Bundestagsdebatte zu “Dispozinsen deckeln – Zunahme privater Verschuldung infolge der Corona-Pandemie bekämpfen”

Einen Antrag der Fraktion Die Linke mit dem Titel „Dispozinsen deckeln – Zunahme privater Verschuldung infolge der Corona-Pandemie bekämpfen“ (19/25065) debattiert der Bundestag am Mittwoch, 13. Januar 2021, eine halbe Stunde lang. Im Anschluss soll die Vorlage an den federführenden Finanzausschuss zur weiteren Beratung überwiesen werden. – Quelle und mehr: Bundestag

Keine Sanktionierung bei telefonischen Meldeterminen

Hier der Hinweis auf Drucksache 19/25435, S. 119: Dort stellt MdB Jessica Tatti (DIE LINKE.) die Frage 128: “Vertritt die Bundesregierung bzw. vertritt die Bundesagentur für Arbeit nach Kenntnis der Bundesregierung die Auffassung, dass es den Jobcentern rechtlich möglich ist, nach ohne wichtigem Grund nicht wahrgenommenen Terminen für telefonische Beratungen mit Rechtsfolgenbelehrungen unter Angabe der Rechtsgrundlage § 59 SGB II i. V. m. § 309 SGB III Sanktionen nach § 32 SGB II zu verhängen?”

Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 16. Dezember 2020: “Dies ist rechtlich nicht möglich. Die Rechtsgrundlage (§ 59 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) sieht ausschließlich Meldungen in der Form eines persönlichen Erscheinens vor. Telefontermine sind hiervon nicht erfasst.”

Überblick zu aktuellen Gesetzesänderungen im SGB II

Harald Thomé gibt in seinem Newsletter einen Überblick zu den aktuellen Änderungen im SGB II. Die Wichtigsten sind:

  1. Öffnung des Härtefallmehrbedarfes auf einmalige Bedarfe, aber nur wenn ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist“ (§ 21 Abs. 6 SGB II – neu).
  2. Ausdehnung des Schwangerenmehrbedarfes bis Ende des Monats der Entbindung (§ 21 Abs. 2 SGB II-neu)
  3. Streichung der Ausschlussgründe des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Ziff. C) SGB II, somit Umsetzung des EUGH Urteils vom 6.10.2020; Rechtssache C‑181/19.
  4. Einführung eines Bedarfes bei Schülern für Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften bestehen, in Umsetzung der BSG Urteile von Mai 2019 (§ 21 Abs. 6a SGB II – neu). (mehr …)

Beratungs- und Prozesskostenhilfe: Einkommens-Freibeträge 2021 – mit Berechnungsbogen

Mit Wirkung vom 01.01.2021 wurde § 115 Abs. 1 ZPO geändert, der den Einsatz von Einkommen und Vermögen für die Prozesskostenhilfe und die Verfahrenskostenhilfe im familiengerichtlichen Bereich sowie für die Beratungshilfe regelt. Siehe die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2021, BGBl. I Nr. 67, S. 3344.

Senior-Prof. Dr. Dieter Zimmermann hat dankenswerterweise wieder den Berechnungbogen zur Beratungs- und Prozesskostenhilfe aktualisiert. Mehr unter www.infodienst-schuldnerberatung.de/neue-einkommens-freibetraege-ab-01-01-2019-fuer-die-beratungs-und-prozesskostenhilfe/

Siehe auch die excel-Tabelle “PKH-fix” von Andreas Kleingünther.

Hinweis: In Hamburg besteht kein Anspruch auf Beratungshilfe. Arme Hamburgerinnen und Hamburger müssen zur ÖRA (vgl. § 12 Abs. 1 BerH, § 1 Hmb ÖRA-Gesetz).

Endlich ist sie da: die Verkürzung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre!

Birgit Knaus fasst die verkündeten und veröffentlichten Änderungen der Insolvenzordnung zusammen.