Die Bertelsmann Stiftung meldet: “Wenn alle Bundesbürger gesetzlich versichert wären, würde die Gesetzliche Krankenversicherung jährlich ein finanzielles Plus in Höhe von rund neun Milliarden Euro erzielen. Der Beitragssatz könnte entsprechend je nach Szenario um 0,6 bis 0,2 Prozentpunkte sinken. Zu diesem Ergebnis kommt eine Studie des Berliner IGES Instituts im Auftrag der Bertelsmann Stiftung. Dabei wurde simuliert, wie sich Einnahmen und Ausgaben der GKV entwickeln würden, wenn alle bisher privat Versicherten in die Gesetzliche Krankenversicherung einbezogen wären. Jedes momentan in der GKV versicherte Mitglied und sein Arbeitgeber könnten demnach zusammen pro Jahr durchschnittlich 145 Euro an Beiträgen sparen, wenn auch Gutverdiener, Beamte und einkommensstarke Selbstständige am Solidarausgleich der Gesetzlichen Krankenversicherung teilnähmen. Würden die durch den Wegfall der PKV anfallenden Honorarverluste der Ärzte ausgeglichen, wären es 48 Euro jährlich.”
Monat: Februar 2020
Ohne Schaden kein Schadensersatz – die Problematik fiktiver Inkassokosten
Quelle und weitere Informationen: inkassowatch.org
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Inkassokosten: Ohne Schaden kein Schadensersatz!
15. Internationale Konferenz für Finanzdienstleistungen am 18./19. Juni 2020 in Hamburg
Auch in diesem Jahr bietet das institut für finanzdienstleistungen auf der jährlich stattfindenden Konferenz Anbietern, Verbraucherbänden und der Politik ein Forum für einen fachlichen und konstruktiven Dialog zu aktuellen Themen im Bereich der Finanzdienstleistungen.
Unter dem diesjährigen Leitthema Nachhaltige Finanzwirtschaft diskutieren wir, wie das Thema Nachhaltigkeit die Finanzdienstleistungsbranche verändert. Als Konzept der globalen und intergenerationellen Gerechtigkeit fragt Nachhaltigkeit nach wirtschaftlichen Lösungsansätzen für reale Probleme, welche sozialer, ökologischer und ökonomischer Natur sind.
Finanzdienstleistungen kommen in diesem Kontext eine besondere Verantwortung zu. Stellen sie doch die Verbindung zwischen Gegenwart und der Zukunft dar. Anlageprodukte etwa verbriefen Verfügungsrechte über natürliche Ressourcen und tangieren unmittelbar auch das Wohl zukünftiger Generation. Inzwischen gibt es in jeder Assetklasse auch nachhaltige Alternativen. Sie suggerieren nur allzu oft eine Lösung des Intergenerationskonfliktes. Dabei fällt es angesichts hochkomplexer Wertkschöpfungsketten schwer, den Wahrheitsgehalt zu verifizieren. Die Vermutung liegt also nahe, dass Nachhaltigkeit oftmals auch als Aushängeschild genutzt wird.
Zugleich können strenge und vor allem nachprüfbare Nachhaltigkeitskriterien auch deutliche, positive Effekte auf Umwelt und Gesellschaft haben. Der Nachhaltigkeitsbegriff geht allerdings über Anlageprodukte hinaus und schließen den gesamten Bereich von Finanzdienstleistungen und damit auch das Verhalten der Finanzdienstleister mit ein. Hierbei spielen etwa die Fragen des Verbraucherschutzes, wie die Bedarfsgerechtigkeit bei Krediten oder Versicherungen ebenso eine Rolle, wie eine verantwortungsvolle Kreditvergabe.
Weitere Themen
Weitere, aktuelle Themen die wir auf der Konferenz mit Ihnen diskutieren wollen sind: Die Konsequenzen der fortschreitenden Digitalisierung im Bereich der Finanzdienstleistungen, die aktuellen Herausforderungen der Geldanlage in Zeiten der Null- und Negativzinsen, sowie die aktuellen Entwicklungen aus dem Bereich der Schuldner- und Insolvenzberatung. Wie in jedem Jahr, bietet die Konferenz auch in diesem Jahr eine Reihe von Fachanwalts-Fortbildungen für Bank- und Kapitalmarktrecht an.
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Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens: Referentenentwurf veröffentlicht
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens veröffentlicht
Der Referentenentwurf kann auf der Homepage des BMJV abgerufen werden:
Referentenentwurf Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens
Quelle: Pressemitteilung des BMJV vom 13.02.2020
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Referentenentwurf “Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens”
Nach der BMJV-Presserklärung vom 07.11.2019 (BMJV plant sukzessive Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf 3 Jahre ab 17.12.2019) wurde gespannt auf die konkreten Umsetzungsvorschläge gewartet. Nun wurde der Referentenentwurf vorgelegt.
Daraus: “Die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens wird von sechs auf drei Jahre reduziert. Auf die Erfüllung besonderer Voraussetzungen wie die Deckung der Verfahrenskosten oder die Erfüllung von Mindestbefriedigungsanforderungen wird verzichtet. Die Sperrfrist für die erneute Erlangung einer Restschuldbefreiung wird von zehn auf 13 Jahre verlängert. (mehr …)
Malte Hartmann zur Erstattungsfähigkeit „fiktiver“ Inkassokosten – oder: Ohne Schaden kein Schadensersatz
Ein sehr lesenswerter Hinweis von Thomas Seethalter unter http://inkassowatch.org/ohne-schaden-kein-schadensersatz-zur-problematik-fiktiver-inkassokosten/ – PFLICHTLEKTÜRE!
“Unter der Überschrift “Erstattungsfähigkeit „fiktiver“ Inkassokosten – Vergütungsvereinbarungen von Inkassodienstleistern auf dem Prüfstand” befasst sich Dr. Malte Hartmann, bis August 2018 als Richter in der Präsidialabteilung des Amtsgerichts Hamburg für die Aufsicht über Rechtsdienstleister zuständig, in der aktuellen Ausgabe der „Zeitschrift für Rechtspolitik“ (ZRP 2020, 12-15) mit einer vor dem Hintergrund des Referentenentwurfs für ein „Gesetz zum Verbraucherschutz im Inkassorecht“ brisanten rechtlichen Fragestellung: Sind die Inkassokosten nach den üblichen zwischen Gläubiger und Inkassounternehmen vereinbarten Vergütungsmodellen überhaupt als Verzugsschaden vom Schuldner zu erstatten? “
Siehe dazu auch: AG Esslingen, Urteil vom 18.05.2018, Az. 5 C 234/18 und Butenob, Zur Rechtmäßigkeit von Inkassokosten, BAG-SB Informationen 2018, 188
Gesetzesantrag der Länder Hamburg und Thüringen zur Änderung des § 64 Insolvenzordnung
Nicht gerade täglich Brot in der Schuldnerberatung, aber gleichwohl hier der Hinweis auf die Bundesrat-Drucksache 67/20 vom 05.02.2020.
“Durch die Neufassung des § 64 Absatz 2 InsO wird klargestellt, dass grundsätzlich die Bekanntmachung des vollständigen Beschlusses zu erfolgen hat, diese also insbesondere den Beschlusstenor (mit Ausnahme des festgesetzten Betrages) sowie die Beschlussgründe umfassen muss, soweit schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter nicht ausnahmsweise eine nur auszugsweise Veröffentlichung der Beschlussgründe gebieten. Dies schafft umfassende Rechtssicherheit für die Betroffenen.”
BAG-SB Jahresfachtagung 2020
Die BG-SB Jahresfachtagung findet dieses Jahr am 6.+7. Mai 2020 in Freiburg im Breisgau statt. Weitere Informationen finden sich unter: www.bag-sb.de/tagung2020