BGH: Anmeldung privilegierter Forderungen zur Insolvenztabelle hat bis zum Schlusstermin zu erfolgen

Der BGH, hat am 19.12.2019, IX ZR 53/18, entschieden:

“(Rn 21:) Privilegierte Forderungen müssen aus Gründen des Schuldnerschutzes spätestens bis zum Schlusstermin angemeldet sein, um nicht der Restschuldbefreiung zu unterfallen. (…)

(Rn 24:) Eine besondere Schutzbedürftigkeit des am Insolvenzverfahren nicht teilnehmenden oder seine Forderung erst nach dem Schlusstermin anmeldenden Insolvenzgläubigers ist nicht anzuerkennen. Infolge der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 30 Abs. 1, § 9 Abs. 1 InsO) ist jeder Gläubiger grundsätzlich in der Lage, von der Insolvenz eines Schuldners Kenntnis zu nehmen. Dadurch wird der Gläubiger in den Stand gesetzt, seine Forderung rechtzeitig anzumelden.”

Caritas Mecklenburg: Schulden Podcast

“Informationen für die Ohren. Manchmal ist es einfacher, sich zurückzulehnen und zuzuhören. Genau dazu ist unser Podcast gedacht. Als Caritas Schuldnerberatung wollen wir wichtige Themen verständlich machen.” – Mehr unter www.caritas-mecklenburg.de/caritas-vor-ort/region-neubrandenburg/schulden/schulden-verstehen/schulden-podcast/schulden-podcast

Verbraucher erhalten unpassende Anlageprodukte

In einer Untersuchung des Marktwächters Finanzen deckt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Missstände in der Finanzberatung auf: 95 Prozent der aktuell unterbreiteten Anlagevorschläge von Banken und Finanzvertrieben passen nicht zum Bedarf der Verbraucher. Empfohlene Produkte sind...

Höhere Fallpauschalen für Verbraucherinsolvenzverfahren in Baden-Württemberg

Das Regierungspräsidium Tübingen hat kürzlich die rückwirkend ab 1.4.2021 geltende Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Fallpauschalen übersandt.

Paritätischer: Arbeitshilfe zum Thema Flucht und Migration “Soziale Rechte für Flüchtlinge”

Die rechtliche Ausgestaltung der sozialen Rechte geflüchteter Menschen ist in Deutschland seit Langem komplex. Im Jahr 2019 haben zahlreiche Gesetzesänderungen durch das sog. „Migrationspaket“ jedoch dazu geführt, dass sich die Rechtslage sowohl für geflüchtete Menschen als auch für ihre Berater*innen noch weiter verkompliziert hat.

Mit der vorliegenden Aktualisierung der Arbeitshilfe soll ein kompakter Überblick über die zentralen Regelungen gegeben werden. Ganz bewusst ist die Arbeitshilfe dabei praxisorientiert angelegt, mit zahlreichen Tipps für die Beratungspraxis. Die Arbeitshilfe gibt die Gesetzeslage am 1. Januar 2020 wieder. – Quelle

Neue Weisungen der BA Arbeit im SGB II und SGB I

Harald Thomé schreibt in seinem heutigen Newsletter: Ich möchte auf verschiedene neue Weisungen der BA hinweisen. Im SGB II zu § 7 SGB II / Berechtigte, § 6 SGB II / Außendienste; § 8 SGB II / Erwerbsfähigkeit  und zum § 52 SGB II / Automatisierter Datenabgleich.

Besonders wichtig ist mir, auf die neue Weisung zur Beratungspflicht nach § 14 SGB I hinzuweisen. Alle LeserInnen meines NL möchte ich bitten, sich diese in Ruhe anzuschauen  und die Weisung mit der Realität zu vergleichen: https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-i-14_ba015850.pdf

Für das SGB II gilt über den § 14 Abs. 2 SGB II eine weit über die Beratung nach § 14 SGB I hinausgehende Beratungspflicht. Diese hat sich nach § 14 Abs. 2 S. 3 SGB II am „Empfängerhorizont“ zu orientieren.

Aber bitte auch die sonstigen SGB I Weisungen mal anschauen.