Stellungnahme zum Regierungsentwurf „Gesetz zur Verbesserunng des Verbraucherschutzes im Inkassorecht“

Der AK InkassoWatch hat gemeinsam mit der BundeKernpunkt der Stellungnahme ist die Frage der Höhe der Inkassovergütung. Vor allem an einer deutlichen Kostensenkung wird sich letztendlich entscheiden, ob die Zielsetzung des Gesetzes ? geringere Kosten und mehr Transparenz ? wirklich gelingen oder scheitern wird. sarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Stellung zum Regierungsentwurf vom 20.04.2020 für ein ?Gesetz zur Verbesserung des Verbrauchschutzes im Inkassorecht? genommen.

Die Stellungnahme ist auf unserer Homepage im Bereich Arbeitsmaterialien zu finden.

Quelle und weitere Informationen: AK InkassoWatch (Link: inkassowatch.org)

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BFH, Beschluss vom 9.7.2020, Az. VII S 23/20 (AdV)

Pfändung der Corona-Soforthilfe ist unzulässig

Leitsätze:

1. Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich aufgrund ihrer Zweckbindung um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 399 Alternative 1 BGB regelmäßig nicht pfändbare Forderung.

2. Eine Beschwerde gegen die Ablehnung der AdV durch das FG ist nicht statthaft, weil unmittelbar beim BFH ein Antrag auf AdV gestellt werden kann.

Die vollständige Entscheidung kann auf der Homepage des Bundesfinanzhofs
(Link: Bundesfinanzhof) abgerufen werden.

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Dritte Ernte: Zahlungsaufforderungen trotz Insolvenzverfahren oder Vergleichserfüllung – Aufruf, Fälle zu dokumentieren

Der AK Inkassowatch schreibt: “Zunehmend stellt der AK Inkassowatch fest, dass Schuldner*innen Zahlungsaufforderungen erhalten, teilweise auch mit Zwangsvollstreckung gedroht wird, obwohl

  • sie sich im Insolvenzverfahren befinden,
  • die Restschuldbefreiung erteilt wurde,
  • sie einen getroffenen Vergleich vereinbarungsgemäß erfüllen oder
  • einen Vergleich vereinbarungsgemäß erfüllt haben.

Der AK Inkassowatch hat aufgrund vorliegender Fälle den Verdacht, dass sich hier ein „Markt“ am Entwickeln ist, den man auch als „Dritte Ernte“ bezeichnen könnte. (mehr …)

BGH: Pflichten des Anwalts bei Auftrag zur zwangsweisen Durchsetzung einer Forderung

BGH, Urteil vom 19.9.2019 – IX ZR 22/17- Leitsätze:

  1. Ein Rechtsanwalt, der mit der zwangsweisen Durchsetzung einer Forderung beauftragt worden ist und einen Titel gegen einen Schuldner des Mandanten erwirkt hat, hat zügig die Zwangsvollstreckung zu betreiben, soweit pfändbares Vermögen bekannt ist oder mit den Möglichkeiten, welche die Zivilprozessordnung bietet, ermittelt werden kann (Bestätigung von BGH, Urt. vom 7. September 2017 – IX ZR 71/16, WM 2017, 1938 Rn. 11).
  2. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine Verzögerung der Zwangsvollstreckung zum Ausfall des Mandanten führen würde, muss der beauftragte Rechtsanwalt die Zwangsvollstreckung mit besonderer Beschleunigung betreiben. Er muss dann unter den verfügbaren Vollstreckungsmöglichkeiten diejenige auswählen, die am schnellsten zu einem Ergebnis führt.

BGH zur Berücksichtigung eigener Einkünfte der unterhaltsberechtigten Person im Sinne des § 850c Abs. 4 ZPO

Hier der Hinweis auf eine bedeutsame Entscheidung des BGH vom 09.07.2020, Aktenzeichen:  IX ZB 38/19, mit den Leitsätzen

  1. Das Kindergeld stellt kein Einkommen im Sinne des § 850c Abs. 4 ZPO dar. Das gilt auch dann, wenn das Kind erste unterhaltsberechtigte Person im Sinne des § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO ist (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 – IXa ZB 322/03, ZVI 2004, 387).
  2. Das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht kann im Rahmen der Berechnung des Lebensbedarfs der unterhaltsberechtigten Person zusätzliche Bedarfe, insbesondere den für Unterkunft und Heizung, berücksichtigen.
  3. Der Besserungszuschlag ist allein aus dem sozialhilferechtlichen Regelbedarf zu berechnen.

Siehe auch (mehr …)