dazu z.B. hier) versucht hat, zu plausibilisieren, warum ein Entzug existenzsichernder Leistungen (ein Minimum unter Minimum) möglich ist (mehr …)

Gothaer räumt Rechtsverstoß ein

Die Gothaer Lebensversicherung AG hat eine Unterlassungserklärung abgegeben und sich verpflichtet, geltendes Auskunftsrecht ihrer Kunden nicht mehr zu ignorieren. Die Marktwächter-Experten der Verbraucherzentrale Hamburg hatten den Versicherer zuvor wegen Irreführung abgemahnt.

Index der gerichtlichen Zwangsvollstreckung 2019

In diesem Beitrag wird der Index der gerichtlichen Zwangsvollstreckung fortgeschrieben. Der Index soll ein Baustein sein in einer realistischen Einschätzung der Entwicklung von Vollstreckung und Überschuldung in Privathaushalten.

Für ein sicheres Existenzminimum: Grundsicherungsbeziehende fördern statt Eingriffe ins Existenzminimum!

Vertreter von DGB, Diakonie Deutschland, DPWV, AWO sowie VdK Deutschland, ver.di, Kinderschutzbund und weitere fordern in einer gemeinsamen Erklärung:

„Das menschenwürdige Existenzminimum ist ein allgemeines Menschenrecht. Es ist durch das deutsche Grundgesetz geschützt und vom Staat zu gewährleisten. Sanktionen in der Grundsicherung kürzen das Lebensnotwendige und machen soziale Teilhabe unmöglich. Sie können alle Menschen in der Grundsicherung treffen. Von Sanktionen sind jedes Jahr 8 Prozent der Leistungsberechtigten betroffen. Ihnen droht existentielle Not.
Ungeachtet der verfassungsrechtlichen Bewertung durch das Bundesverfassungsgericht sind sich die Unterzeichnenden einig: Es darf keine Kürzungen am Existenzminimum geben!“